TITEL IX
KONVENTE DER HIERARCHEN MEHRERER EIGENBERECHTIGTER KIRCHEN
Can. 322 – § 1. Wo es nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles angebracht zu sein scheint, sind die Patriarchen, die Metropoliten eigenberechtigter Metropolitankirchen, die Eparchialbischöfe und, wenn es die Statuten so bestimmen, auch die übrigen Ortshierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen, auch der lateinischen Kirche, die in derselben Nation oder in derselben Region ihre Vollmacht ausüben, zu regelmäßigen Konventen zu festen Zeiten von einem Patriarchen oder einer anderen vom Apostolischen Stuhl bestimmten Autorität einzuberufen; durch die einander mitgeteilte Einsicht aufgrund von Wissen und Erfahrung sowie durch die gemeinsame Beratung soll ein heiliges Zusammenwirken für das gemeinsame Wohl der Kirchen erreicht werden, wodurch das einheitliche Handeln begünstigt, gemeinsame Werke unterstützt, das Gut der Religion leichter gefördert und die kirchliche Disziplin wirksamer bewahrt wird.
§ 2. Die Entscheidungen dieses Konvents haben keine verpflichtende Rechtskraft, wenn nicht über Sachen verhandelt worden ist, die zu keinem Nachteil für den Ritus einer eigenberechtigten Kirche oder für die Vollmacht der Patriarchen, der Synoden, der Metropoliten und der Räte der Hierarchen gereichen können und die zugleich mindestens durch Zweidrittelmehrheit der Stimmen jener Mitglieder, die entscheidendes Stimmrecht haben, gefällt und vom Apostolischen Stuhl genehmigt worden sind.
§ 3. Eine Entscheidung, auch wenn sie einstimmig gefällt ist, die wie auch immer über die Zuständigkeit des Konvents hinausgeht, entbehrt jeder Rechtskraft, bis sie vom Papst selbst genehmigt ist.
§ 4. Jeder Konvent von Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen soll seine Statuten anfertigen, in denen, wenn möglich, auch die Teilnahme von Hierarchen der Kirchen gefördert werden soll, die noch nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen; die Statuten müssen, damit sie gültig sind, vom Apostolischen Stuhl genehmigt werden.