TITEL IV
PATRIARCHATSKIRCHEN
Can. 55 – Gemäß ältester Tradition der Kirche, die schon auf den ersten Ökumenischen Konzilien Anerkennung gefunden hat, gibt es in der Kirche die Institution des Patriarchats; deshalb ist den Patriarchen der orientalischen Kirchen, die jeder ihrer Patriarchatskirche gleichsam als Vater und Haupt vorstehen, mit besonderer Ehre zu begegnen.
Can. 56 – Der Patriarch ist der Bischof, dem nach Maßgabe des von der höchsten Autorität der Kirche gebilligten Rechts die Vollmacht über alle Bischöfe, die Metropoliten nicht ausgenommen, und über die übrigen Christgläubigen der Kirche zukommt, der er vorsteht.
Can. 57 – § 1. Die Errichtung, Wiederherstellung, Veränderung und Aufhebung von Patriarchatskirchen ist der höchsten Autorität der Kirche vorbehalten.
§ 2. Den einer Patriarchatskirche rechtmäßig zuerkannten oder zugestandenen Titel kann nur die höchste Autorität der Kirche verändern.
§ 3. Die Patriarchatskirche muß in ihrem eigenen Gebiet einen festen Residenzsitz des Patriarchen haben, der, wenn möglich, in der Hauptstadt eingerichtet ist, von der der Patriarch seinen Titel hat; dieser Sitz kann nicht verlegt werden, es sei denn ein schwerwiegender Grund liegt vor, und die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche wie auch der Papst haben ihre Zustimmung gegeben.
Can. 58 – Die Patriarchen der orientalischen Kirchen haben überall auf der Welt Vorrang vor allen Bischöfen eines jeden Grades, unbeschadet der besonderen Normen, die vom Papst über den Vorrang festgesetzt sind.
Can. 59 – § 1. Die Patriarchen der orientalischen Kirchen, auch wenn die einen jünger sind als die anderen, sind alle gleich hinsichtlich der patriarchalen Würde, unbeschadet des Ehrenvorranges untereinander.
§ 2. Die Ordnung des Vorranges unter den alten patriarchalen Stühlen der orientalischen Kirchen ist so, daß an erster Stelle der konstantinopolitanische Stuhl kommt, danach der alexandrinische, dann der antiochenische und schließlich der jerusalemische.
§ 3. Unter den übrigen Patriarchen der orientalischen Kirchen ist der Vorrang nach dem Alter des patriarchalen Stuhles geordnet.
§ 4. Unter den Patriarchen der orientalischen Kirchen, die ein- und denselben Titel haben, jedoch verschiedenen Patriarchatskirchen vorstehen, hat der den Vorrang, der früher zur patriarchalen Würde erhoben worden ist.
Can. 60 – § 1. Der Patriarch hat in den Kirchen, die für die Christgläubigen der Kirche, der er vorsteht, bestimmt sind, und bei den liturgischen Feiern derselben Kirche den Vorrang vor den übrigen Patriarchen, auch wenn sie dem Titel ihres Stuhles nach würdiger oder schon länger Patriarchen sind.
§ 2. Der Patriarch, der in seinem Amt die patriarchale Vollmacht besitzt, hat den Vorrang vor jenen, die lediglich den Titel eines ehemaligen patriarchalen Stuhles bis jetzt bewahren.
Can. 61 – Der Patriarch kann beim Apostolischen Stuhl einen Stellvertreter haben, der von ihm mit der vorhergehenden Zustimmung des Papstes ernannt wird.
Can. 62 – Der Patriarch, der auf sein Amt verzichtet hat, behält seinen Titel und seine Ehren, besonders bei den liturgischen Feiern, und hat ebenso das Recht, daß ihm mit seiner Zustimmung ein würdiger Wohnsitz zugeteilt wird und Mittel aus den Gütern der Patriarchatskirche gewährt werden, durch die für seinen Unterhalt, der seinem eigenen Titel entspricht, gesorgt wird, unbeschadet des can. 60, § 2 hinsichtlich des Vorrangs.
KAPITEL I
WAHL DER PATRIARCHEN
Can. 63 – Der Patriarch wird auf der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kanonisch gewählt.
Can. 64 – Im Partikularrecht sollen die erforderlichen Kriterien festgelegt werden, nach denen jemand für die patriarchale Würde als geeignet gilt, immer unbeschadet dessen, was in can. 180 vorgeschrieben wird.
Can. 65 – § 1. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche soll sich in der patriarchalen Residenz versammeln oder an einem anderen Ort, der vom Administrator der Patriarchatskirche mit Zustimmung der Ständigen Synode zu bestimmen ist.
§ 2. Die Versammlung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche soll innerhalb eines Monats nach der Vakanz des patriarchalen Stuhles stattfinden, unbeschadet des Partikularrechts, das eine längere, nicht aber über zwei Monate hinausgehende Zeitspanne bestimmt.
Can. 66 – § 1. Bei der Wahl des Patriarchen haben unbeschadet can. 102 § 3 alle und nur die Mitglieder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche aktives Stimmrecht.
§ 2. Außer den Mitgliedern der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche darf kein anderer an der Wahl des Patriarchen in der Aula teilnehmen, mit Ausnahme der Kleriker, die nach Maßgabe des can. 71 § 1 als Stimmenzähler oder Sekretär der Synode hinzugezogen werden.
§ 3. Niemand darf sich auf irgendeine Weise entweder vor oder während der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche in die Wahl des Patriarchen einmischen.
Can. 67 – Bei der Wahl des Patriarchen müssen die cann. 947-957 beachtet werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist, außer anderes ist im gemeinsamen Recht festgesetzt.
Can. 68 – § 1. Alle Bischöfe, die rechtmäßig eingeladen worden sind, sind ernstlich verpflichtet, an der Wahl teilzunehmen.
§ 2. Wenn ein Bischof meint, aus schwerwiegendem Grund verhindert zu sein, muß er seine Beweggründe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche schriftlich mitteilen; über die Rechtmäßigkeit der Verhinderung haben die Bischöfe, die an dem festgelegten Ort zu Beginn der Synodensitzungen anwesend sind, zu entscheiden.
Can. 69 – Sind nach der kanonisch erfolgten Einberufung und nach Abzug derer, die aus einem gerechten Grund verhindert sind, zwei Drittel der Bischöfe, die verpflichtet sind, an der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche teilzunehmen, an dem festgelegten Ort anwesend, ist die Synode für kanonisch zu erklären und es kann zur Wahl geschritten werden.
Can. 70 – Wenn nicht das Partikularrecht anderes festlegt, leitet bei der Wahl des Patriarchen derjenige die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche, der in der ersten Sitzung aus den Reihen der Anwesenden dazu ausgewählt worden ist; in der Zwischenzeit ist die Leitung dem Administrator der Patriarchatskirche vorbehalten.
Can. 71 – § 1. Stimmenzähler und Sekretär können nach Maßgabe des Partikularrechts auch aus den Reihen der Priester und Diakone genommen werden.
§ 2. Was die Wahlgänge direkt und indirekt betrifft, sind alle Teilnehmer der Synode ernstlich verpflichtet, die Geheimhaltung zu wahren.
Can. 72 – § 1. Derjenige ist gewählt, der zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, wenn nicht im Partikularrecht festgelegt ist, daß nach einer entsprechenden Zahl an Wahlgängen, von denen es mindestens drei geben muß, die absolute Mehrheit der Stimmen ausreicht und die Wahl nach Maßgabe des can. 183, § § 3 und 4 durchgeführt wird.
§ 2. Wenn die Wahl innerhalb von fünfzehn Tagen nach Beginn der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nicht erfolgt ist, wird die Aufgabe dem Papst übergeben.
Can. 73 – Wenn der Gewählte zumindest schon als Bischof rechtmäßig proklamiert ist, ist die Wahl sofort vom Vorsitzenden oder, wenn der Vorsitzende der Gewählte ist, von dem aufgrund der Bischofsweihe älteren Bischof im Namen der ganzen Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche dem Gewählten vertraulich mitzuteilen nach der in der eigenen Patriarchatskirche üblichen Art und Weise; wenn aber der Gewählte noch nicht als Bischof rechtmäßig proklamiert ist, wird unter Wahrung der Geheimhaltung von allen, die auf irgendeine Weise den Ausgang der Wahl kennen, auch gegenüber dem Gewählten, die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche unterbrochen und die Mitteilung soll erfolgen, wenn alles erledigt ist, was in den Canones für eine bischöfliche Proklamation verlangt ist.
Can. 74 – Der Gewählte muß innerhalb einer Nutzfrist von zwei Tagen nach der Mitteilung erklären, ob er die Wahl annimmt; wenn er sie aber nicht annimmt oder wenn er nicht innerhalb von zwei Tagen antwortet, verliert er jedes aus der Wahl erworbene Recht.
Can. 75 – Wenn der Gewählte angenommen hat und geweihter Bischof ist, soll die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nach den Vorschriften der liturgischen Bücher zu seiner Proklamation und Inthronisation als Patriarchen schreiten; wenn der Gewählte noch nicht geweihter Bischof ist, kann die Inthronisation nicht gültig erfolgen, bevor der Gewählte die Bischofsweihe empfangen hat.
Can. 76 – § 1. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche soll den Papst in einem Synodenschreiben möglichst bald über den kanonischen Vollzug der Wahl, die Inthronisation und das Glaubensbekenntnis und das Versprechen der treuen Amtsausführung, die von dem neuen Patriarchen vor der Synode gemäß den gebilligten Formeln abgelegt worden sind, benachrichtigen; das Synodenschreiben über die erfolgte Wahl soll auch an die Patriarchen der anderen orientalischen Kirchen geschickt werden.
§ 2. Der neue Patriarch muß möglichst bald durch einen persönlich unterschriebenen Brief vom Papst die kirchliche Gemeinschaft fordern.
Can. 77 – § 1. Der kanonisch gewählte Patriarch übt sein Amt gültig nur von der Inthronisation an aus, durch die er mit vollem Recht sein Amt erhält.
§ 2. Bevor der Patriarch die kirchliche Gemeinschaft vom Papst erhalten hat, soll er weder die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche einberufen noch Bischöfe weihen.
KAPITEL II
RECHTE UND PFLICHTEN DER PATRIARCHEN
Can. 78 – § 1. Die Vollmacht, die dem Patriarchen nach Maßgabe der Canones und der rechtmäßigen Gewohnheiten gegenüber den Bischöfen und den übrigen Christgläubigen der Kirche, der er vorsteht, zukommt, ist ordentlich und eigenberechtigt, aber so persönlich, daß er keinen Stellvertreter für die gesamte Patriarchatskirche einsetzen oder seine Vollmacht einem anderen für die Gesamtheit der Fälle delegieren kann.
§ 2. Die Vollmacht des Patriarchen kann nur innerhalb der Grenzen des Gebietes der Patriarchatskirche gültig ausgeübt werden, außer es steht anders aus der Natur der Sache oder aus dem gemeinsamen Recht oder aus dem vom Papst genehmigten Partikularrecht fest.
Can. 79 – Der Patriarch vertritt die Patriarchatskirche in allen Rechtsgeschäften.
Can. 80 – Sache des Patriarchen ist es:
1° die Rechte des Metropoliten auszuüben und die Pflichten an allen Orten zu erfüllen, wo keine Provinzen errichtet sind;
2° ein Versäumnis der Metropoliten nach Maßgabe des Rechts auszugleichen;
3° während der Vakanz des Metropolitansitzes die Rechte des Metropoliten auszuüben und die Pflichten in der ganzen Provinz zu erfüllen;
4° einen Metropoliten zu ermahnen, der nach Vorschrift des can. 262, § 1 keinen Ökonom ernannt hat; wenn die Mahnung erfolglos geblieben ist, den Ökonomen selbst zu ernennen.
Can. 81 – Die Akten des Papstes, die sich auf eine Patriarchatskirche beziehen, sollen den Eparchialbischöfen und anderen, die es angeht, durch den Patriarchen bekannt gemacht werden, außer der Apostolische Stuhl trägt in einem Fall direkt dafür Sorge.
Can. 82 – § 1. Der Patriarch kann aus eigenem Recht:
1° Dekrete im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen, durch die genauer festgelegt wird, wie ein Gesetz konkret anzuwenden ist, oder auf das Einhalten von Gesetzen gedrängt wird;
2° Instruktionen für die Christgläubigen der ganzen Kirche, der er vorsteht, erlassen, um die gesunde Lehre darzustellen, die Frömmigkeit zu fördern, Mißbräuchen abzustellen und Exerzitien, die dem geistlichen Wohl der Christgläubigen dienlich sind, zu billigen und zu empfehlen;
3° Enzykliken für die ganze Kirche, der er vorsteht, über Themen, die die eigene Kirche und den Ritus betreffen, herauszugeben.
§ 2. Der Patriarch kann den Bischöfen, den übrigen Klerikern und den Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens der ganzen Kirche, der er vorsteht, vorschreiben, daß seine Dekrete, Instruktionen und Enzykliken in den eigenen Kirchen und Niederlassungen öffentlich verlesen und dargelegt werden.
§ 3. Der Patriarch darf es bei allem, was die ganze Kirche betrifft, der er vorsteht, und bei wichtigen Angelegenheiten nicht unterlassen, die Ständige Synode, die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder auch den Patriarchatskonvent anzuhören.
Can. 83 – § 1. Unbeschadet des Rechts und der Pflicht des Eparchialbischofs, die eigene Eparchie kanonisch zu visitieren, hat der Patriarch das Recht und die Pflicht, zu den im Partikularrecht festgesetzten Zeiten eine Pastoralvisitation in der Eparchie durchzuführen.
§ 2. Der Patriarch kann aus einem schwerwiegenden Grund und mit Zustimmung der Ständigen Synode eine Kirche, Gemeinde, Eparchie selbst oder durch einen anderen Bischof visitieren und während der Zeit dieser Visitation alles tun, was bei einer kanonischen Visitation dem Eparchialbischof zukommt.
Can. 84 – § 1. Ganz besonders soll sich der Patriarch darum bemühen, daß er entweder selbst oder die Eparchialbischöfe der Kirche, der er vorsteht, nach Absprache, besonders auf den vom Recht vorgesehenen Versammlungen, mit den Patriarchen und Eparchialbischöfen anderer eigenberechtigter Kirchen, die im selben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, für gemeinsame Aktionen untereinander und unter den übrigen Christgläubigen jeder eigenberechtigten Kirche eintreten und mit vereinten Kräften gemeinsame Werke unterstützen, um das Gut der Religion bereitwilliger zu fördern, die kirchliche Ordnung wirksamer zu schützen und die Einheit aller Christen einträchtig zu fördern.
§ 2. Der Patriarch soll auch häufige Versammlungen der Hierarchen und übrigen Christgläubigen wegen pastoraler Fragen und Angelegenheiten, die entweder die ganze Kirche, der er vorsteht, oder eine Provinz oder Region betreffen, fördern; diese sind nach seinem klugen Urteil einzuberufen.
Can. 85 – § 1. Der Patriarch kann aus schwerwiegendem Grund mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche und nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl Provinzen und Eparchien errichten, anders umschreiben, zusammenlegen, teilen, aufheben und ihren hierarchischen Rang verändern und den Eparchialatsitz verlegen.
§ 2. Dem Patriarchen kommt es mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu:
1° einem Eparchialbischof einen Bischofskoadjutor oder einen Auxiliarbischof zu geben, unter Wahrung der cann. 181, § 1, 182-187 und 212;
2° aus einem schwerwiegenden Grund einen Metropoliten, Eparchial- oder Titularbischof auf einen anderen Metropolitan-, Eparchial-, oder Titularsitz zu versetzen; wenn sich jemand weigert, soll die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche die Angelegenheit entscheiden oder es an den Papst weiterleiten.
§ 3. Der Patriarch kann mit Zustimmung der Ständigen Synode Exarchate errichten, verändern und aufheben.
§ 4. Über diese Entscheidungen soll der Patriarch möglichst bald den Apostolischen Stuhl benachrichtigen.
Can. 86 – § 1. Dem Patriarchen kommt es zu:
1° einem Metropoliten oder einem Bischof das patriarchale Schreiben über die kanonische Amtsverleihung auszustellen;
2° die Metropoliten selbst zu weihen oder, wenn er verhindert ist, durch andere Bischöfe und, wenn es das Partikularrecht so bestimmt, auch alle Bischöfe zu weihen;
3° einen Metropoliten nach der Bischofsweihe zu inthronisieren.
§ 2. Von Rechts wegen ist dem Patriarchen die Befugnis verliehen, die vom Papst außerhalb des Gebietes seiner Kirche eingesetzten Metropoliten und übrigen Bischöfe der Kirche, der er vorsteht, zu weihen und zu inthronisieren, außer es ist anderes in einem besonderen Fall ausdrücklich festgesetzt.
§ 3. Die Bischofsweihe und die Inthronisation müssen innerhalb der vom Recht festgesetzten Termine erfolgen, das patriarchale Schreiben über die kanonische Amtsverleihung ist innerhalb von zehn Tagen nach der Proklamation der Wahl zu erlassen; über die Bischofsweihe und die Inthronisation muß der Apostolische Stuhl möglichst bald benachrichtigt werden.
Can. 87 – Der Patriarch kann dafür sorgen, daß auf der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nach Maßgabe der cann. 181, § 1 und 182-187 einige, aber nicht mehr als drei, Bischöfe für die patriarchale Kurie gewählt werden, sofern für ihren angemessenen Unterhalt Vorsorge getroffen ist; diesen soll er ein Amt mit Residenz in der patriarchalen Kurie übertragen und, wenn alles, wenn alles, was für die bischöfliche Proklamation notwendig ist, erfolgt ist, kann er sie weihen.
Can. 88 – § 1. Die Bischöfe der Patriarchatskirche sollen dem Patriarchen Ehre und Willfährigkeit Ehrerbietung erweisen sowie den schuldigen Gehorsam leisten; der Patriarch aber soll die Bischöfe mit entsprechender Achtung, geleiten und mit brüderlicher Liebe führen.
§ 2. Der Patriarch soll dafür sorgen, daß die Streitigkeiten, die etwa unter den Bischöfen entstehen, beigelegt werden, unbeschadet des Rechts, sie jederzeit an den Papst weiterzuleiten.
Can. 89 – § 1. Es ist das Recht und die Pflicht des Patriarchen, über alle Kleriker nach Maßgabe des Rechts zu wachen; wenn einer eine Strafe zu verdienen scheint, soll er den Hierarchen, dem der Kleriker unmittelbar unterstellt ist, ermahnen und, wenn die Mahnung erfolglos geblieben ist, selbst gegen den Kleriker nach Maßgabe des Rechts vorgehen.
§ 2. Das Amt, Aufgaben auszuführen, die die ganze Patriarchatskirche betreffen, kann der Patriarch einem Kleriker nach Rücksprache mit dessen Eparchialbischof oder, wenn es sich um ein Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute handelt, nach Rücksprache mit dessen höheren Oberen, anvertrauen, außer das Partikularrecht der Patriarchatskirche verlangt deren Zustimmung; diesen Kleriker kann er sich während der Amtszeit auch direkt unterstellen.
§ 3. Der Patriarch kann eine Würde, die in der eigenen Patriarchatskirche verbürgt ist, einem Kleriker übertragen, unbeschadet des can. 430, sofern die schriftlich gegebene Zustimmung des Eparchialbischofs hinzukommt, dem der Kleriker unterstellt ist, oder, wenn es sich um ein Mitglied eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute handelt, des höheren Oberen.
Can. 90 – Der Patriarch kann aus einem schwerwiegenden Grund nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof und der Zustimmung der Ständigen Synode einen Ort oder eine juristische Person, die nicht zu einem Religioseninstitut gehört, in dem Akt der Errichtung von der Vollmacht des Eparchialbischofs ausnehmen und sich unmittelbar unterstellen, was die Verwaltung der zeitlichen Güter und die Personen betrifft, die diesem Ort oder dieser juristischen Person in allem, was ihren Dienst oder ihr Amt angeht, zugeschrieben sind.
Can. 91 – Der Patriarch muß in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet nach dem Papst von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gedenkend genannt werden.
Can. 92 – § 1. Der Patriarch soll die hierarchische Gemeinschaft mit dem Papst, dem Nachfolger des heiligen Petrus, durch Treue, Verehrung und Gehorsam, die dem höchsten Hirten der Gesamtkirche geschuldet werden, sichtbar machen.
§ 2. Der Patriarch muß das Gedenken an den Papst zum Zeichen der vollen Gemeinschaft mit ihm in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher vornehmen und dafür sorgen, daß dies von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern der Kirche, der er vorsteht, treu getan wird.
§ 3. Der Patriarch soll engen Kontakt mit dem Papst pflegen und gemäß den besonders festgesetzten Normen ihm einen Bericht über den Zustand der Kirche, der er vorsteht, geben und innerhalb eines Jahres nach seiner Wahl, dann wiederholt während seiner Amtszeit eine Romreise unternehmen. Dort soll er den Grabstätten der heiligen Apostel Petrus und Paulus seine Verehrung erweisen, und sich dem Nachfolger des heiligen Petrus im Primat über die Gesamtkirche stellen.
Can. 93 – Der Patriarch soll sich am Sitz seiner Residenz niederlassen, von dem er sich nur aus einem kanonischen Grund entfernen darf.
Can. 94 – Die Göttliche Liturgie muß der Patriarch für das Volk der ganzen Kirche, der er vorsteht, an den im Partikularrecht festgesetzten Festtagen feiern.
Can. 95 – § 1. Die Verpflichtungen der Eparchialbischöfe, über die in can. 196 gehandelt wird, verpflichten auch den Patriarchen, unbeschadet der im übrigen geltenden Verpflichtungen der einzelnen Bischöfe.
§ 2. Der Patriarch soll dafür sorgen, daß die Eparchialbischöfe dem pastoralen Dienst treu Genüge leisten und sich in der Eparchie, die sie leiten, niederlassen; er soll ihren Eifer anregen; wenn sie in irgendeiner Sache sich schwer verfehlt haben, soll er es nicht unterlassen, sie nach Rücksprache mit der Ständigen Synode zu ermahnen, außer es ist Gefahr in Verzug, wenn die Mahnungen nicht die gewünschte Wirkung haben, soll er die Angelegenheit dem Papst übergeben.
Can. 96 – Hinsichtlich der Gebete und Frömmigkeitsübungen kann der Patriarch, sofern sie mit dem eigenen Ritus übereinstimmen, in der ganzen Kirche, der er vorsteht, dasselbe wie der Ortshierarch.
Can. 97 – Der Patriarch muß sorgfältig über die rechte Verwaltung aller kirchlichen Güter wachen, unbeschadet der vorrangigen Verpflichtung der einzelnen Eparchialbischöfe, über die in can. 1022, § 1 gehandelt wird.
Can. 98 – Der Patriarch kann mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche und der vorausgehenden Zustimmung des Papstes mit der weltlichen Autorität Verträge, die dem vom Apostolischen Stuhl festgesetzten Recht nicht entgegenstehen, abschließen; diese Verträge kann aber der Patriarch nicht ohne die Genehmigung des Papstes abschließen.
Can. 99 – § 1. Der Patriarch soll dafür sorgen, daß die Personalstatuten in den Gegenden, in denen sie gelten, von allen beachtet werden.
§ 2. Wenn mehrere Patriarchen am selben Ort von der in Personalstatuten anerkannten oder zugestandenen Vollmacht Gebrauch machen, ist es sinnvoll, daß sie bei allen Angelegenheiten von größerer Bedeutung Vereinbarungen treffen und demgemäß handeln.
Can. 100 – Angelegenheiten, die mehrere Eparchien betreffen und die weltliche Autorität berühren, kann der Patriarch an sich ziehen; er kann aber darüber nur bestimmen nach Rücksprache mit den Eparchialbischöfen, die es angeht, und mit Zustimmung der Ständigen Synode; wenn aber die Sache drängt und die Zeit nicht ausreicht, um die Bischöfe als Mitglieder der Ständigen Synode zu versammeln, treten in diesem Fall die Bischöfe der patriarchalen Kurie, wenn es sie gibt, an deren Stelle, ansonsten aber die aufgrund der Bischofsweihe älteren zwei Eparchialbischöfe.
Can. 101 – Der Patriarch hat in der eigenen Eparchie, in den stauropegialen Klöstern und ebenso an den Orten, wo weder eine Eparchie noch ein Exarchat errichtet ist, dieselben Rechte und Pflichten wie ein Eparchialbischof.
KAPITEL III
SYNODE DER BISCHÖFE DER PATRIARCHATSKIRCHE
Can. 102 – § 1. Zur Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche müssen alle und nur die Bischöfe der Kirche, wo immer sie auch eingesetzt sind, einberufen werden; davon ausgenommen sind die, über die in can. 953, § 1 gehandelt wird, oder die, die mit kanonischen Strafen belegt sind, über die in den cann. 1433 und 1434 gehandelt wird.
§ 2. Bei den Eparchialbischöfen, die außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche eingesetzt sind, und den Titularbischöfen, kann das Partikularrecht ihr entscheidendes Stimmrecht einschränken, unbeschadet aber der Canones über die Wahl des Patriarchen, der Bischöfe und der Kandidaten für die Ämter, über die in can. 149 gehandelt wird.
§ 3. Abgesehen von den Patriarchen und Eparchialbischöfen, die ihr Amt nach wie vor innehaben, verlieren Bischöfe mit Vollendung des achtzigsten Lebensjahres ihr entscheidendes Stimmrecht bei der Synode der Bischöfe und auch bei der Wahl des Patriarchen, der Bischöfe und der Kandidaten für die Ämter, über die in can. 149 gehandelt wird.
§ 4. Um bestimmte Aufgaben zu erfüllen, können vom Patriarchen nach Maßgabe des Partikularrechts oder mit Zustimmung der Ständigen Synode andere eingeladen werden, besonders Hierarchen, die nicht Bischöfe sind, und Fachleute, um den auf der Synode versammelten Bischöfen ihre Meinungen darzulegen, unbeschadet des can. 66, § 2.
Can. 103 – Sache des Patriarchens ist es, die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche einzuberufen und sie zu leiten.
Can. 104 – § 1. Alle rechtmäßig zur Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche eingeladenen Bischöfe sind ernstlich verpflichtet, an der Synode teilzunehmen, die ausgenommen, die schon auf ihr Amt verzichtet haben.
§ 2. Wenn ein Bischof meint, aus schwerwiegendem Grund verhindert zu sein, muß er seine Beweggründe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche schriftlich mitteilen; über die Rechtmäßigkeit der Verhinderung haben die Bischöfe, die an dem festgelegten Ort zu Beginn der Synodensitzungen anwesend sind, zu entscheiden.
Can. 105 – Für die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kann niemand von den Synodenmitgliedern einen Stellvertreter an seiner Statt schicken noch hat jemand mehrere Stimmen.
Can. 106 – § 1. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche muß immer dann einberufen werden, wenn:
1° Angelegenheiten zu erledigen sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche fallen oder für deren Durchführung die Zustimmung der Synode erforderlich ist;
2° der Patriarch es mit der Zustimmung der Ständigen Synode für notwendig hält;
3° mindestens ein Drittel der Mitglieder es für eine bestimmte Angelegenheit fordert, immer unbeschadet der im gemeinsamen Recht festgelegten Rechte der Patriarchen, Bischöfe und anderer Personen.
§ 2. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche muß außerdem zu festen Zeiten, auch jährlich, einberufen werden, wenn es das Partikularrecht so bestimmt.
Can. 107 – § 1. Wenn das Partikularrecht nicht eine größere Anwesenheit verlangt, und unbeschadet der cann. 69, 149 und 183, § 1, ist jede Sitzung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kanonisch und die einzelne Abstimmung gültig, wenn die Mehrheit der Bischöfe, die verpflichtet sind, an der Synode teilzunehmen, anwesend ist.
§ 2. Unbeschadet der cann. 72, 149 und 183, § § 3 und 4, ist es der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche unbenommen, durch den Erlaß von Normen festzusetzen, wie viele Stimmen und Abstimmungen erforderlich sind, damit die synodalen Entscheidungen Rechtskraft erhalten; ansonsten muß der can. 924 beachtet werden.
Can. 108 – § 1. Sache des Patriarchen ist es, die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu eröffnen und sie mit Zustimmung der Synode zu verlegen, zu verlängern, aufzuschieben und aufzulösen.
§ 2. Sache des Patriarchen ist es auch, nach Anhörung der Mitglieder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche die Geschäftsordnung für die Verhandlungsgegenstände vorzubereiten und sie zu Beginn der Sitzungen der Genehmigung der Synode vorzulegen.
§ 3. Während der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche können die einzelnen Bischöfe den vorgelegten Themen andere hinzufügen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, die an der Synode teilnehmen, zustimmt.
Can. 109 – Nach Beginn der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche darf kein Bischof die Sitzungen der Synode verlassen, es sei denn, es liegt ein gerechter Grund vor, der von der Synode gebilligt worden ist.
Can. 110 – § 1. Ausschließlich der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kommt es zu, für die ganze Patriarchatskirche Gesetze zu erlassen, die nach Maßgabe des can. 150 § § 2 und 3 Rechtskraft erlangen.
§ 2. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche ist Gericht nach Maßgabe des can. 1062.
§ 3. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche wählt den Patriarchen, die Bischöfe und die Kandidaten für die Ämter, über die in can. 149 gehandelt wird.
§ 4. Verwaltungsakte kommen der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nicht zu, wenn der Patriarch für bestimmte Amtshandlungen nicht etwas anderes festgesetzt hat oder bestimmte Amtshandlungen im gemeinsamen Recht der Synode vorbehalten sind, und unbeschadet der Canones, die die Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche verlangen.
Can. 111 – § 1. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche bestimmt die Form und die Zeit der Promulgation der Gesetze und der Bekanntmachung von Entscheidungen.
§ 2. Ebenso hat die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche über die Wahrung der Geheimhaltung hinsichtlich der Akten und behandelten Angelegenheiten zu entscheiden, unbeschadet der Verpflichtung, die Geheimhaltung in den Fällen zu wahren, die im gemeinsamen Recht festgesetzt sind.
§ 3. Die Akten über die Gesetze und Entscheidungen sollen möglichst bald dem Papst zugeleitet werden; nach dem Urteil der Synode sollen bestimmte Akten oder auch alle den übrigen Patriarchen der orientalischen Kirchen mitgeteilt werden.
Can. 112 – § 1. Dem Patriarchen kommt die Promulgation der Gesetze und die Bekanntmachung von Entscheidungen der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu.
§ 2. Die authentische Interpretation der Gesetze der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kommt bis zur nächsten Synode dem Patriarchen in Rücksprache mit der Ständigen Synode zu.
Can. 113 – Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche muß ihre Statuten anfertigen, in denen Vorkehrungen zu treffen sind für das Sekretariat der Synode, die Vorbereitungskommissionen, die Verfahrensweise und für andere Mittel, die möglichst wirksam zum Erreichen des Zweckes beitragen.
KAPITEL IV
PATRIARCHALE KURIE
Can. 114 – § 1. Der Patriarch muß bei seinem Sitz eine patriarchale Kurie haben, die von der eparchialen des Patriarchen unterschieden ist und die aus der Ständigen Synode, den Bischöfen der patriarchalen Kurie, dem ordentlichen Gericht der Patriarchatskirche, dem patriarchalen Ökonom, dem patriarchalen Kanzler, der Liturgiekommission und anderen Kommissionen, die von Rechts wegen zur patriarchalen Kurie gehören, besteht.
§ 2. Die Personen, die zur patriarchalen Kurie gehören, können vom Patriarchen aus den Klerikern der ganzen Kirche, der er vorsteht, ausgewählt werden, nach Rücksprache mit deren Eparchialbischof oder, wenn es sich um Mitglieder eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute handelt, mit deren höheren Oberen.
§ 3 Die Ämter der beiden Kurien des Patriarchen sollen, wenn möglich, nicht denselben Personen übertragen werden.
Can. 115 – § 1. Die Ständige Synode besteht aus dem Patriarchen und vier Bischöfen, die für einen Zeitraum von fünf Jahren bestimmt sind.
§ 2. Drei dieser Bischöfe werden von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche gewählt, von denen mindestens zwei Eparchialbischöfe sein müssen und einer vom Patriarchen ernannt wird.
§ 3. Für dieselbe Zeit und auf dieselbe Weise sollen, wenn möglich, vier Bischöfe bestimmt werden, die nach der von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche bestimmten Ordnung die verhinderten Mitglieder der Ständigen Synode abwechselnd vertreten.
Can. 116 – § 1. Sache des Patriarchen ist es, die Ständige Synode einzuberufen und ihr vorzustehen.
§ 2. Wenn der Patriarch verhindert ist, an der Ständigen Synode teilzunehmen, steht den Sitzungen der Synode der Bischof vor, der aufgrund der Bischofsweihe unter den Mitgliedern der Synode der älteste Bischof ist, wobei ihre Fünferzahl nach Maßgabe des can. 115, § 3 wieder zu ergänzen ist.
§ 3. Wenn die Ständige Synode über eine Angelegenheit entscheiden muß, die die Person eines Bischofs, der Mitglied dieser Synode ist, oder seine Eparchie oder sein Amt berührt, ist dieser zwar anzuhören, aber in der Synode soll ein anderer Bischof nach Maßgabe des can. 115, § 3 an seine Stelle treten.
Can. 117 – Der Vorsitzende und alle anderen Mitglieder der Ständigen Synode, die an der Synode teilgenommen haben, müssen die Akten der Synode unterschreiben.
Can. 118 – Die Abstimmungen auf der Ständigen Synode müssen geheim sein, wenn es sich um Personen handelt; in den übrigen Fällen aber, wenn es mindestens ein Mitglied ausdrücklich fordert.
Can. 119 – Wenn während der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche eine Angelegenheit zu entscheiden ist, die in die Zuständigkeit der Ständigen Synode fällt, ist die Entscheidung über diese Angelegenheit der Ständigen Synode vorbehalten, es sei denn, der Patriarch hält es mit Zustimmung der Ständigen Synode für sinnvoll, die Entscheidung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu überlassen.
Can. 120 – Die Ständige Synode muß zu festen Zeiten einberufen werden, mindestens zweimal im Jahr, und, sooft der Patriarch es für sinnvoll hält, und, sooft Angelegenheiten zu erledigen sind, für die das gemeinsame Recht die Zustimmung oder den Rat der Synode verlangt.
Can. 121 – Wenn aus einem schwerwiegenden Grund und nach Auffassung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche die Ständige Synode nicht eingerichtet werden kann, soll der Apostolische Stuhl benachrichtigt werden und die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zwei Bischöfe auswählen, von denen einer aus den Eparchialbischöfen sein muß, die mit dem Patriarchen an die Stelle der Ständigen Synode treten, solange der Grund andauert.
Can. 122 – § 1. Für die Verwaltung der Güter der Patriarchatskirche soll der Patriarch mit Zustimmung der Ständigen Synode einen patriarchalen Ökonom ernennen, der nicht zugleich Ökonom der Eparchie des Patriarchen ist; dieser soll ein in der Ökonomie sachverständiger Christgläubiger sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen, wobei aber zur Gültigkeit der ausgeschlossen ist, der durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft, bis zum vierten Grad eingeschlossen, mit dem Patriarchen verbunden ist.
§ 2. Der patriarchale Ökonom wird für einen Zeitraum ernannt, der im Partikularrecht festgesetzt ist; während der Amtszeit kann er vom Patriarchen nicht des Amtes enthoben werden, außer mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche oder, wenn Gefahr in Verzug ist, der Ständigen Synode.
§ 3. Der patriarchale Ökonom muß der Ständigen Synode jährlich schriftlich Rechenschaft ablegen über die Verwaltung des ausgehenden Jahres und die geplanten Einnahmen und Ausgaben des beginnenden Jahres abgeben; die Rechenschaft über die Verwaltung ist auch abzulegen, sooft es von der Ständigen Synode gefordert wird.
§ 4. Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche kann Rechenschaft über die Verwaltung und die geplanten Einnahmen und Ausgaben vom patriarchalen Ökonom verlangen und einer eigenen Prüfung unterziehen.
Can. 123 – § 1. In der patriarchalen Kurie soll vom Patriarchen ein Priester oder ein Diakon, der über jeden Einwand erhaben ist, ernannt werden, der als patriarchaler Kanzler der patriarchalen Kanzlei und dem Archiv der patriarchalen Kurie vorsteht, und gegebenenfalls von einem vom Patriarchen ernannten Stellvertreter unterstützt wird.
§ 2. Außer dem Kanzler und seinem Stellvertreter, die von Amts wegen Notare sind, kann der Patriarch auch andere Notare für die ganze Kirche, der er vorsteht, ernennen auf die alle die cann. 253 und 254 anzuwenden sind; die Notare kann er auch frei des Amtes entheben.
§ 3. Hinsichtlich des Archivs der patriarchalen Kurie sind die cann. 256 – 260 zu beachten.
Can. 124 – Die liturgische Kommission, die es in jeder Patriarchatskirche geben muß, und die übrigen Kommissionen, die für die eigenberechtigten Kirchen vorgeschrieben sind, werden vom Patriarchen eingesetzt. Die Kommissionen werden aus den vom Patriarchen ernannten Personen gebildet und richten sich nach den von ihm erlassenen Normen, wenn im Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist.
Can. 125 – Die Kosten der patriarchalen Kurie sollen aus den Gütern bezahlt werden, über die der Patriarch zu diesem Zweck verfügen kann; wenn diese nicht ausreichen, sollen die einzelnen Eparchien entsprechend dem Umfang, der von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche zu bestimmen ist, zur Deckung der Kosten gemeinsam beitragen.
KAPITEL V
VAKANZ ODER BEHINDERUNG DES PATRIARCHALEN STUHLES
Can. 126 – § 1. Der patriarchale Stuhl wird vakant durch den Tod oder den Verzicht des Patriarchen.
§ 2. Zuständig für die Annahme des Verzichts des Patriarchen ist die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche nach Rücksprache mit dem Papst, außer der Patriarch wendet sich direkt an den Papst.
Can. 127 – Wenn das Partikularrecht nichts anderes bestimmt, ist während der Vakanz des patriarchalen Stuhles der Bischof der Administrator der Patriarchatskirche, der unter den Bischöfen der patriarchalen Kurie oder, wenn es diese nicht gibt, unter den Bischöfen, die Mitglieder der Ständigen Synode sind, der Bischofsweihe nach der ältere ist.
Can. 128 – Sache des Administrators der Patriarchatskirche ist es:
1° über die Vakanz des patriarchalen Stuhles den Papst und alle Bischöfe der Patriarchatskirche sofort in Kenntnis zu setzen;
2° die besonderen Bestimmungen, die das gemeinsame oder das partikulare Recht oder die Instruktion des Papstes, wenn es eine solche gibt, vorschreiben, den jeweiligen Umständen entsprechend, unter denen die Vakanz des patriarchalen Stuhles eingetreten ist, genau zu befolgen oder dafür zu sorgen, daß andere sie befolgen;
3° die Bischöfe zur Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche für die Wahl des Patriarchen einzuladen und alles übrige anzuordnen, was für die Synode notwendig ist.
Can. 129 – Der Administrator der Patriarchatskirche hat in der Eparchie des Patriarchen, in den stauropegialen Klöstern und ebenso an den Orten, wo weder eine Eparchie noch ein Exarchat errichtet ist, dieselben Rechte und Pflichten wie der Administrator einer vakanten Eparchie.
Can. 130 – § 1. Auf den Administrator der Patriarchatskirche geht die ordentliche Vollmacht des Patriarchen über, alles das ausgenommen, was nur mit Zustimmung der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche getan werden kann.
§ 2. Der Administrator der Patriarchatskirche kann nicht den Protosynkellos oder die Synkelloi der Eparchie des Patriarchen des Amtes entheben noch während der Vakanz des patriarchalen Stuhles irgend etwas verändern.
§ 3. Auch wenn er die Vorrechte des Patriarchen nicht hat, hat der Administrator der Patriarchatskirche Vorrang vor allen Bischöfen dieser Kirche, nicht aber auf der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche bei der Wahl des Patriarchen.
Can. 131 – Der Administrator der Patriarchatskirche muß möglichst bald dem neuen Patriarchen Rechenschaft über seine Verwaltung ablegen.
Can. 132 – § 1. Wenn der patriarchale Stuhl, aus welchem Grund auch immer, so behindert ist, daß der Patriarch nicht einmal schriftlich mit den Eparchialbischöfen der Kirche, der er vorsteht, in Verbindung treten kann, liegt die Leitung der Patriarchatskirche nach Maßgabe des can. 130 bei dem der Bischofsweihe nach älteren Eparchialbischof innerhalb des Gebietes dieser Kirche, der selbst nicht behindert ist, außer der Patriarch hat einen anderen Bischof oder für den Fall äußerster Not auch einen Priester bestimmt.
§ 2. Wenn der Patriarch so behindert ist, daß er mit den Christgläubigen der eigenen Eparchie nicht einmal schriftlich in Verbindung treten kann, liegt die Leitung dieser Eparchie bei dem Protosynkellos; wenn aber dieser selbst behindert ist, bei dem, den der Patriarch bestimmt hat, oder bei dem, der zwischenzeitlich die Patriarchatskirche leitet.
§ 3. Wer die Leitung zwischenzeitlich übernommen hat, soll möglichst bald den Papst über die Behinderung des patriarchalen Stuhles und die Übernahme der Leitung benachrichtigen.
KAPITEL VI
METROPOLITEN DER PATRIARCHATSKIRCHE
Can. 133 – § 1. Sache des Metropoliten, der eine Provinz innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche leitet, ist es, in den Eparchien dieser Provinz außer dem anderen, was ihm durch das gemeinsame Recht zukommt:
1° die Bischöfe der Provinz innerhalb der Zeit, die vom Recht bestimmt ist, zu weihen und zu inthronisieren, unbeschadet des can. 86, § 1, n.2;
2° die Metropolitansynode zu den Zeiten, die von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche festgesetzt sind, einzuberufen, eine sinnvolle Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände vorzunehmen, die Synode zu leiten, zu verlegen, zu verlängern, zu unterbrechen und aufzulösen;
3° das Metropolitangericht zu errichten;
4° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche Ordnung genau beachtet werden;
5° die kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein Eparchialbischof diese vernachlässigt hat;
6° den, der rechtmäßig für ein Amt vorgeschlagen oder gewählt ist, zu ernennen oder zu bestätigen, wenn dies ein Eparchialbischof innerhalb des im Recht festgesetzten Zeitraums ohne gerechten Hinderungsgrund unterlassen hat, und ebenso den eparchialen Ökonom zu ernennen, wenn ein Eparchialbischof es trotz Mahnung unterlassen hat, ihn zu ernennen.
§ 2. Der Metropolit vertritt die Provinz in allen ihren Rechtsgeschäften.
Can. 134 – § 1. Die Würde eines Metropoliten ist immer verbunden mit einem bestimmten Eparchialsitz.
§ 2. Ein Metropolit hat in der eigenen Eparchie dieselben Rechte und Pflichten wie ein Eparchialbischof in der seinen.
Can. 135 – Der Metropolit ist von allen Bischöfen und den übrigen Klerikern in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gedenkend zu nennen.
Can. 136 – Der Metropolit, der einer Provinz vorsteht, hat überall Vorrang vor einem Titularmetropoliten.
Can. 137 – Die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche hat genauer die Rechte und Pflichten der Metropoliten und der Metropolitansynoden gemäß den rechtmäßigen Gewohnheiten der eigenen Patriarchatskirche sowie den zeitlichen und örtlichen Umständen zu bestimmen.
Can. 138 – Die Rechte und Pflichten des Metropoliten, der außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche eingesetzt ist, sind dieselben wie sie in can. 133, § 1, nn. 2 – 6 und § 2 und in cann. 135, 136, 160 und 1084, § 3 vorgeschrieben sind; hinsichtlich der übrigen Rechte und Pflichten beachtet der Metropolit die besonderen Bestimmungen, die von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche vorgelegt und vom Apostolischen Stuhl genehmigt und von ihm selbst festgesetzt sind.
Can. 139 – Der Eparchialbischof, der außerhalb des Gebietes der eigenen Patriarchatskirche seine Vollmacht ausübt und keiner Provinz angehört, soll einen Metropoliten nach Rücksprache mit dem Patriarchen und mit der Genehmigung des Apostolischen Stuhles bestimmen; diesem Metropoliten kommen die Rechte und Pflichten zu, über die in can. 133, § 1, nn. 3 – 6 gehandelt wird.
KAPITEL VII
PATRIARCHATSKONVENT
Can. 140 – Der Patriarchatskonvent ist eine beratende Versammlung der ganzen Kirche, der ein Patriarch vorsteht; sie leistet dem Patriarchen und der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche Unterstützung und Hilfe bei der Erledigung wichtiger Aufgaben, besonders dabei, die Formen und Arten des Apostolats und die kirchliche Ordnung den gegenwärtigen Zeitumständen und dem Gemeinwohl der eigenen Kirche, auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls des gesamten Gebietes, wo sich mehrere eigenberechtigte Kirchen befinden, sinnvoll anzupassen.
Can. 141 – Der Patriarchatskonvent muß mindestens alle fünf Jahre einberufen werden und mit Zustimmung der Ständigen Synode oder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche, sooft es dem Patriarchen nützlich erscheint.
Can. 142 – § 1. Sache des Patriarchen ist es, den Patriarchatskonvent einzuberufen, zu leiten, zu verlegen, zu verlängern, zu unterbrechen und aufzulösen; den stellvertretenden Vorsitzenden, der während der Abwesenheit des Patriarchen den Konvent leitet, soll der Patriarch selbst ernennen.
§ 2. Bei Vakanz des patriarchalen Sitzes wird der patriarchale Konvent von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Patriarch diesbezüglich entschieden hat.
Can. 143 – § 1. Zum Patriarchatskonvent sind einzuberufen:
1° die Eparchialbischöfe und die übrigen Ortshierarchen;
2° die Titularbischöfe;
3° die Präsides der monastischen Konföderationen, die Generaloberen der Institute des geweihten Lebens und die Oberen der Klöster eigenen Rechts;
4° die Rektoren der katholischen und kirchlichen Universitäten sowie die Dekane der Fakultäten der Theologie und des kanonischen Rechts, die sich im Gebiet der Kirche befinden, deren Konvent abgehalten wird;
5° die Rektoren der Priesterseminare;
6° aus jeder Eparchie mindestens einer von den Priestern, die der Eparchie askribiert sind, besonders von den Pfarrern, einer von den Ordensleuten oder von den Mitgliedern der Gesellschaften des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute und zwei Laien, außer die Statuten setzen eine größere Zahl fest, die alle auf die vom Eparchialbischof angeordnete Art und Weise bestimmt werden, und zwar, wenn es sich um Mitglieder eines Religioseninstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute handelt, mit Zustimmung des zuständigen Oberen.
§ 2. Alle, die zum Patriarchatskonvent einzuladen sind, müssen an ihm teilnehmen, wenn sie nicht aus einem gerechten Grund verhindert sind, über den sie den Patriarchen zu benachrichtigen haben; die Eparchialbischöfe können aber an ihrer Stelle einen Stellvertreter schicken.
§ 3. Personen einer anderen eigenberechtigten Kirche können zum Patriarchatskonvent eingeladen werden und eine nach Maßgabe der Statuten festgelegte Stellung einnehmen.
§ 4. Zum Patriarchatskonvent können auch einige Beobachter nichtkatholischer Kirchen oder kirchlicher Gemeinschaften eingeladen werden.
Can. 144 – § 1. Unbeschadet des Rechts jedes Christgläubigen, den Hierarchen Themen vorzuschlagen, ist es allein Sache des Patriarchen oder der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche, die auf dem Konvent zu behandelnden Gegenstände zu bestimmen.
§ 2. Sache des Patriarchen ist es, durch geeignete Vorbereitungskommissionen und Beratungen dafür zu sorgen, daß alle Themen sinnvoll angeordnet und rechtzeitig an die Mitglieder des Konvents geschickt werden.
Can. 145 – Der Patriarchaltskonvent muß seine eigenen Statuten haben, die von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche genehmigt sind und in denen Normen enthalten sein müssen, die zum Erreichen des Zwecks des Konvents notwendig sind.
KAPITEL VIII
GEBIET DER PATRIARCHATSKIRCHE
UND VOLLMACHT DES PATRIARCHEN>
UND DER SYNODEN AUSSERHALB DES GEBIETES
Can. 146 – § 1. Das Gebiet der Kirche, der ein Patriarch vorsteht, erstreckt sich bis zu den Gegenden, in denen der dieser Kirche eigene Ritus bewahrt ist und der Patriarch das rechtmäßig erworbene Recht hat, Provinzen, Eparchien und Exarchate zu errichten.
§ 2. Wenn über die Grenzen des Gebietes einer Patriarchatskirche ein Zweifel entsteht oder wenn es um die Veränderung der Grenzen geht, ist es Aufgabe der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche, dieser Angelegenheit nachzugehen, indem die höhere ausführende Autorität einer jeden eigenberechtigten Kirche, die davon betroffen ist, angehört wird, die Angelegenheit auf der Synode zu erörtern und einen geeigneten Antrag zur Lösung des Zweifels oder der Veränderung der Grenzen an den Papst zu stellen; allein dessen Sache ist es, den Zweifel authentisch zu beheben und ein Dekret über die Veränderung der Grenzen zu erlassen.
Can. 147 – Innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche wird die Vollmacht des Patriarchen und der Synoden nicht nur über alle Christgläubigen, die zu dieser Kirche gehören, ausgeübt, sondern auch über die übrigen, die in diesem Gebiet keinen Ortshierarchen der jeweiligen eigenberechtigten Kirche haben und die, auch wenn sie der eigenen Kirche weiterhin angehören, der Sorge der Ortshierarchen dieser Patriarchatskirche anvertraut sind, unbeschadet des can. 916, § 5.
Can. 148 – § 1. Recht und die Pflicht des Patriarchen ist es, über die Christgläubigen, die sich außerhalb des Gebietes der Kirche, der er vorsteht, aufhalten, geeignete Erkundigungen einzuziehen, auch durch einen von ihm mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles geschickten Visitators.
§ 2. Bevor der Visitator seinen Dienst antritt, soll er den Eparchialbischof der Christgläubigen aufsuchen und ihm das Ernennungsschreiben zeigen.
§ 3. Nach der Visitation soll der Visitator an den Patriarchen einen Bericht schicken, der nach Erörterung auf der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche dem Apostolischen Stuhl geeignete Mittel vorschlagen kann, damit überall auf der Welt für den Schutz und das Wachstum des geistlichen Wohles der Christgläubigen der Kirche, der er vorsteht, auch durch Errichtung eigener Pfarreien, Exarchate oder Eparchien gesorgt wird.
Can. 149 – Die Kandidaten, mindestens drei, für das Amt eines Eparchialbischofs, Bischofskoadjutors oder Auxiliarbischofs außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche wählt die Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche unbeschadet can. 102 § 3 und nach Maßgabe der Canones über die Wahlen der Bischöfe und schlägt diese durch den Patriarchen dem Papst zur Ernennung vor, wobei alle, die auf irgendeine Weise den Ausgang der Wahl kennen, die Geheimhaltung, auch gegenüber den Kandidaten, wahren müssen.
Can. 150 – § 1. Die außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche eingesetzten Bischöfe haben alle synodalen Rechte und Pflichten der übrigen Bischöfe dieser Kirche, unbeschadet des can. 102, § 2.
§ 2. Die Gesetze, die von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche erlassen und die vom Patriarchen promulgiert sind, haben überall auf der Welt Geltung, wenn es liturgische Gesetze sind; wenn es aber disziplinäre Gesetze sind oder wenn es sich um die übrigen Entscheidungen der Synode handelt, haben sie nur innerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche Rechtskraft.
§ 3. Die außerhalb des Gebietes der Patriarchatskirche eingesetzten Eparchialbischöfe sollen den disziplinären Gesetzen und den übrigen synodalen Entscheidungen, die deren Zuständigkeit nicht überschreiten, in den eigenen Eparchien Rechtskraft einräumen; wenn aber die Gesetze oder Entscheidungen vom Apostolischen Stuhl genehmigt sind, haben sie überall auf der Welt Rechtskraft.