Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XII
MÖNCHE, ANDERE RELIGIOSE UND MITGLIEDER WEITERER INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

KAPITEL I
MÖNCHE UND ANDERE RELIGIOSE

Art. I
ALLGEMEINE CANONES

Can. 410 – Der Religiosenstand ist eine dauerhafte Lebensweise in Gemeinschaft in einem von der Kirche genehmigten Institut, in dem Christgläubige, die Christus, dem Lehrer und Vorbild der Heiligkeit, unter der Führung des Heiligen Geistes enger folgen, sich zu einer neuen und besonderen Bindung durch die öffentlichen Gelübde des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut weihen, die unter einem rechtmäßigen Oberen nach Maßgabe der Statuten zu beachten sind, auf die Welt verzichten und sich ganz hingeben, um im Dienst am Reich Gottes für den Aufbau der Kirche und das Heil der Welt die Vollkommenheit der Liebe zu erreichen als Zeichen, die die himmlische Herrlichkeit ankündigen.

Can. 411 – Der Religiosensstand ist von allen zu unterstützen und zu fördern.

 

1° Abhängigkeit der Religiosen vom Eparchialbischof, Patriarch und Apostolischen Stuhl

Can. 412 – § 1. Alle Religiosen sind dem Papst als ihrem höchsten Oberen unterstellt, dem Folge zu leisten, sie auch kraft des Gehorsamsgelübdes verpflichtet sind.

§ 2. Um für das Wohl der Institute und die Erfordernisse des Apostolates besser vorzusorgen, kann der Papst kraft seines Primates im Hinblick auf die ganze Kirche mit Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen Institute des geweihten Lebens der Leitung des Eparchialbischofs entziehen und sie sich allein oder einer anderen kirchlichen Autorität unterstellen.

Can. 413 – Was die innere Leitung und die Disziplin der Religiosen angeht, sind die Religioseninstitute, außer es ist im Recht anders vorgesehen, wenn sie päpstlichen Rechts sind, unmittelbar und ausschließlich dem Apostolischen Stuhl unterstellt; wenn sie aber patriarchalen oder eparchialen Rechts sind, sind sie unmittelbar dem Patriarchen oder dem Eparchialbischof unterstellt, unbeschadet can. 418, § 2.

Can. 414 – § 1. Was die Klöster und die Kongregationen eparchialen Rechts angeht, kommt dem Eparchialbischof zu:

1° die Typika der Klöster, die Statuten der Kongregationen und die Veränderungen zu genehmigen, die in sie nach den Normen des Rechts eingeführt werden, ausgenommen das, was von einer höheren kirchlichen Autorität genehmigt worden ist;

2° Dispensen von diesen Typika bzw. Statuten, die die Vollmacht der Oberen der Religiosen überschreiten und von ihm rechtmäßig erbeten werden, in einzelnen Fällen und nach Art eines Verwaltungsaktes zu erteilen;

3° die Klöster zu visitieren, auch die abhängigen, und die einzelnen Niederlassungen der Kongregationen in seinem Gebiet, sooft er die kanonische Visitation dort durchführt, oder sooft wirklich besondere Gründe dies nach seiner Auffassung anraten.

§ 2. Diese Rechte kommen dem Patriarchen hinsichtlich der Orden und Kongregationen patriarchalen Rechts zu, die im Gebiet der Kirche, der er vorsteht, die Hauptniederlassung haben; ansonsten kommen diese Rechte hinsichtlich aller Orden und hinsichtlich der Klöster und Kongregationen, die nicht eparchialen Rechts sind, allein dem Apostolischen Stuhl zu.

§ 3. Wenn eine Kongregation eparchialen Rechts sich auf andere Eparchien ausdehnt, kann nichts gültig in den Statuten selbst geändert werden, außer mit Zustimmung des Eparchialbischofs der Eparchie, in der die Hauptniederlassung liegt, jedoch nach Rücksprache mit den Eparchialbischöfen, in deren Eparchien die übrigen Niederlassungen liegen.

Can. 415 – § 1. Alle Religiosen unterstehen der Vollmacht des Ortshierarchen in dem, was die öffentliche Feier des Gottesdienstes betrifft, die an das Volk zu richtende Predigt des Wortes Gottes, die religiöse und moralische Erziehung der Christgläubigen, besonders der Jugendlichen, die katechetische und liturgische Unterweisung, die Würde des klerikalen Standes und die verschiedenen Werke im Hinblick auf das Apostolat.

§ 2. Hinsichtlich dieser Sachverhalte hat der Eparchialbischof das Recht und die Pflicht, die einzelnen Klöster und Niederlassungen der Orden und Kongregationen in seinem Gebiet zu visitieren, sooft er die kanonische Visitation durchführt, oder sooft schwere Gründe dies nach seinem Urteil anraten.

§ 3. Der Eparchialbischof kann den Religiosen nur mit Zustimmung der zuständigen Oberen Werke des Apostolates oder eigene Aufgaben der Eparchie anvertrauen, unbeschadet des gemeinsamen Rechts und unter Wahrung der Disziplin in den Religioseninstituten, des eigenen Charakters und des besonderen Zwecks.

§ 4. Religiose, die außerhalb der Niederlassung eine Straftat begangen haben und vom eigenen Oberen trotz Mahnung durch den Ortshierarchen nicht bestraft werden, können von ihm bestraft werden, auch wenn sie die Niederlassung rechtmäßig verlassen haben und in die Niederlassung zurückgekehrt sind.

Can. 416 – Die Patriarchen und die Ortshierarchen sollen mit den Oberen der Religiosen zu bestimmten Zeiten und sooft es angebracht erscheint, Zusammenkünfte in die Wege leiten, damit sie bei den Werken des Apostolates, die von den Mitgliedern ausgeübt werden, durch gemeinsame Beratung einträchtig vorgehen.

Can. 417 – Wenn in die Niederlassungen der Institute patriarchalen oder päpstlichen Rechts oder in ihre Kirchen Mißstände eingedrungen sind und der Obere trotz Mahnung durch den Ortshierarchen es versäumt hat, sich darum zu kümmern, ist der Ortshierarch dazu verpflichtet, die Sache sofort der Autorität anzuzeigen, der das Institut selbst unmittelbar unterstellt ist.

 

2° Obere und Mitglieder der Religioseninstitute

Can. 418 – § 1 Höhere Obere sind der Präses einer monastischen Konföderation, der Obere eines eigenberechtigten Klosters, der Generalobere eines Ordens oder einer Kongregation, der Provinzialobere, ihre Stellvertreter und andere, die Vollmacht nach Art der Provinzoberen haben, und ebenso die, die, wenn die genannten nicht anwesend sind, ihnen zwischenzeitlich im Amt nachfolgen.

§ 2. Unter die Bezeichnung eines Oberen der Mönche und übrigen Ordensleute fällt nicht der Ortshierarch oder der Patriarch, unbeschadet der Canones, die dem Patriarchen oder dem Ortshierarchen Vollmacht ihnen gegenüber einräumen.

Can. 419 – § 1. Der Präses einer monastischen Konföderation, der Obere eines nicht konföderierten eigenberechtigten Klosters und der Generalobere eines Ordens oder einer Kongregation müssen einen Bericht über den Zustand der Institute, denen sie vorstehen, wenigstens alle fünf Jahre an die Autorität, der sie unmittelbar unterstellt sind, senden gemäß dem Formular, das von dieser Autorität festgesetzt ist.

§ 2. Die Oberen der Institute eparchialen oder patriarchalen Rechts sollen ein Exemplar des Berichts auch dem Apostolischen Stuhl senden.

Can. 420 – § 1. Die höheren Oberen, die das Typikon eines Klosters oder die Statuten eines Ordens oder einer Kongregation zum Amt des Visitators bestimmen, sollen zu den Zeiten, die in ihnen bestimmt sind, alle ihnen unterstellten Niederlassungen selbst oder durch andere, wenn sie rechtmäßig verhindert sind, durch andere visitieren.

§ 2. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem Visitator zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß in Liebe zu antworten haben; niemandem aber ist es erlaubt, auf irgendeine Weise die Mitglieder von dieser Pflicht abzuhalten oder den Zweck der Visitation sonstwie zu behindern.

§ 3. Der Ortshierarch muß alle Ordensniederlassungen visitieren, wenn der höhere Obere, dem die Visitation von Rechts wegen zukommt, innerhalb von fünf Jahren sie nicht visitiert und trotz Mahnung durch den Ortshierarchen es versäumt hat, sie zu visitieren.

Can. 421 – Die Oberen sind an die schwere Verpflichtung gebunden, dafür zu sorgen, daß die ihnen anvertrauten Mitglieder ein Leben gemäß dem Typikon oder den eigenen Statuten führen; die Oberen sollen die Mitglieder durch Beispiel und Mahnung unterstützen, das Ziel des Ordensstandes zu erreichen, ihnen angemessen in ihren persönlichen Erfordernissen zur Hilfe kommen, sich eifrig um die Schwachen sorgen und sie besuchen, die Störenfriede zurechtweisen, die Kleinmütigen trösten, gegenüber allen geduldig sein.

Can. 422 – § 1. Die Oberen müssen einen ständigen Rat haben, der nach Maßgabe des Typikon oder der Statuten eingerichtet ist, und dessen Hilfe sie sich bei der Ausübung des Amtes bedienen sollen; in den im Recht vorgeschriebenen Fällen sind sie verpflichtet, seine Zustimmung oder seinen Rat nach Maßgabe can. 934 einzuholen.

§ 2. Im Partikularrecht soll festgesetzt werden, ob in den Niederlassungen, in denen sich weniger als sechs Mitglieder aufhalten, ein Rat eingerichtet werden muß oder nicht.

Can. 423 – Ein Kloster, eine monastische Konföderation, ein Orden, eine Kongregation und ihre Provinzen sowie rechtmäßig errichtete Niederlassungen sind von Rechts wegen juristische Personen; ihre Fähigkeit, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, können das Typikon oder die Statuten ausschließen oder beschränken.

Can. 424 – Im Typikon oder in den Statuten sollen Normen über den Gebrauch und die Verwaltung des Vermögens festgelegt werden, um die eigene Armut zu fördern, zum Ausdruck zu bringen und zu schützen.

Can. 425 – Das Vermögen der Ordensinstitute wird durch cann. 1007-1054 geregelt, wenn es nicht anders im gemeinsamen Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht.

Can. 426 – Alle und die je einzelnen Ordensleute, die Oberen gleichermaßen wie die Untergebenen, müssen nicht nur die Gelübde, die sie abgelegt haben, zuverlässig und vollständig beachten, sondern auch ein Leben gemäß dem Typikon oder den Statuten unter treuer Wahrung des Sinns und der Absichten des Gründers führen und sich so um die Vollkommenheit ihres Standes bemühen.

Can. 427 – Alle und die je einzelnen Ordensleute sind an die Verpflichtungen gebunden, die im gemeinsamen Recht den Klerikern vorgeschrieben sind, wenn es nicht anders im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht.

Can. 428 – Wer als Mitglied eines Ordensinstituts ewige Gelübde abgelegt hat, wird durch die Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut askribiert oder im Falle eines Klerikers, der bereits einer Eparchie askribiert ist, durch das ewige Gelübde.

Can. 429 – Die Schreiben der Ordensleute, die sie an ihre Oberen und an den Ortshierarchen, den Patriarchen, den Legaten des Papstes und den Apostolischen Stuhl geschickt haben, und ebenso die Schreiben, die sie selbst von ihnen erhalten, unterliegen keiner Pflicht zur Einsichtnahme / unterliegen keiner Einsichtnahme.

Can. 430 – Es ist nicht erlaubt, reine Ehrentitel von Würden oder Ämtern Ordensleuten zu übertragen, außer es handelt sich, sofern das Typikon oder die Statuten es erlauben, um die Titel der Ämter höherer Oberen, die die Ordensleute schon ausgeübt haben.

Can. 431 – § 1. Ein Ordensangehöriger kann deshalb nicht ohne die schriftliche Zustimmung des eigenen höheren Oberen nach der ersten Profeß zu einer Würde oder zu einem Amt außerhalb des eigenen Instituts befördert werden, ausgenommen jene, die durch eine Wahl übertragen werden, die von der Synode der Bischöfe einer Patriarchatskirche durchgeführt wurde, und unbeschadet can. 89, § 2; nach der Erledigung des Amtes muß er zum Kloster, zum Orden oder zur Kongregation zurückkehren.

§ 2. Der Ordensangehörige, der Patriarch, Bischof oder Exarch wird:

1° bleibt an die Gelübde gebunden und ist immer noch an die übrigen Verpflichtungen seiner Profeß gebunden, ausgenommen die, von denen er selbst klugerweise meint, daß sie mit seiner Würde nicht vereinbart werden können; er hat kein aktives oder passives Stimmrecht im eigenen Kloster, Orden oder in der Kongregation; er ist der Vollmacht der Oberen entzogen und bleibt kraft des Gehorsamsgelübdes allein dem Papst verpflichtet;

2° kann nach Erledigung des Amtes, wenn er in das Kloster, den Orden oder die Kongregation zurückkehrt, unbeschadet im übrigen der cann. 62 und 211, das aktive und passive Stimmrecht haben, sofern das Typikon oder die Statuten es zulassen.

§ 3. Bezüglich des Ordensangehörigen, der Patriarch, Bischof oder Exarch wird, gilt:

1° wenn er durch die Profeß die Fähigkeit verloren hat, eigenes Vermögen zu erwerben, besitzt er in Bezug auf das ihm zufallende Vermögen das Gebrauchsrecht, den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum aber erwirbt der Patriarch, der Eparchialbischof, der Exarch für die Patriarchatskirche, die Eparchie, die Exarchie; die übrigen (Ordensangehörigen) für das Kloster oder den Orden;

2° wenn er durch die Profeß das Eigentum am Vermögen nicht verloren hat, erlangt er wieder Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung des Vermögens, das er hatte; was ihm später zufällt, erwirbt er voll für sich;

3° in beiden Fällen muß er über das Vermögen, das ihm nicht im Hinblick auf seine Person zufällt, gemäß dem Willen der Spender verfügen.

Can. 432 – Das abhängige Kloster, die Niederlassung oder die Provinz eines Ordensinstituts einer jeden eigenberechtigten Kirche, auch der lateinischen Kirche, die mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles einer anderen eigenberechtigten Kirche zugeschrieben werden, muß das Recht dieser Kirche bewahren, unbeschadet dessen, was das Typikon oder die Statuten vorschreiben, die die innere Leitung dieses Instituts betreffen, und der vom Apostolischen Stuhl zugestandenen Privilegien.

 

Art. II
KLÖSTER

Can. 433 – § 1. Kloster wird die Ordensniederlassung genannt, in der sich die Mitglieder, unter Wahrung der Regeln und Traditionen des monastischen Lebens, um die evangelische Vollkommenheit bemühen,.

§ 2. Ein eigenberechtigtes Kloster ist jenes, das von einem anderen Kloster nicht abhängt und durch ein eigenes, von der zuständigen Autorität genehmigtes Typikon geleitet wird.

Can. 434 – Das Kloster ist päpstlichen Rechts, wenn es vom Apostolischen Stuhl errichtet oder durch dessen Dekret als solches anerkannt ist; stauropegialen Rechts, wenn es durch Übersendung eines Kreuzes vom Patriarchen errichtet ist; eparchialen Rechts, wenn es vom Bischof errichtet ist, aber das Dekret die Anerkennung des Apostolischen Stuhles nicht erlangt hat.

 

1° Errichtung und Aufhebung von Klöstern

Can. 435 – § 1. Es ist Aufgabe des Eparchialbischofs, ein Kloster eigenen Rechts zu errichten innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche mit dem Patriarchen bzw. in den übrigen Fällen nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl.

§ 2. Die Errichtung eines stauropegialen Klosters ist dem Patriarchen vorbehalten.

Can. 436 – § 1. Jedes eigenberechtigte Kloster kann abhängige Klöster haben, von denen die einen Filialklöster sind, wenn sie aus dem Akt der Errichtung selbst oder aus dem gemäß dem Typikon erlassenen Dekret den Stand eines eigenberechtigten Klosters anstreben können, die anderen aber sind Hilfsklöster.

§ 2. Zur gültigen Errichtung eines abhängigen Klosters ist die schriftlich gegebene Zustimmung der Autorität erforderlich, der das Kloster unterstellt ist, und des Eparchialbischofs des Ortes, in dessen Bereich das Kloster errichtet wird.

Can. 437 – § 1. Die Erlaubnis, ein Kloster zu errichten, auch ein abhängiges, bringt das Recht mit sich, eine Kirche zu haben und geistliche Dienste durchzuführen, und ebenso die frommen Werke auszuüben, die die eigenen Aufgaben des Klosters nach Maßgabe des Typikons sind, unbeschadet rechtmäßig hinzugefügter Bedingungen.

§ 2. Damit eine Schule, ein Hospiz oder ein ähnliches Haus, das vom Kloster getrennt ist, erbaut und eröffnet werden können, ist für jedes Kloster die schriftlich gegebene Zustimmung des Eparchialbischofs erforderlich.

§ 3. Damit ein Kloster zu anderen Zwecken verändert werden kann, sind die Förmlichkeiten wie zu seiner Errichtung erforderlich, wenn es sich nicht um eine Veränderung handelt, die sich nur auf die interne Leitung und die religiöse Disziplin bezieht.

Can. 438 – § 1. Es ist Aufgabe des Patriarchen, innerhalb des Gebietes der Kirche, der er vorsteht, ein eigenberechtigtes Kloster oder ein Filialkloster eparchialen Rechts oder ein stauropegiales Kloster aus einem schweren Grund aufzuheben, mit Zustimmung der ständigen Synode und auf Bitten oder nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof, wenn das Kloster eparchialen Rechts ist, und nach Rücksprache mit dem Oberen des Klosters und des Präses der Konföderation, wenn es ein konföderatives Kloster ist, unbeschadet des aufschiebenden Rekurses an den Papst.

§ 2. Die übrigen eigenberechtigten Klöster oder ihre Filialklöster kann allein der Apostolische Stuhl aufheben.

§ 3. Ein Hilfskloster kann durch das Dekret aufgehoben werden, das vom Oberen des Klosters, von dem es abhängt, nach Maßgabe des Typikon erlassen ist, und mit Zustimmung des Eparchialbischofs.

§ 4. Das Vermögen eines aufgehobenen eigenberechtigten Klosters geht auf die Konföderation über, wenn es konföderativ war; ansonsten auf die Eparchie oder, wenn es ein stauropegiales Kloster war, auf die Patriarchatskirche; das Vermögen eines aufgehobenen abhängigen Klosters geht auf das eigenberechtigte Kloster über; über das Vermögen eines aufgehobenen Klosters päpstlichen Rechts zu entscheiden, ist jedoch dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, in jedem Fall unbeschadet des Willens der Stifter.

Can. 439 – § 1. Mehrere eigenberechtigte Klöster derselben Eparchie, die dem Eparchialbischof unterstellt sind, können eine Konföderation mit der schriftlich gegebenen Zustimmung des Eparchialbischofs eingehen, dessen Aufgabe es auch ist, die Statuten der Konföderation zu genehmigen.

§ 2. Eine Konföderation kann zwischen mehreren eigenberechtigten Klöstern verschiedener Eparchien oder zwischen stauropegialen Klöstern, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche liegen, eingegangen werden, nach Rücksprache mit den Eparchialbischöfen, die es angeht, und mit Zustimmung des Patriarchen, dem es auch vorbehalten ist, die Statuten der Konföderation zu genehmigen.

§ 3. In den übrigen Fällen soll für den Abschluß einer Konföderation der Apostolische Stuhl angegangen werden.

Can. 440 – § 1. Die Angliederung eines nicht konföderativen eigenberechtigten Klosters und die Abtrennung eines konföderativen Klosters von der Konföderation ist der Autorität vorbehalten, über die in can. 439 gehandelt wird.

§ 2. Eine Konföderation innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche kann aber nicht aufgehoben werden, außer vom Patriarchen mit Zustimmung der Synode der Bischöfe einer Patriarchatskirche, nach Rücksprache mit den Eparchialbischöfen, die es angeht, und dem Präses der Konföderation, unbeschadet des aufschiebenden Rekurses an den Papst; die Aufhebung der übrigen Konföderationen ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

§ 3. Über das Vermögen zu verfügen, das die Aufhebung der Konföderation mit sich bringt, ist der Autorität vorbehalten, die die Konföderation aufgehoben hat, unbeschadet des Willens der Stifter; der Patriarch bedarf in diesem Fall der Zustimmung der ständigen Synode.

 

2° Obere der Klöster, Versammlungen und Ökonomen

Can. 441 – § 1. In den Klöstern haben die Oberen und die Versammlungen die Vollmacht, die im gemeinsamen Recht und im Typikon bestimmt wird.

§ 2. Die Oberen haben in den eigenberechtigten Klöstern die Leitungsvollmacht, sofern sie ihnen ausdrücklich vom Recht oder von der Autorität zugestanden wird, der sie unterstellt sind, unbeschadet can. 979.

§ 3. Die Vollmacht des Präses einer monastischen Konföderation ist außer dem, was im gemeinsamen Recht bestimmt ist, in den Statuten der Konföderation zu bestimmen.

Can. 442 – Unbeschadet des Typikons eines eigenberechtigten Klosters, das mehr fordert, wird verlangt, damit jemand fähig ist, das Amt des Oberen eines eigenberechtigten Klosters zu übernehmen, daß er die ewigen Gelübde abgelegt hat, wenigstens seit zehn Jahren Professe ist und vierzig Jahre alt ist.

Can. 443 – § 1. Der Obere eines eigenberechtigten Klosters wird in der nach Maßgabe des Typikons einberufenen Versammlung und unter Einhaltung der cann. 947-960 gewählt, unbeschadet des Rechts des Eparchialbischofs, selbst oder durch einen anderen der Wahlversammlung vorzustehen.

§ 2. Bei der Wahl des Oberen des konföderativen eigenberechtigten Klosters hat der Präses derselben Konföderation selbst oder durch einen anderen den Vorsitz.

Can. 444 – § 1. Das Amt des Oberen eines eigenberechtigten Klosters wird auf unbestimmte Zeit übertragen, außer das Typikon bestimmt anderes.

§ 2. Außer das Typikon schreibt anderes vor, werden die Oberen abhängiger Klöster für die Zeit eingesetzt, die im Typikon selbst bestimmt ist, vom Oberen des eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates, wenn es ein Filialkloster ist, nach Rücksprache mit dem Rat, wenn es ein Hilfskloster ist.

§ 3. Die Oberen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, oder die wegen eines angeschlagenen Gesundheitszustandes oder aus einem anderen schweren Grund weniger geeignet sind, ihr Amt zu erfüllen, sollen den Amtsverzicht der Versammlung erklären, deren Aufgabe es ist, ihn anzunehmen.

Can. 445 – Die Mitglieder der Wahlversammlung sollen sich bemühen, die auszuwählen, die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet für das Amt des Oberen erachten, indem sie sich jedes Mißbrauchs und besonders der Stimmenwerbung sowohl für sich selbst als auch für andere enthalten.

Can. 446 – Der Obere soll im eigenen Kloster residieren und sich nicht von ihm entfernen, außer nach Maßgabe des Typikon.

Can. 447 – § 1. Für die Vermögensverwaltung soll es im Kloster einen Ökonom geben, der sein Amt unter der Leitung des Oberen ausüben soll.

§ 2. Der Obere des eigenberechtigten Klosters darf nicht zugleich das Amt des Ökonomen desselben Klosters ausüben; aber das Amt des Ökonomen eines abhängigen Klosters kann dennoch, wenn es die Notwendigkeit erfordert, mit dem Amt des Oberen zusammen ausgeübt werden, wenngleich es von diesem Amt besser getrennt wird.

§ 3. Der Ökonom wird vom Oberen eines eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates ernannt, außer das Typikon bestimmt anderes.

 

3° Aufnahme in das eigenberechtigte Kloster und Noviziat

Can. 448 – Damit jemand in ein eigenberechtigtes Kloster aufgenommen wird, ist erforderlich, daß er von rechter Absicht geleitet wird, geeignet ist, das monastische Leben zu führen und nicht durch ein im Recht festgesetztes Hindernis abgehalten wird.

Can. 449 – Bevor ein Kandidat ins Noviziat aufgenommen wird, muß er sich während eines im Typikon festgesetzten Zeitraums im Kloster unter der besonderen Sorge eines bewährten Mitglieds aufhalten.

Can. 450 – Unbeschadet der Vorschriften des Typikon, die weitergehende Forderungen enthalten, können ins Noviziat nicht gültig aufgenommen werden:

1° Nichtkatholiken;

2° die mit einer kanonischen Strafe belegt sind, ausgenommen die Strafen, über die in can. 1426, § 1 gehandelt wird;

3° denen eine schwere Strafe wegen eines Vergehens droht, dessen sie rechtmäßig angeklagt sind;

4° die das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer es handelt sich um ein Kloster, in dem eine zeitliche Profeß abgelegt wird; in diesem Fall reicht das Alter von siebzehn Jahren aus.

5° die unter dem Einfluß von Gewalt, schwerer Furcht oder Arglist in ein Kloster eintreten, oder die der Obere, unter der gleichen Beeinflussung, aufnimmt;

6° Eheleute während der Ehe;

7° die durch das Band eines Ordensgelübdes oder durch ein anderes heiliges Band in einem Institut des geweihten Lebens gebunden sind, außer es handelt sich um einen rechtmäßigen Übertritt.

Can. 451 – Niemand kann erlaubt ins Noviziat eines Klosters einer anderen eigenberechtigten Kirche ohne die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles aufgenommen werden, außer es handelt sich um einen Kandidaten, der für ein abhängiges Kloster einer jeweiligen Kirche bestimmt ist, über das in can. 432 gehandelt wird.

Can. 452 – § 1. Kleriker, die einer Eparchie askribiert sind, können ohne Rücksprache mit dem Eparchialbischof nicht erlaubt ins Noviziat aufgenommen werden; sie können erlaubt nicht aufgenommen werden, wenn der Eparchialbischof aus dem Grund dagegen ist, daß ihr Weggang zum schweren Schaden der Seelen gereicht, der in keiner Weise anders vermieden werden kann, oder wenn es sich um die handelt, die im Kloster zu den heiligen Weihen bestimmt und durch irgendein im Recht festgesetztes Hindernis gehindert sind.

§ 2. Ebenso können in ein Kloster Eltern erlaubt nicht aufgenommen werden, die Kinder zu ernähren und zu erziehen haben, oder Kinder, die Vater oder Mutter, Großvater oder Großmutter, die in einer schweren Notlage sind, unterstützen müssen, außer das Kloster trifft dafür in anderer Weise Vorsorge.

Can. 453 – § 1. Jemanden ins Noviziat aufzunehmen ist Aufgabe des Oberen eines eigenberechtigten Klosters, nach Rücksprache mit seinem Rat.

§ 2. Für den Oberen selbst muß nach Anwendung geeigneter Mittel die Eignung und die volle Freiheit des Kandidaten für die Wahl des monastischen Standes feststehen.

§ 3. Hinsichtlich der Dokumente, die von den Kandidaten vorzulegen sind, und hinsichtlich der verschiedenen Zeugnisse über ihren guten Charakter und ihre Eignung sollen die Vorschriften des Typikon beachtet werden.

Can. 454 – Im Typikon sind die Normen hinsichtlich der Mitgift, wenn sie erforderlich ist, zu bestimmen, die von den Kandidaten zu erbringen und unter der besonderen Obhut des Ortshierarchen zu verwalten ist, und über die Rückgabe der vollständigen Mitgift, allerdings ohne die schon entstandenen Gewinne, an denjenigen, der aus irgendeinem Grund das Kloster verläßt.

Can. 455 – Das Noviziat beginnt mit dem Empfang der monastischen Kleidung oder auf andere Weise, die im Typikon vorgeschrieben ist.

Can. 456 – § 1. Ein eigenberechtigtes Kloster kann eigene Novizen haben, die in diesem Kloster unter der Führung eines geeigneten Mitglieds in das monastische Leben eingeführt werden.

§ 2. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in dem eigenberechtigten Kloster selbst durchgeführt werden oder durch die Entscheidung des Oberen nach Rücksprache mit seinem Rat in einem anderen eigenberechtigten Kloster derselben Konföderation.

§ 3. Wenn aber irgendein eigenberechtigtes Kloster, ein konföderatives oder ein nicht-konföderatives, die Vorschriften über die Ausbildung der Novizen nicht erfüllen kann, ist der Obere verpflichtet, die Novizen in ein anderes Kloster zu schicken, in dem diese Vorschriften gewissenhaft beachtet werden.

Can. 457 – § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es während eines vollständigen und ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren durchgeführt werden; in dem Kloster aber, in dem die zeitliche Profeß der ewigen Profeß vorausgeht, reicht ein Noviziatsjahr aus.

§ 2. In jedem Noviziatsjahr betrifft eine Abwesenheit, die kürzer ist als drei Monate, entweder ununterbrochen oder unterbrochen, die Gültigkeit nicht, aber eine Fehlzeit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden.

§ 3. Das Noviziat soll nicht über den Zeitraum von drei Jahren ausgedehnt werden, unbeschadet can. 461, § 2.

Can. 458 – § 1. Mit der Ausbildung der Novizen ist als Novizenmeister nach Maßgabe des Typikons ein Mitglied zu betrauen, das durch Klugheit, Liebe, Frömmigkeit, Wissen und Beachtung des monastischen Lebens hervorragt und wenigstens zehn Jahre Professe ist.

§ 2. Rechte und Pflichten dieses Novizenmeisters sollen im Typikon bestimmt sein, besonders hinsichtlich der Art der Ausbildung der Novizen und der Beziehungen zur Versammlung und dem Oberen des Klosters.

Can. 459 – § 1. Während der Zeit des Noviziats ist beständig darauf zu achten, daß unter der Führung des Novizenmeisters die Gesinnung des Novizen durch das Studium des Typikons, durch fromme Meditationen und beständiges Gebet, durch das Lernen von dem, was die Gelübde und die Tugenden betrifft, und durch geeignete Übungen gebildet wird, um Fehler auszumerzen, Gemütserregungen in Schranken zu halten, Tugenden zu erwerben.

§ 2. Während der Zeit des Noviziats sollen die Novizen nicht zu Arbeiten außerhalb des Klosters bestimmt werden und sich nicht mit ganzer Hingabe den Studien der Literatur, Wissenschaften oder Künste widmen.

Can. 460 – Ein Novize kann auf keine Weise gültig auf sein Vermögen verzichten oder es verpfänden, unbeschadet can. 467, § 1.

Can. 461 – § 1. Ein Novize kann ein eigenberechtigtes Kloster frei verlassen oder von dem Oberen oder von der Versammlung gemäß dem Typikon aus gerechtem Grund entlassen werden.

§ 2. Wenn der Novize nach Abschluß des Noviziats für geeignet gehalten wird, soll er zur Profeß zugelassen, ansonsten entlassen werden; wenn aber ein Zweifel an seiner Eignung bleibt, kann die Zeit des Noviziats nach Maßgabe des Typikons verlängert werden, jedoch nicht über ein Jahr hinaus.

 

4° Weihe oder klösterliche Profess

Can. 462 – § 1. Der klösterliche Stand wird durch die ewige Profeß endgültig angenommen, in der die drei ewigen Gelübde des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut zusammengefaßt sind.

§ 2. Bei der Ablegung der Profeß sollen die Vorschriften des Typikons und der liturgischen Bücher beachtet werden.

Can. 463 – Was die verschiedenen Grade der klösterlichen Profeß betrifft, muß im Typikon des Klosters festgehalten werden, unbeschadet der rechtlichen Wirkung der Profeß gemäß dem gemeinsamen Recht.

Can. 464 – Zur Gültigkeit der klösterlichen ewigen Profeß wird verlangt, daß:

1° das Noviziat gültig durchgeführt ist;

2° der Novize zur Profeß vom Oberen des jeweiligen eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates zugelassen und die Profeß vom Oberen selbst oder durch einen anderen angenommen wird;

3° die Profeß deutlich ausgesprochen und nicht durch Gewalt, schwere Furcht oder Arglist geleistet oder angenommen ist;

4° das Übrige erfüllt wird, das zur Gültigkeit der Profeß nach dem Typikon erforderlich ist.

Can. 465 – Was im gemeinsamen Recht über die zeitliche Profeß vorgeschrieben wird, ist auch gültig für die Klöster, in denen eine solche Profeß gemäß dem Typikon der ewigen Profeß vorausgeht.

Can. 466 – Die klösterliche ewige Profeß macht die Handlungen ungültig, die den Gelübden entgegengesetzt sind, wenn die Handlungen ungültig gemacht werden können.

Can. 467 – § 1. Der Kandidat für die klösterliche ewige Profeß muß innerhalb von 60 Tagen vor der Profeß auf sein ganzes Vermögen, das er zu diesem Zeitpunkt hat, zugunsten der Person seiner Wahl, unter der Bedingung der nachfolgenden Profeß verzichten; der vor dieser Zeit getätigte Verzicht ist von Rechts wegen nichtig.

§ 2. Nach der abgelegten Profeß soll all das sofort geschehen, was notwendig ist, damit der Verzicht auch vor dem weltlichen Recht Wirksamkeit erlangt.

Can. 468 – § 1. Das ganze Vermögen, das aufgrund irgendeines Titels einem Mitglied nach der ewigen Profeß zuteil wird, wird vom Kloster erworben.

§ 2. Für Schulden und Verbindlichkeiten, die sich das Mitglied nach der ewigen Profeß mit der Erlaubnis des Oberen zugezogen hat, muß das Kloster haften; wenn es sich aber ohne die Erlaubnis des Oberen Schulden zugezogen hat, muß das Mitglied selbst haften.

§ 3. Es muß aber gewährleistet sein, daß gegen denjenigen, der aus einem eingegangenen Vertrag einen Vorteil gezogen hat, immer eine Klage angestrengt werden kann.

Can. 469 – Nach der abgelegten ewigen Profeß verliert ein Mitglied von Rechts wegen alle Ämter, wenn es welche hat, und die Zugehörigkeit zur eigenen Eparchie und wird mit vollem Recht dem Kloster eingegliedert.

Can. 470 – Das Dokument der abgelegten ewigen Profeß, das vom Mitglied selbst unterschrieben ist und von dem, der die Profeß, auch im Auftrag, angenommen hat, soll im Archiv des Klosters aufbewahrt werden; der Obere eines jeweiligen eigenberechtigten Klosters muß möglichst bald darüber den Pfarrer benachrichtigen, bei dem die Taufe des Mitglieds eingetragen ist.

 

5° Ausbildung der Mitglieder und klösterliche Disziplin

Can. 471 – § 1. Die Art der Ausbildung der Mitglieder ist im Typikon so zu bestimmen, daß sie zur vollständigeren Erlangung des Lebens der Heiligkeit beständig angeregt werden und daß die Eigenschaften ihrer Begabung sich durch das Studium der theologischen Wissenschaft und den Erwerb menschlicher Bildung entsprechend den Erfordernissen der Zeiten entwickeln und sie so geeigneter in der Ausübung der Künste und Tätigkeiten werden, die rechtmäßig vom Kloster wahrgenommen werden.

§ 2. Die Ausbildung der Mönche, die für die heiligen Weihen bestimmt sind, muß außerdem gemäß der Ausbildungsordnung der Kleriker, über die in can. 330 gehandelt wird, im Kloster selbst erfolgen, wenn es einen Studiensitz nach Maßgabe can. 340, § 1 eingerichtet hat, oder unter der Führung eines bewährten Leiters in einem anderen Seminar oder in einem Institut für höhere Studien, das von einer kirchlichen Autorität genehmigt ist.

Can. 472 – Der Obere eines eigenberechtigten Klosters kann nach Maßgabe des Typikons seinen Mitgliedern mit ewigen Gelübden Entlaßschreiben zur heiligen Weihe ausstellen; die Schreiben sind dem eparchialen Ortsbischof zu schicken, wo das Kloster, auch das abhängige, liegt oder, wenn es sich um ein stauropegiales Kloster handelt, dem vom Patriarchen bestimmten Bischof.

Can. 473 – § 1. In den einzelnen Klöstern soll das Gotteslob nach Maßgabe des Typikons und der rechtmäßigen Gewohnheiten täglich gefeiert werden; ebenso soll an allen Tagen die Göttliche Liturgie gefeiert werden, abgesehen von den Tagen, die nach Maßgabe der liturgischen Bücher ausgenommen sind.

§ 2. Die Oberen der Klöster sollen dafür sorgen, daß alle Mitglieder nach Maßgabe der Typika:

1° sofern sie nicht rechtmäßig gehindert sind, täglich an dem Gotteslob und der Göttlichen Liturgie, sooft sie gefeiert wird, teilnehmen, für die Betrachtung der göttlichen Dinge frei sind und sich eifrig den anderen Übungen der Frömmigkeit widmen;

2° frei und häufig zu den geistlichen Vätern und den Beichtvätern gehen können;

3° jährlich einige Tage lang für die geistliche Einkehr frei sind.

Can. 474 – § 1. Die Mitglieder der Klöster sollen häufig und nach Maßgabe des Typikons das Sakrament der Buße empfangen.

§ 2. Unbeschadet des Typikons, das zur Beichte bei bestimmten Beichtvätern rät, können alle Mitglieder eines Klosters das Sakrament der Buße von jedem Priester empfangen, der mit der Befugnis ausgestattet ist, das Sakrament zu spenden, unbeschadet der klösterlichen Disziplin.

Can. 475 – § 1. In den einzelnen Klöstern sollen entsprechend der Anzahl der Mitglieder vom Oberen des Klosters selbst mehrere geistliche Väter und Beichtväter bestimmt werden, wenn es sich um Priester-Mönche desselben Klosters handelt, die mit der Befugnis ausgestattet sind, das Sakrament der Buße zu spenden, ansonsten aber vom Ortshierarchen nach Anhörung des Oberen des eigenberechtigten Klosters, der vorhergehend die Gemeinschaft, die es angeht, um Rat fragen muß.

§ 2. Für die Klöster, in denen es keine Priester-Mönche gibt, soll der Ortshierarch auf dieselbe Weise einen Priester bestimmen, dessen Aufgabe es ist, regelmäßig im Kloster die Göttliche Liturgie zu feiern und das Wort Gottes zu verkünden, unbeschadet can. 612, § 2.

Can. 476 – Die Mitglieder eines Klosters sollen innerhalb wie außerhalb des Klosters das klösterliche Gewand tragen, das vom eigenen Typikon vorgeschrieben ist.

Can. 477 – § 1. Im Kloster soll die Klausur in der vom Typikon vorgeschriebenen Weise beachtet werden, unbeschadet des Rechts des Oberen, durch eine Amtshandlung und aus einem schwerwiegenden Grund in die Teile, die der Klausur unterliegen, Personen des anderen Geschlechts zuzulassen, jene ausgenommen, die gemäß dem Typikon die Klausur betreten können.

§ 2. Die Teile des Klosters, die der Klausur unterliegen, sollen deutlich angezeigt sein.

§ 3. Es ist die Aufgabe des Oberen eines eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates und nach Benachrichtigung des Eparchialbischofs, das Gebiet / den Raum der Klausur genau vorzuschreiben oder aus einem gerechten Grund zu ändern.

Can. 478 – Der Obere eines Klosters kann erlauben, daß sich die Mitglieder auf eine im Typikon bestimmte Zeit außerhalb des Klosters aufhalten; für die Abwesenheit aber, die über ein Jahr hinausgeht, ist, außer wegen Studien oder Krankheit, die Erlaubnis der Autorität erforderlich, der das Kloster unterstellt ist.

Can. 479 – Wenn nach der Auffassung des Ortshierarchen die Hilfe der Klöster zur katechetischen Unterweisung des Volkes notwendig ist, müssen alle Oberen, die vom Hierarchen aufgefordert werden, die Unterweisung selbst oder durch andere dem Volk in den eigenen Kirchen vermitteln.

Can. 480 – In der Kirche eines Klosters kann keine Pfarrei errichtet werden, und die Mönche können nicht zu Pfarrern ohne die Zustimmung des Patriarchen innerhalb des Gebietes, dem er vorsteht, ernannt werden, oder in den übrigen Fällen mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles.

 

6° Eremiten

Can. 481 – Der Eremit ist ein Mitglied eines eigenberechtigten Klosters, das sich ganz in der Betrachtung des Göttlichen versenkt und sich von den Menschen und der Welt gänzlich absondert.

Can. 482 – Zur rechtmäßigen Annahme des eremitischen Lebens ist erforderlich, daß das Mitglied die Erlaubnis des Oberen eines eigenberechtigten Klosters, zu dem es gehört, mit Zustimmung seines Rates erhalten hat und wenigstens sechs Jahre, zu rechnen von der ewigen Profeß an, das Leben im Kloster verbracht hat.

Can. 483 – Der Ort, wo der Eremit lebt, soll vom Oberen des Klosters bestimmt und auf besondere Weise von der Welt und von den übrigen Teilen des Klosters abgetrennt sein; wenn aber ein Ort außerhalb der Grenzen des Klosters ausfindig gemacht wird, ist obendrein die schriftlich gegebene Zustimmung des Eparchialbischofs erforderlich.

Can. 484 – Der Eremit ist vom Oberen des Klosters abhängig und ist auf die Canones über die Mönche und das Typikon des Klosters verpflichtet, sofern sie mit dem eremitischen Leben vereinbart werden können.

Can. 485 – Der Obere des eigenberechtigten Klosters kann mit Zustimmung seines Rates das Ende des eremitischen Lebens aus einem gerechten Grund anordnen, auch gegen den Willen des Eremiten.

 

7° Stauropegiales Kloster

Can. 486 – § 1. Der Patriarch kann aus einem schwerwiegenden Grund nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof und mit Zustimmung der ständigen Synode im Errichtungsakt selbst einem eigenberechtigten Kloster den Status eines stauropegialen Klosters zugestehen.

§ 2. Das stauropegiale Kloster ist dem Patriarchen unmittelbar so unterstellt, daß er allein dieselben Rechte und Pflichten hat wie der Eparchialbischof hinsichtlich eines Klosters, der diesem askribierten Mitgliedern und der Personen, die sich bei Tag und Nacht im Kloster befinden; die übrigen dem Kloster zugeordneten Personen werden dem Patriarchen unmittelbar und ausdrücklich nur in den Angelegenheiten unterstellt, die ihre Aufgabe oder Amt betreffen.

 

8° Übertritt in ein anderes Kloster

Can. 487 – § 1. Ein Mitglied kann nicht von einem eigenberechtigten Kloster in ein anderes Kloster derselben Konföderation übertreten ohne die schriftlich gegebene Zustimmung des Präses der Konföderation.

§ 2. Für den Übertritt von einem nicht-konföderativen Kloster in ein Kloster, das derselben Autorität unterstellt ist, ist die Zustimmung dieser Autorität erforderlich; wenn aber das Kloster, zu dem der Übertritt vorgenommen wird, einer anderen Autorität unterstellt ist, wird auch die Zustimmung dieser Autorität verlangt.

§ 3. Der Patriarch, der Eparchialbischof und der Präses der Konföderation können die Zustimmung nicht geben, außer nach Rücksprache mit dem Oberen des eigenberechtigten Klosters, von dem der Übertritt erfolgt.

§ 4. Zur Gültigkeit des Übertritts zu einem Kloster einer anderen eigenberechtigten Kirche ist obendrein die Zustimmung des Apostolischen Stuhles erforderlich.

§ 5. Der Übertritt geschieht durch die Aufnahme, die vom Oberen des neuen eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung der Versammlung gewährt wird.

Can. 488 – § 1. Wer zu einem anderen eigenberechtigten Kloster derselben Konföderation übertritt, verbringt weder ein Noviziat noch legt er eine neue Profeß ab und verliert vom Tag des Übertritts an seine Rechte und wird von den Verpflichtungen des früheren Klosters befreit, er übernimmt die Rechte und Verpflichtungen des anderen Klosters und, wenn er Kleriker ist, wird er ihm auch als Kleriker askribiert.

§ 2. Wer von einem eigenberechtigten Kloster zu einem anderen eigenberechtigten Kloster übertritt, das zu keiner oder zu einer anderen Konföderation gehört, soll die Vorschriften des Typikons des Klosters, zu dem der Übertritt geschieht, hinsichtlich der Gestaltung des Noviziats und der Ablegung der Profeß beachten; wenn aber im Typikon hierüber nichts vorgesehen ist, verbringt er weder ein Noviziat noch legt er die Profeß ab, sondern die Wirkungen des Übertritts treten an dem Tag in Kraft, an dem der Übertritt geschieht, außer der Obere des Klosters verlangt von ihm, daß er eine gewisse Zeit, nicht länger als ein Jahr, probehalber im Kloster lebt; nach Beendigung der Erprobungszeit soll er entweder vom Oberen mit Zustimmung seines Rates oder der Versammlung nach Maßgabe des Typikon fest dem neuen Kloster askribiert werden oder zum früheren Kloster zurückkehren.

§ 3. Beim Übertritt von einem eigenberechtigten Kloster zu einem Orden oder zu einer Kongregation sollen bei sinngemäßer Anwendung cann. 544 und 545 beachtet werden.

§ 4. Das eigenberechtigte Kloster, von dem das Mitglied weggeht, behält das Vermögen, das ihm schon durch das Mitglied selbst erworben worden ist; was die Mitgift betrifft, wird sie ohne die schon entstandenen Gewinne von dem Tag des Übertritts an dem Kloster geschuldet, zu dem der Übertritt geschehen ist.

 

9° Exklaustration und Austritt aus dem Kloster

Can. 489 – § 1. Das Indult zur Exklaustration aus einem eigenberechtigten Kloster kann die Autorität, der das Kloster unterstellt ist, nur einem Mitglied mit ewigen Gelübden auf Bitte des Mitglieds selbst hin gewähren, nach Anhörung des Oberen des eigenberechtigten Klosters zusammen mit seinem Rat.

§ 2. Der Eparchialbischof kann dieses Indult nur für einen Zeitraum von fünf Jahren gewähren.

Can. 490 – Auf Ersuchen des Oberen eines eigenberechtigten Klosters, dem sein Rat zugestimmt hat, kann die Exklaustration von der Autorität , der das Kloster unterstellt ist, aus einem schwerwiegenden Grund unter Wahrung von Billigkeit und Liebe auferlegt werden.

Can. 491 – Das exklaustrierte Mitglied bleibt den Gelübden verpflichtet und ist weiter an die übrigen Verpflichtungen der klösterlichen Profeß gebunden, die mit seinem Stand vereinbart werden können; es muß das klösterliche Gewand ablegen; es hat während der Dauer der Exklaustration kein aktives und passives Wahlrecht; es ist dem Eparchialbischof des Ortes, wo es sich aufhält, an Stelle des eigenen Oberen des Klosters auch kraft des Gehorsamsgelübdes unterstellt.

Can. 492 – § 1. Das Mitglied mit ewigen Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Kloster und der Rückkehr zum weltlichen Leben nicht erbitten, außer bei sehr schwerwiegenden vor Gott überlegten Gründen; sein Gesuch hat es dem Oberen des eigenberechtigten Klosters zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates Stellungnahme an den Apostolischen Stuhl zu schicken hat.

§ 2. Ein solches Indult ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

Can. 493 – § 1. Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied mitgeteilte Indult für den Austritt aus dem Kloster und die Rückkehr zum weltlichen Leben enthält, wenn es bei der Bekanntgabe vom Mitglied selbst nicht zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von den Gelübden und von allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen, nicht aber von denen, die aus der heiligen Weihe entstanden sind, wenn das Mitglied in den heiligen Weihestand eingesetzt ist.

§ 2. Wenn das Mitglied, das aus dem Kloster ausgetreten und ins weltliche Leben zurückgegangen ist, wieder in das Kloster aufgenommen wird, erneuert es das Noviziat und die Profeß, ebenso wie wenn es niemals dem Ordensleben zugerechnet gewesen wäre.

Can. 494 – § 1. Ein Mönch mit ewigen Gelübden, der in den heiligen Weihestand eingesetzt ist, kann, wenn er das Indult für den Austritt aus dem Kloster und die Rückkehr zur Welt erhalten hat, die heiligen Weihen nicht ausüben, bis er einen Eparchialbischof, der ihn wohlwollend aufnimmt, gefunden hat.

§ 2. Ein Eparchialbischof kann ihn aufnehmen, entweder unbedingt oder erprobungshalber für einen Zeitraum von fünf Jahren; im ersten Fall ist der Mönch von Rechts wegen der Eparchie askribiert, in dem anderen Fall aber nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, außer er ist vorher ausdrücklich entlassen worden.

Can. 495 – Ein Mitglied, das nach der Ablegung der Profeß das Kloster unrechtmäßig verlassen hat, muß unverzüglich ins Kloster zurückkehren; die Oberen müssen ihm besorgt nachgehen und, wenn es, von wahrer Reue bewegt, zurückkehrt, aufnehmen; andernfalls aber soll es nach Maßgabe des Rechts bestraft oder auch entlassen werden.

Can. 496 – Wer während der zeitlichen Profess aus einem schwerwiegenden Grund das Kloster verlassen und zum weltlichen Leben zurückkehren will, muss sein Gesuch dem Oberen des eigenberechtigten Klosters vorlegen, welcher mit der Zustimmung seines Rates das Indult gewährt, außer das Partikularrecht behält es für die Klöster, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchalkirche liegen, dem Patriarchen vor.

 

10° Entlassung der Mönche

Can. 497 – § 1. Als von Rechts wegen aus dem Kloster entlassen gilt ein Mitglied, das:

1° den katholischen Glauben öffentlich aufgegeben hat;

2° eine Ehe geschlossen oder auch nur zivil versucht hat;

§ 2. In diesen Fällen hat der Obere eines eigenberechtigten Klosters nach Rücksprache mit seinem Rat unverzüglich, nach Sammlung der Beweise, die Feststellung des Tatbestandes zu erklären, damit die Entlassung rechtlich feststeht, und er hat hierüber möglichst bald die Autorität zu benachrichtigen, der das Kloster unmittelbar unterstellt ist.

Can. 498 – § 1. Ein Mitglied, das Ursache eines drohenden und sehr schwerwiegenden äußeren Ärgernisses oder Schadens für das Klosters ist, kann vom Oberen des eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates sofort aus dem Kloster gewiesen werden, nachdem es unverzüglich das klösterliche Gewand abgelegt hat.

§ 2. Der Obere eines eigenberechtigten Klosters hat gegebenenfalls dafür zu sorgen, daß der Entlassungsprozeß nach Maßgabe des Rechts vorangeht oder die Sache der Autorität vorzulegen, der das Kloster unterstellt ist.

§ 3. Das aus dem Kloster gewiesene Mitglied, das in den heiligen Weihestand eingesetzt ist, ist an der Ausübung der heiligen Weihe gehindert, außer die Autorität, der das Kloster unterstellt ist, entscheidet anders.

Can. 499 – Während der Dauer der zeitlichen Profess kann das Mitglied vom Oberen eines eigenberechtigten Klosters mit Zustimmung seines Rates gemäß can. 552 §§ 2 und 3 entlassen werden; damit aber die Entlassung gültig ist, muss sie vom Patriarchen bestätigt werden, wenn das Partikularrecht es so für die Klöster bestimmt, die innerhalb des Gebietes einer Patriarchalkirche liegen.

Can. 500 – § 1. Für die Entlassung eines Mitglieds mit ewigen Gelübden ist, unbeschadet can. 497, der Präses einer monastischen Konföderation zuständig oder der Obere eines nicht-konföderativen eigenberechtigten Klosters, jeder der beiden mit Zustimmung seines Rates, der in dem Fall zugleich mit dem Oberen als Vorsitzenden wenigstens aus fünf Mitgliedern so bestehen muß, daß, wenn ordentliche Ratsmitglieder fehlen oder abwesend sind, andere nach Maßgabe des Typikons oder der Statuten der Konföderation zu berufen sind; die Abstimmung muß aber geheim geschehen.

§ 2. Zum gültigen Beschluß über die Entlassung wird außer anderer Bedingungen, die etwa im Typikon festgelegt sind, verlangt, daß:

1° die Gründe für die Entlassung schwerwiegend, schuldhaft und rechtlich bewiesen sind, zusammen mit dem Mangel an Besserung;

2° der Entlassung zwei Verwarnungen mit der formalen Androhung der Entlassung, die erfolglos verliefen, vorausgegangen sind, außer die Natur des Entlassungsgrundes schließt dies aus;

3° die Gründe für die Entlassung dem Mitglied schriftlich dargelegt worden sind und ihm nach jeder einzelnen Verwarnung die uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden war;

4° die im Typikon festgelegte Nutzfrist seit der letzten Verwarnung abgelaufen ist.

§ 3. Die schriftlich gegebenen Antworten des Mitglieds werden zu den Akten gelegt, die denen zuzuschicken sind, über die in § 1 gehandelt wurde.

§ 4. Das Entlassungsdekret kann nicht vollzogen werden, wenn es nicht von der Autorität genehmigt ist, der das Kloster unterstellt ist.

Can. 501 – § 1. Das Entlassungsdekret soll dem betreffenden Mitglied möglichst bald mitgeteilt werden.

§ 2. Das Mitglied kann aber gegen das Entlassungsdekret innerhalb von dreißig Tagen mit aufschiebender Wirkung entweder Rekurs einlegen oder fordern, dass der Fall auf dem Rechtsweg behandelt wird.

§ 3. Über den Rekurs gegen das Entlassungsdekret entscheidet der Apostolische Stuhl oder, wenn es sich um ein Mitglied handelt, das den Wohnsitz innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche hat, der Patriarch.

§ 4. Wenn aber der Fall auf dem Rechtsweg zu behandeln ist, entscheidet darüber der Gerichtshof der unmittelbar höheren Autorität für den, der das Entlassungsdekret bestätigt hat; der Obere aber, der das Entlassungsdekret ausgestellt hat, hat die in dieser Angelegenheit gesammelten Akten diesem Gerichtshof zu übergeben, und nach Wegfall der Berufung ist gemäß den Canones über das Strafverfahren vorzugehen.

Can. 502 – Durch die rechtmäßige Entlassung erlöschen, ausgenommen die, über die in can. 497 gehandelt wird, von Rechts wegen alle Bande und die aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen und, wenn das Mitglied in den heiligen Weihestand eingesetzt ist, muß can. 494 beachtet werden.

Can. 503 – § 1. Wer das Kloster rechtmäßig verlassen hat oder von ihm rechtmäßig entlassen ist, kann für jegliche in ihm geleistete Arbeit von demselben nichts verlangen.

§ 2. Das Kloster soll jedoch gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied Billigkeit und Liebe walten lassen.

 

Art. III
ORDEN UND KONGREGATIONEN

Can. 504 – § 1. Ein Orden ist eine von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtete Gesellschaft, in der die Mitglieder, auch wenn sie keine Mönche sind, die Profeß ablegen, die der monastischen Profeß gleichgesetzt ist.

§ 2. Eine Kongregation ist eine von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtete Gesellschaft, in der die Mitglieder die Profeß mit den drei öffentlichen Gelübden des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut ablegen, die jedoch nicht der monastischen Profeß gleichgesetzt ist, sondern eigene Geltung nach Maßgabe des Rechts hat.

Can. 505 – § 1. Ein Orden ist päpstlichen Rechts, wenn er vom Apostolischen Stuhl errichtet oder durch ein Dekret von ihm als solcher anerkannt ist; patriarchalen Rechts, aber, wenn er, vom Patriarchen errichtet ist, aber kein Anerkennungsdekret des Apostolischen Stuhles erlangt hat.

§ 2. Eine Kongregation ist:

1° päpstlichen Rechts, wenn sie vom Apostolischen Stuhl errichtet oder durch ein Dekret von ihm als solche anerkannt ist;

2° patriarchalen Rechts, wenn sie vom Patriarchen errichtet oder durch ein Dekret von ihm als solche anerkannt ist, aber kein Anerkennungsdekret des Apostolischen Stuhles erhalten hat;

3° eparchialen Rechts, wenn sie vom Eparchialbischof errichtet ist, aber kein Anerkennungsdekret des Apostolischen Stuhles oder des Patriarchen erhalten hat.

§ 3. Ein Orden oder eine Kongregation ist klerikal, wenn sie aufgrund des Zieles oder der vom Stifter angestrebten Absicht oder kraft einer rechtmäßigen Gewohnheit unter der Leitung von Priestern steht, die dem heiligen Weihestand eigenen Dienste annimmt und als solche von der kirchlichen Autorität anerkannt wird.

 

1° Errichtung und Aufhebung eines Ordens, einer Kongregation, einer Provinz, einer Niederlassung

Can. 506 – § 1. Der Eparchialbischof kann nur Kongregationen errichten; er darf sie aber nur errichten nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl und darüber hinaus innerhalb des Gebietes einer patriarchalen Kirche nach Rücksprache mit dem Patriarchen.

§ 2. Der Patriarch kann Orden und Kongregationen mit Zustimmung der ständigen Synode und nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl errichten.

§ 3. Innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche kann eine Kongregation des eparchialen Rechts, die sich über mehrere Eparchien des Gebietes ausgebreitet hat, durch Dekret des Patriarchen nach Rücksprache mit den davon Betroffenen und mit Zustimmung der ständigen Synode zu einer Kongregation patriarchalen Rechts gemacht werden.

Can. 507 – § 1. Ein rechtmäßig errichteter Orden, auch patriarchalen Rechts, auch wenn er nur aus einer Niederlassung besteht, kann nicht aufgehoben werden, außer vom Apostolischen Stuhl, dem es auch vorbehalten ist, über das Vermögen des aufgehobenen Ordens zu beschließen, unbeschadet des Willens der Spender.

§ 2. Eine rechtmäßig errichtete Kongregation patriarchalen oder eparchialen Rechts, auch wenn sie nur aus einer Niederlassung besteht, kann außer dem Apostolischen Stuhl der Patriarch innerhalb des Gebietes der Kirche, der er vorsteht, nach Rücksprache mit den davon Betroffenen und mit Zustimmung der ständigen Synode und des Apostolischen Stuhles aufheben.

Can. 508 – § 1. Eine Provinz bezeichnet den aus mehreren Niederlassungen bestehenden Teil desselben Ordens oder derselben Kongregation, den ein höherer Oberer unmittelbar leitet.

§ 2. Einen Orden oder eine Kongregation in Provinzen zu teilen, Provinzen zu vereinigen, anders zu umschreiben oder aufzuheben und neue zu errichten, ist Sache der Autorität, die von den Statuten des Ordens oder der Kongregation bestimmt ist.

§ 3. Über das Vermögen einer aufgehobenen Provinz unbeschadet der Gerechtigkeit und des Willens der Spender zu entscheiden, ist, außer die Statuten sehen es anders vor, Sache der Generalversammlung oder, im dringenden Notfall, des Generaloberen mit Zustimmung seines Rates.

Can. 509 – § 1. Ein Orden oder eine Kongregation kann eine Niederlassung ohne die schriftliche Zustimmung des Eparchialbischofs nicht gültig errichten; wenn es sich um die Errichtung der ersten Niederlassung eines Ordens oder einer Kongregation patriarchalen Rechts in irgendeiner Eparchie handelt, ist innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche die Zustimmung des Patriarchen oder in den übrigen Fällen die des Apostolischen Stuhles erforderlich.

§ 2. Was in can. 437 gesagt wird, gilt auch für die Niederlassungen der Orden und Kongregationen.

Can. 510 – Die Niederlassung eines Ordens oder einer Kongregation kann nur nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof gültig aufgehoben werden; die Aufhebung aber der einzigen Niederlassung eines Ordens oder einer Kongregation ist der Autorität vorbehalten, deren Aufgabe es ist, gemäß can. 507 den Orden selbst oder die Kongregation aufzuheben.

 

2° Obere, Versammlungen und Ökonomen in den Orden und Kongregationen

Can. 511 – § 1. In den Orden und Kongregationen haben die Oberen und die Versammlungen die Vollmacht, die im gemeinsamen Recht und in den Statuten bestimmt ist.

§ 2. In den klerikalen Orden und Kongregationen päpstlichen oder patriarchalen Rechts aber haben die Oberen und die Versammlungen obendrein die Leitungsvollmacht für den äußeren und inneren Bereich nach Maßgabe der Statuten.

Can. 512 – § 1. Die Generalversammlung, die die höhere Autorität nach Maßgabe der Statuten ist, soll so gebildet werden, daß sie, indem sie den ganzen Orden oder die ganze Kongregation repräsentiert, ein wahres Zeichen der Einheit in Liebe wird.

§ 2. Nicht nur die Provinzen und Niederlassungen, sondern auch jedes Mitglied kann seine Wünsche in der in den Statuten bestimmten Art der Generalversammlung frei zuleiten.

Can. 513 – § 1. Damit Mitglieder zum Amt des Oberen gültig ernannt oder gewählt werden, ist eine angemessene Zeit nach der ewigen Profeß erforderlich, die von den Statuten zu bestimmen ist und die, wenn es sich um höhere Obere handelt, wenigstens einen Zeitraum von zehn Jahren nach der ersten Profeß umfassen muß.

§ 2. Wenn es sich um den Generaloberen handelt, ist außerdem zur Gültigkeit erforderlich, daß er fünfunddreißig Jahre alt ist.

Can. 514 – § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten und angemessenen Zeitraum einzusetzen, außer die Statuten bestimmen für den Generaloberen anderes.

§ 2. Sie können trotzdem vor Ablauf der festgelegten Zeit aus den Gründen und in der Weise, die von den Statuten bestimmt sind, des Amtes enthoben und auf ein anderes versetzt werden.

§ 3. In den Statuten soll durch geeignete Normen dafür gesorgt werden, daß die Mitglieder nicht all zulange ohne Unterbrechung Obere sind.

Can. 515 – § 1. Der Generalobere ist durch Wahl nach Maßgabe der Statuten zu bestimmen.

§ 2. Die übrigen Oberen sind nach Maßgabe der Statuten zu bestimmen, so jedoch, daß sie, wenn sie gewählt sind, der Bestätigung des höheren zuständigen Oberen bedürfen; wenn sie aber ernannt werden, hat eine geeignete Befragung vorauszugehen.

Can. 516 – § 1. Für die Vermögensverwaltung soll es in den Orden und Kongregationen Ökonome geben: einen Generalökonom, der das Vermögen des ganzen Ordens oder der Kongregation zu verwalten hat; einen Provinzialökonom, der das Vermögen der Provinz, einen Ortsökonom, der das Vermögen der einzelnen Niederlassungen zu verwalten hat; sie alle haben ihr Amt unter der Leitung des Oberen auszuüben.

§ 2. Das Amt eines Generalökonoms und eines Provinzialökonoms kann der höhere Obere nicht selbst wahrnehmen; das Amt eines Ortsökonoms, wenngleich es besser vom Amt des Oberen unterschieden wird, kann jedoch, wenn es die Notwendigkeit erfordert, mit dem Amt des Oberen zusammen ausgeübt werden.

§ 3. Wenn die Statuten über die Art der Bestimmung der Ökonomen schweigen, sind sie vom höheren Oberen mit Zustimmung seines Rates zu ernennen.

 

3° Aufnahme in die Orden und Kongregationen und Noviziat

Can. 517 – § 1. Als Alter für die gültige Aufnahme ins Noviziat eines Ordens oder einer Kongregation ist das vollendete siebzehnte Jahr erforderlich; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse zur Aufnahme ins Noviziat sind cann. 448, 450, 452 und 454 zu beachten.

§ 2. Ins Noviziat eines Ordensinstituts einer anderen eigenberechtigten Kirche kann niemand ohne die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erlaubt aufgenommen werden, außer es handelt sich um einen Kandidaten, der für eine Provinz oder eine Niederlassung der jeweiligen Kirche bestimmt ist, worüber in can. 432 gehandelt wird.

Can. 518 – Bevor ein Kandidat ins Noviziat aufgenommen wird, soll er angemessen unter der besonderen Sorge eines bewährten Mitglieds eine Zeit lang und in der Art, die von den Statuten bestimmt ist, vorbereitet sein.

Can. 519 – Das Recht, Kandidaten ins Noviziat aufzunehmen, ist Sache der höheren Oberen nach Maßgabe der Statuten, unbeschadet can. 453, § § 2 und 3.

Can. 520 – Das Noviziat beginnt in der von den Statuten vorgeschriebenen Art.

Can. 521 – Die Errichtung, die Verlegung und die Aufhebung des Sitzes eines Noviziats geschieht durch Dekret des Generaloberen mit Zustimmung seines Rates.

Can. 522 – § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in der Niederlassung durchgeführt werden, in der der Sitz des Noviziats ist; in besonderen Fällen und ausnahmsweise kann das Noviziat aufgrund der mit Zustimmung seines Rates erteilten Erlaubnis des Generaloberen in einer anderen Niederlassung desselben Ordens oder derselben Kongregation unter der Leitung eines bewährten Mitglieds durchgeführt werden, das an die Stelle des Novizenmeisters tritt.

§ 2. Der höhere Obere kann erlauben, daß die Gruppe der Novizen sich für einen bestimmten Zeitraum in einer anderen von ihm bestimmten Niederlassung des eigenen Ordens oder der eigenen Kongregation aufhält.

Can. 523 – § 1. Zur Gültigkeit des Noviziats ist erforderlich, daß es ein vollständiges und ununterbrochenes Jahr umfaßt; eine Abwesenheit aber, kürzer als drei Monate, entweder ununterbrochen oder unterbrochen, berührt die Gültigkeit des Noviziats nicht, aber eine Fehlzeit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden, auch wenn sie für ein apostolisches Praktikum zur Vollendung der Ausbildung der Novizen gewährt worden war.

§ 2. Wenn eine längere Zeit des Noviziats in den Statuten vorgeschrieben ist, ist diese nicht erforderlich, damit die Profeß gültig ist.

Can. 524 – § 1. Mit der Ausbildung der Novizen ist als Novizenmeister nach Maßgabe der Statuten ein Mitglied zu betrauen, das durch Klugheit, Liebe, Frömmigkeit, Wissen und Beachtung des Ordensstandes hervorragt, wenigstens zehn Jahre Professe ist und, wenn es sich um einen klerikalen Orden oder eine klerikale Kongregation handelt, in den Priesterstand eingesetzt ist.

§ 2. Dem Novizenmeister können, wenn nötig, Mitarbeiter beigegeben werden, die in allem hinsichtlich der Leitung des Noviziats und der Ausbildung der Novizen ihm unterstehen.

§ 3. Es ist allein die Aufgabe des Novizenmeisters, für die Ausbildung der Novizen zu sorgen, und ihn allein geht die Leitung des Noviziats an, so daß es niemandem erlaubt ist, sich darin unter irgendeinem Vorwand einzumischen, ausgenommen den Oberen, denen es von den Statuten erlaubt wird, und den Visitatoren; was aber die religiöse Disziplin der ganzen Niederlassung angeht, ist der Novizenmeister wie auch die Novizen, dem Oberen unterstellt.

§ 4. Der Novize untersteht der Vollmacht des Novizenmeisters und der Oberen und ist verpflichtet, ihnen zu gehorchen.

Can. 525 – § 1. Was in cann. 459-461 vorgeschrieben ist, gilt auch für die Orden und Kongregationen.

§ 2. Bevor der Novize die zeitliche Profeß ablegt, muß er für die ganze Zeit, in der er durch die Profeß gebunden ist, die Verwaltung seines Vermögens, das er zu diesem Zeitpunkt hat und das ihm eventuell später zuteil wird, an eine Person seiner Wahl abtreten, und über den Nutzen und den Nießbrauch frei verfügen.

 

4° Profess in den Orden und Kongregationen

Can. 526 – § 1. Die zeitliche Profeß mit den drei Gelübden des Gehorsams, der Keuschheit und der Armut ist für die Zeit abzulegen, die in den Statuten bestimmt ist.

§ 2. Diese Profeß kann nach Maßgabe der Statuten mehrmals erneuert werden, so jedoch, daß sie niemals insgesamt auf eine Zeit ausgedehnt wird, die kürzer als drei und länger als sechs Jahre ist.

Can. 527 – Zur Gültigkeit der zeitlichen Profeß ist erforderlich, daß:

1° das Noviziat gültig durchgeführt wurde;

2° der Novize zur Profeß vom zuständigen Oberen gemäß den Statuten mit Zustimmung seines Rates zugelassen wird und die Profeß vom Oberen selbst oder durch einen anderen angenommen wird;

3° die Profeß deutlich ausgesprochen und nicht durch Gewalt, schwere Furcht oder Arglist geleistet oder angenommen wird;

4° das übrige zur Gültigkeit der Profeß in den Statuten Erforderliche erfüllt wird.

Can. 528 – Das Mitglied mit zeitlichen Gelübden ist wie das Mitglied mit ewigen Gelübden verpflichtet, die Statuten zu beachten; es hat kein aktives und passives Wahlrecht, außer es ist in den Statuten ausdrücklich anders vorgesehen.

Can. 529 – § 1. Die zeitliche Profeß macht Handlungen, die den Gelübden entgegenstehen, unerlaubt, aber nicht ungültig.

§ 2. Diese Profeß nimmt dem Mitglied nicht das Eigentumsrecht an seinem Vermögen noch die Fähigkeit, neues Vermögen zu erwerben; dem Mitglied ist es jedoch nicht erlaubt, durch eine Handlung unter Lebenden sich vom Besitz seines Vermögens durch einen begünstigenden Titel loszusagen.

§ 3. Was immer aber das Mitglied mit zeitlichen Gelübden durch seine Tätigkeit oder im Hinblick auf den Orden oder die Kongregation erwirbt, erwirbt es für den Orden oder die Kongregation selbst; wenn nicht Gegenteiliges rechtmäßig bewiesen wird, wird vermutet, daß das Mitglied etwas in Hinblick auf den Orden oder die Kongregation erwirbt.

§ 4. Eine Abtretung oder Verfügung, über die in can. 525, § 2 gehandelt wird, kann das Mitglied mit zeitlichen Gelübden abändern, zwar nicht nach eigenem Ermessen, sondern mit Zustimmung des höheren Oberen, sofern nur die Veränderung, wenigstens über den beträchtlichen Teil des Vermögens, nicht zugunsten des Ordens oder der Kongregation geschieht; durch den Austritt aber aus dem Orden oder der Kongregation hört eine solche Abtretung und Verfügung auf, rechtswirksam zu sein.

§ 5. Wenn ein Mitglied sich nach den zeitlichen Gelübden Schulden zugezogen hat und Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß es selbst dafür haften, außer es hat mit der Erlaubnis des Oberen ein Geschäft des Ordens oder der Kongregation geführt.

§ 6. Nach der Ablegung der zeitlichen Profeß werden von Rechts wegen alle Ämter eines Professen frei.

Can. 530 – In den Kongregationen hat ein Mitglied wenigstens vor der ewigen Profeß ein Testament frei abzufassen, das auch im weltlichen Recht gültig ist.

Can. 531 – Durch die ewige Profeß nimmt das Mitglied den Ordensstand endgültig an, verliert die Zugehörigkeit zur jeweiligen Eparchie und wird dem Orden oder der Kongregation voll eingegliedert.

Can. 532 – Außer den Erfordernissen, über die in can. 464 gehandelt wird, ist zur Gültigkeit der ewigen Profeß erforderlich, daß die zeitliche Profeß nach Maßgabe can. 526 vorausgegangen ist.

Can. 533 – Die ewige Profeß in den Orden wird der ewigen monastischen Profeß gleichgestellt, ebenso gelten cann. 466-468.

Can. 534 – In den Kongregationen gilt:

1° die kanonischen Wirkungen der ewigen Profeß bleiben dieselben wie sie in can. 529 über die zeitliche Profeß bestimmt sind, außer es wird im gemeinsamen Recht anders vorgesehen;

2° der höhere Obere kann mit Zustimmung seines Rates dem Mitglied mit ewigen Gelübden, wenn es darum nachsucht, die Erlaubnis geben, sein Vermögen abzutreten, unbeschadet der Normen der Klugheit;

3° Aufgabe der Generalversammlung ist es, wenn es sinnvoll zu sein scheint, in die Statuten, einen verpflichtenden Verzicht über das vom Mitglied erworbene oder zu erwerbende Vermögen einzuführen, der jedoch nicht vor der ewigen Profeß geschehen kann.

Can. 535 – § 1. Bei der Ablegung jedweder Profeß sind die Vorschriften der Statuten zu beachten.

§ 2. Das Dokument der abgelegten Profeß, das vom Mitglied selbst unterschrieben ist, und von dem, der die Profeß, auch im Auftrag, angenommen hat, ist im Archiv des Ordens oder der Kongregation aufzubewahren; wenn es sich um die ewige Profeß handelt, muß der höhere Obere darüber möglichst bald den Pfarrer benachrichtigen, bei dem die Taufe des Mitglieds vermerkt ist.

 

5° Ausbildung der Mitglieder und religiöse Disziplin in den Orden und Kongregationen

Can. 536 – § 1. Die Art der Ausbildung der Mitglieder ist in den Statuten festgelegt, unbeschadet can. 471, § 1.

§ 2. Die Ausbildung der Mitglieder, die für die heiligen Weihen bestimmt sind, muß außerdem nach der Ausbildungsordung der Kleriker, über die in can. 330 gehandelt wird, am Studiensitz des Ordens oder der Kongregation geschehen, der von der Generalversammlung oder von den höheren Oberen nach Maßgabe der Statuten genehmigt ist; wenn aber ein eigener Studiensitz nach Maßgabe can. 340, § 1 nicht eingerichtet werden kann, müssen die Mitglieder in einem anderen Seminar oder Institut höherer Studien, das von der kirchlichen Autorität genehmigt ist, unter der Führung eines bewährten Leiters ausgebildet werden.

Can. 537 – § 1. Die höheren Oberen können nach Maßgabe der Statuten den Mitgliedern mit ewigen Gelübden Entlaßschreiben zur heiligen Weihe ausstellen.

§ 2. Der Bischof, an den der Obere das Entlaßschreiben richten muß, ist der Eparchialbischof des Ortes, wo der Weihekandidat den Wohnsitz hat; an einen anderen Bischof aber, wenn der Eparchialbischof die Erlaubnis gegeben hat oder einer anderen Kirche angehört als der Weihekandidat oder abwesend ist oder schließlich, wenn der eparchiale Stuhl vakant ist und ihn einer leitet, der nicht zum Bischof geweiht ist; dies muß für den weihenden Bischof in den einzelnen Fällen durch ein authentisches Dokument der eparchialen Verwaltung feststehen.

Can. 538 – § 1. In den einzelnen Niederlassungen der Orden und der Kongregationen ist das Gotteslob nach Maßgabe der Statuten und der rechtmäßigen Gewohnheiten zu feiern.

§ 2. Die Oberen haben dafür zu sorgen, daß alle Mitglieder nach Maßgabe der Statuten das erfüllen, was in can. 473, § 2 vorgeschrieben ist.

§ 3. Die Mitglieder der Orden und Kongregationen sollen häufig das Sakrament der Buße empfangen, und es soll can. 474, § 2 beachtet werden.

Can. 539 – § 1. Die Oberen haben dafür zu sorgen, daß für die Mitglieder geeignete Beichtväter da sind.

§ 2. Die Beichtväter in den klerikalen Orden und Kongregationen päpstlichen oder patriarchalen Rechts sind vom höheren Oberen nach Maßgabe der Statuten zu bestimmen; in den übrigen Fällen vom Ortshierarchen nach Anhörung des Oberen, der vorher die betreffende Gemeinschaft um Rat fragen muß.

Can. 540 – Was die Tracht der Mitglieder angeht, sind die Vorschriften der Statuten zu beachten und außerhalb der eigenen Niederlassungen auch die Normen des Eparchialbischofs.

Can. 541 – Die Normen hinsichtlich der Klausur sind in den Statuten der einzelnen Orden und Kongregationen gemäß ihrer Eigenart festzulegen, unbeschadet des Rechts der Oberen, auch der örtlichen, durch eine Amtshandlung und aus einem gerechten Grund anderes zu erlauben.

Can. 542 – Die Oberen sollen dafür sorgen, daß die von ihnen bestimmten Mitglieder, besonders in der Eparchie, in der sie leben, wenn vom Ortshierarchen oder Pfarrer ihre Mithilfe für die Sorge um die Bedürfnisse der Christgläubigen verlangt wird, dies innerhalb und außerhalb der eigenen Kirchen gern leisten, unbeschadet der Eigenart des Instituts und der religiösen Disziplin.

Can. 543 – Das Mitglied eines Ordens oder einer Kongregation, das Pfarrer ist, bleibt an die Gelübde gebunden und ist weiterhin an die übrigen Verpflichtungen seiner Profeß und die Statuten gehalten, insofern ihre Beachtung mit den Verpflichtungen seines Amtes vereinbar ist; was die religiöse Disziplin angeht, untersteht er dem Oberen, in dem aber, was das Amt des Pfarrers angeht, hat er dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Pfarrer und untersteht in derselben Weise dem Eparchialbischof.

 

6° Übertritt in einen anderen Orden, eine andere Kongregation oder in ein eigenberechtigtes Kloster

Can. 544 – § 1. Innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche kann ein Mitglied in ein anderes Ordensinstitut gültig übertreten mit der schriftlichen Zustimmung des Patriarchen und der Zustimmung des eigenen Generaloberen und des Generaloberen des Ordens oder der Kongregation, in den er übertreten will, oder, wenn es sich um den Übertritt in ein Kloster handelt, des Oberen des eigenberechtigten Klosters; um die Zustimmung zu geben, bedürfen die Oberen der vorausgehenden Zustimmung ihres Rates oder, wenn es sich um ein Kloster handelt, der Versammlung.

§ 2. Das Mitglied kann gültig von einer Kongregation eparchialen Rechts in ein anderes Ordensinstitut eparchialen Rechts mit der schriftlichen Zustimmung des Eparchialbischofs des Ortes übertreten, wo die Hauptniederlassung des Ordensinstituts ist, in das der Übertritt erfolgt, nach Rücksprache mit dem Generaloberen der Kongregation, von der der Übertritt erfolgt, und der Zustimmung des Generaloberen der Kongregation oder des Oberen des eigenberechtigten Klosters, zu welchem der Übertritt erfolgt; um die Zustimmung zu geben, bedürfen die Oberen der vorausgehenden Zustimmung ihres Rates oder, wenn es sich um ein Kloster handelt, der Versammlung.

§ 3. In den übrigen Fällen kann ein Mitglied nur mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles gültig in ein anderes Ordensinstitut übertreten.

§ 4. Zur Gültigkeit des Übertritts in ein Ordensinstitut einer anderen eigenberechtigten Kirche ist die Zustimmung des Apostolischen Stuhles erforderlich.

Can. 545 – § 1. Der Übertretende muß das Noviziat im Ganzen durchlaufen, außer der Generalobere oder der Obere des eigenberechtigten Klosters, ein jeder mit Zustimmung seines Rates, verkürzt die Zeit des Noviziats wegen besonderer Umstände, aber nicht unter sechs Monaten; obwohl während des Noviziats die Gelübde bestehen bleiben, sind die besonderen Rechte und die Verpflichtungen, die das Mitglied in dem früheren Orden oder der früheren Kongregation hatte, suspendiert, und er selbst untersteht den Oberen und dem Novizenmeister des neuen Ordensinstituts, auch kraft des Gehorsamsgelübdes.

§ 2. Nach dem Abschluß des Noviziats legt der Übertretende, der schon Professe mit ewigen Gelübden ist, die ewige Profeß öffentlich gemäß den Vorschriften der Statuten des neuen Ordensinstituts ab; durch die Profeß wird er voll dem neuen Institut eingegliedert und, wenn er Kleriker ist, ihm auch als Kleriker askribiert; wer aber bisher Professe mit zeitlichen Gelübden ist, legt auf dieselbe Weise eine zeitliche Profeß ab, die wenigstens drei Jahre dauern wird, außer er hat den ganzen Zeitraum von drei Jahren des Noviziats in dem eigenberechtigten Kloster, in das er übertritt, verbracht.

§ 3. Wenn aber das Mitglied in dem neuen Ordensinstitut die Profeß nicht ablegt, muß es in das frühere zurückkehren, außer die Zeit der Profeß ist inzwischen abgelaufen.

§ 4. Hinsichtlich des Vermögens und der Mitgift ist can. 488, § 4 zu beachten.

 

7° Exklaustration und Austritt aus einem Orden oder einer Kongregation

Can. 546 – § 1. Der Professe mit zeitlichen Gelübden kann, wenn die Zeit der Profeß abgelaufen ist, frei das religiöse Institut verlassen.

§ 2. Wer während der zeitlichen Gelübde aus einem schwerwiegenden Grund bittet, den Orden beziehungsweise die Kongregation verlassen zu dürfen, kann vom Generaloberen mit Zustimmung seines Rates das Indult für den endgültgien Austritt aus dem Orden beziehungsweise aus der Kongregation und für die Rückkehr zum weltlichen Leben mit den Wirkungen erlangen, über die in can. 493 gehandelt wird.

Can. 547 – § 1. Der höhere Obere kann aus einem gerechten Grund nach Rücksprache mit seinem Rat das Mitglied mit zeitlichen Gelübden von ihrer Erneuerung oder von der Ablegung der ewigen Profeß ausschließen.

§ 2. Eine körperliche oder seelische Krankheit, auch nach der zeitlichen Profeß zugezogen, die nach Auffassung von Fachleuten ein Mitglied nach der zeitlichen Profeß ungeeignet macht, ein Leben in einem Ordensinstitut zu führen, stellt einen Grund dar, es nicht zur Erneuerung der zeitlichen Profeß oder zur Ablegung der ewigen Profeß zuzulassen, außer es hat sich die Krankheit wegen einer Nachlässigkeit des Instituts oder wegen der im Institut verrichteten Arbeit zugezogen.

§ 3. Wird aber ein Mitglied während der zeitlichen Profeß geisteskrank, kann es nicht aus dem Institut entlassen werden, selbst wenn es zu einer neuen Profeßablegung nicht in der Lage ist.

Can. 548 – § 1. Das Indult für die Exklaustration kann von der Autorität, der der Orden oder die Kongregation unterstellt ist, nach Anhörung des Generaloberen mit seinem Rat gewährt werden; die Auferlegung einer Exklaustration aber wird von derselben Autorität auf Bitte des Generaloberen mit Zustimmung seines Rates vorgenommen.

§ 2. Im Übrigen sind hinsichtlich der Exklaustration cann. 489-491 zu beachten.

Can. 549 – § 1. Ein Mitglied mit ewigen Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Orden oder der Kongregation und für die Rückkehr zum weltlichen Leben nicht erbitten, außer aus sehr schwerwiegenden Gründen; sein Gesuch hat es dem Generaloberen zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates Stellungnahme an die zuständige Autorität zu übermitteln hat.

§ 2. Ein solches Indult ist in den Orden dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, in den Kongregationen kann es aber außer dem Apostolischen Stuhl auch gewähren:

1° der Patriarch für alle Mitglieder, die den Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Kirche haben, der er vorsteht, nach Rücksprache mit dem Eparchialbischof, wenn es sich um Kongregationen eparchialen Rechts handelt;

2° der Eparchialbischof der Eparchie, in der das Mitglied den Wohnsitz hat, wenn es sich um eine Kongregation eparchialen Rechts handelt.

§ 3. Das Indult für den Austritt aus dem Orden oder aus der Kongregation hat dieselben kanonischen Wirkungen wie sie in can. 493 bestimmt sind; für das Mitglied aber, das in den heiligen Weihestand eingesetzt ist, gilt außerdem can. 494.

Can. 550 – Das Mitglied, das unrechtmäßig von der Niederlassung des eigenen Ordens oder der eigenen Kongregation mit der Absicht weggegangen ist, sich der Vollmacht der Oberen zu entziehen, ist von den Oberen sorgsam zu suchen; wenn es aber innerhalb der von den Statuten vorgesehenen Zeit nicht zurückkehrt, ist es nach Maßgabe des Rechts zu bestrafen oder sogar zu entlassen.

 

8° Entlassung aus einem Orden oder einer Kongregation

Can. 551 – Was über die Entlassung oder die Ausweisung in den cann. 497 und 498 vorgeschrieben ist, gilt auch für die Mitglieder der Orden oder Kongregationen; die zuständige Autorität aber ist der höhere Obere nach Rücksprache mit seinem Rat oder, wenn es sich um die Ausweisung handelt, mit Zustimmung des Rates; wenn Gefahr im Verzug ist und die Zeit nicht ausreicht, sich an den höheren Oberen zu wenden, kann auch der Ortsobere mit Zustimmung seines Rates und der sofortigen Benachrichtigung des höheren Oberen das Mitglied ausweisen.

Can. 552 – § 1. Ein Mitglied mit zeitlichen Gelübden kann vom Generaloberen mit Zustimmung seines Rates entlassen werden.

§ 2. Außer den anderen Bedingungen, die eventuell von den Statuten vorgeschrieben sind, sind bei der Entscheidung über die Entlassung zu beachten:

1° die Gründe für die Entlassung müssen schwerwiegend sein und auf Seiten des Mitglieds auch nach außen in Erscheinung treten und schuldhaft sein;

2° der Mangel an religiöser Gesinnung, der anderen zum Ärgernis sein kann, ist ein hinreichender Grund zur Entlassung, wenn eine wiederholte Verwarnung zusammen mit einer heilsamen Buße erfolglos verlief;

3° der entlassenden Autorität müssen jedoch die Gründe für die Entlassung bekannt sein, auch wenn es nicht notwendig ist, daß sie förmlich bewiesen sind; dem Mitglied müssen sie aber immer mitgeteilt werden, und zugleich ist diesem die uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung zu geben; seine Antworten sind der entlassenden Autorität zuverlässig zu unterbreiten.

§ 3. Der Rekurs gegen das Entlassungsdekret hat aufschiebende Wirkung.

Can. 553 – Für die Entlassung eines Mitglieds mit ewigen Gelübden ist der Generalobere zuständig; im übrigen sind cann. 500 – 503 zu beachten.

 

KAPITEL II
GESELLSCHAFTEN DES GEMEINSAMEN LEBENS NACH ART DER ORDENSLEUTE

Can. 554 – § 1. Das Institut, in dem die Mitglieder die evangelischen Räte durch irgendeine geistliche Bindung, aber nicht durch Ordensgelübde versprechen und die Lebensweise des Ordensstandes unter der Leitung von Oberen gemäß den Statuten nachahmen, ist eine Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute.

§ 2. Diese Gesellschaft ist päpstlichen Rechts, patriarchalen oder eparchialen Rechts nach Maßgabe can. 505, § 2; sie ist aber klerikal nach Maßgabe can. 505 § 3; sie hängt wie die Kongregationen von der kirchlichen Autorität ab nach Maßgabe der cann. 413-415, 419, 420, § 3 und, unbeschadet des vom Apostolischen Stuhl festgesetzten Partikularrechts, von can. 418, § 2.

§ 3. Die Mitglieder der Gesellschaften werden, was die kanonischen Wirkungen angeht, den Ordensleuten gleichgestellt, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht.

Can. 555 – Alle Mitglieder der Gesellschaften sind dem Papst als ihrem höchsten Oberen unterstellt, dem zu gehorchen, sie verpflichtet sind, auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung.

Can. 556 – Über die Errichtung und Aufhebung einer Gesellschaft und ihrer Provinzen oder Niederlassungen gilt dasselbe, was in cann. 506-510 über die Kongregationen festgesetzt ist.

Can. 557 – Die Leitung wird nach den Statuten der Gesellschaft bestimmt, aber in allem soll das angewandt werden, was in cann. 422 und 511-515 über die Kongregationen festgesetzt ist, außer die Natur der Sache steht dagegen.

Can. 558 – § 1. Eine Gesellschaft, ihre Provinzen und ihre rechtmäßig errichteten Niederlassungen sind von Rechts wegen juristische Personen nach Maßgabe can. 423.

§ 2. Die Vermögensverwaltung wird in cann. 424, 425 und 516 geregelt.

§ 3. Was auch immer den Mitgliedern im Hinblick auf die Gesellschaft zuteil wird, wird für die Gesellschaft erworben; das übrige Vermögen behalten, erwerben und verwalten die Mitglieder gemäß den Statuten.

Can. 559 – § 1. Bei der Aufnahme von Kandidaten in eine Gesellschaft sind die Statuten zu beachten, unbeschadet der cann. 450 und 451.

§ 2. Hinsichtlich der Ausbildung der Mitglieder sind ebenso die Statuten zu beachten; bei der Ausbildung aber derer, die zu den heiligen Weihen bestimmt sind, sind außerdem die Canones über die Ausbildung der Kleriker zu beachten.

Can. 560 – § 1. Der höhere Obere der Gesellschaft kann nach Maßgabe der Statuten seinen Mitgliedern, die endgültig aufgenommen sind, Entlaßschreiben zur heiligen Weihe ausstellen; die Schreiben sind dem Bischof zuzuleiten, über den in can. 537 § 2 gehandelt wird.

§ 2. Das Mitglied, das endgültig aufgenommen ist, wird der Gesellschaft als Kleriker durch die Diakonenweihe askribiert oder im Falle eines Klerikers, der bereits einer Eparchie askribiert ist, durch die endgültige Aufnahme.

Can. 561 – Die Mitglieder einer Gesellschaft sind an die Verpflichtungen gebunden, die den Klerikern im gemeinsamen Recht vorgeschrieben sind, außer anderes ist im Recht vorgesehen oder steht aus der Natur der Sache fest, unbeschadet der Rechte und Pflichten, die in den Statuten festgelegt sind.

Can. 562 – § 1. Beim Übertritt zu einer anderen Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute oder in ein Ordensinstitut wird die Zustimmung des Generaloberen der Gesellschaft verlangt, aus der der Übertritt erfolgt, und, wenn es sich um den Übertritt zu einer Gesellschaft oder zu dem Institut einer anderen eigenberechtigten Kirche handelt, auch die Zustimmung des Apostolischen Stuhles.

§ 2. Das Mitglied, das zu einem Ordensinstitut übertritt, muß ein vollständiges Noviziat durchlaufen und ist den übrigen Novizen des Instituts gleichgestellt; hinsichtlich der Profeß sind die Statuten des neuen Instituts zu beachten.

§ 3. Unbeschadet der cann. 497 und 498 ist der Generalobere für die Entlassung eines endgültig aufgenommenen Mitglieds zuständig, wobei im übrigen cann. 500 – 503 einzuhalten sind; das auf Zeit eingegliederte Mitglied wird nach Maßgabe can. 552 entlassen.

§ 4. In den Statuten einer Gesellschaft ist die Autorität festzulegen, deren Aufgabe es ist, die geistliche Bindung zu lösen.

 

KAPITEL III
SÄKULARINSTITUTE

Can. 563 – § 1. Ein Säkularinstitut ist eine Gesellschaft, in der die Mitglieder:

1° danach streben, sich selbst Gott ganz zu weihen durch die Profeß der drei evangelischen Räte, die gemäß den Statuten durch irgendein von der Kirche anerkanntes heiliges Band bestätigt ist;

2° die apostolische Tätigkeit nach Art des Sauerteiges in der Welt und aus der Welt so ausüben, daß alles durch den evangelischen Geist zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes Christi erfüllt wird;

3° die Art des Lebens der Ordensleute nicht nachahmen, aber das Leben der Gemeinschaft untereinander gemäß den eigenen Statuten führen;

4° Kleriker oder Laien bleiben, jeder in seinem Stand, was alle kanonischen Folgen angeht.

§ 2. Die Säkularinstitute sind päpstlichen Rechts, patriarchalen Rechts oder eparchialen Rechts nach Maßgabe can. 505, § 2.

Can. 564 – Die Mitglieder der Säkularinstitute sind dem Papst als ihrem höchsten Oberen unterstellt, dem zu gehorchen, sie verpflichtet sind, auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung.

Can. 565 – Das Mitglied eines Säkularinstituts wird durch die Diakonenweihe als Kleriker der Eparchie askribiert, für deren Dienst es geweiht ist, außer es wird kraft der Erlaubnis des Apostolischen Stuhles oder, wenn es sich um ein Säkularinstitut patriarchalen Rechts handelt, des Patriarchen dem Institut askribiert.

Can. 566 – Hinsichtlich der Errichtung und Aufhebung der Säkularinstitute, ihrer Statuten und ihrer Abhängigkeit von einer kirchlichen Autorität soll das beachtet werden, was über die Kongregationen in cann. 414, 506, 507, § 2, 509 und 510 vorgeschrieben ist.

Can. 567 – § 1. Die Säkularinstitute, ihre Provinzen und ihre rechtmäßig errichteten Niederlassungen sind von Rechts wegen juristische Personen nach Maßgabe can. 423.

§ 2. Die Vermögensverwaltung wird in cann. 424 und 425 geregelt.

Can. 568 – § 1. Bei der Aufnahme der Kandidaten sind die Statuten zu beachten, unbeschadet can. 450.

§ 2. Das Mitglied, das in ein Säkularinstitut endgültig aufgenommen ist, wird durch das nach Maßgabe der Statuten gegebene Dekret entlassen, das nur dann vollzogen werden kann, wenn es vom Eparchialbischof oder der zuständigen höheren Autorität genehmigt ist; es ist Aufgabe desselben Eparchialbischofs oder derselben Autorität, auch die geistliche Bindung zu lösen.

Can. 569 – Es ist Aufgabe des Partikularrechts einer jeden eigenberechtigten Kirche, Genaueres über die Säkularinstitute festzulegen.

 

KAPITEL IV
ANDERE FORMEN DES GEWEIHTEN LEBENS
UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

Can. 570 – Durch das Partikularrecht können andere Arten der Asketen eingerichtet werden, die das eremitische Leben nachahmen, entweder zu den Instituten des geweihten Lebens gehören oder nicht; ebenso können geweihte Jungfrauen und Witwen, die in der Welt durch eine öffentliche Profeß besonders die Keuschheit versprechen, bestellt werden.

Can. 571 – Neue Formen des geweihten Lebens anzuerkennen, ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; die Patriarchen aber und die Eparchialbischöfe sollen sich bemühen, die neuen vom Heiligen Geist der Kirche anvertrauten Gaben des geweihten Lebens zu erkennen, und sie sollen deren Förderer unterstützen, damit sie um so besser ihre Vorhaben zum Ausdruck bringen und durch geeignete Statuten absichern.

Can. 572 – Die Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Mitglieder ohne Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische Ziel verfolgen, ein geschwisterliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe streben und die sich den Instituten des geweihten Lebens anschließen, werden nur durch das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche oder vom Statut des Apostolischen Stuhles geregelt.

 

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