TITEL V
GROSSERZBISCHÖFLICHE KIRCHEN
Can. 151 – Der Großerzbischof ist der Metropolit eines von der höchsten Autorität bestimmten oder anerkannten Stuhles, der einer gesamten orientalischen eigenberechtigten Kirche vorsteht, die nicht mit dem patriarchalen Titel ausgezeichnet ist.
Can. 152 – Was im gemeinsamen Recht über die Patriarchatskirchen und die Patriarchen gesagt wird, ist so zu verstehen, daß es auch für die großerzbischöflichen Kirchen und für die Großerzbischöfe gilt, außer es wird anders im gemeinsamen Recht ausdrücklich vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest.
Can. 153 – § 1. Der Großerzbischof wird nach Maßgabe der cann. 63-74 gewählt.
§ 2. Nach Annahme der Wahl muß die Synode der Bischöfe der großerzbischöflichen Kirche durch ein Synodalschreiben den Papst über die vollzogene kanonische Wahl benachrichtigen; der Gewählte selbst aber muß durch einen eigenhändig unterschriebenen Brief vom Papst die Bestätigung seiner Wahl erbitten.
§ 3. Nach der erlangten Bestätigung muß der Gewählte vor der Synode der Bischöfe der großerzbischöflichen Kirche das Glaubensbekenntnis und das Versprechen, sein Amt zuverlässig zu erfüllen, ablegen; danach muß zu seiner Proklamation und Inthronisation übergegangen werden; wenn aber der Gewählte noch nicht Bischof ist, kann die Inthronisation nicht gültig erfolgen, bevor der Gewählte die Bischofsweihe empfangen hat.
§ 4. Wenn aber die Bestätigung abgelehnt wird, muß die neue Wahl innerhalb des vom Papst bestimmten Zeitraums stattfinden.
Can. 154 – Den Ehrenvorrang nehmen unmittelbar nach den Patriarchen die Großerzbischöfe ein gemäß der Reihenfolge, in der die Kirche, der sie vorstehen, zur großerzbischöflichen Kirche errichtet worden ist.