Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

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Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XIX
PERSONEN UND RECHTSHANDLUNGEN

KAPITEL I
PERSONEN

Art. I
PHYSISCHE PERSONEN

Can. 909 – § 1. Eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig; unterhalb dieses Alters ist sie minderjährig.

§ 2. Ein Minderjähriger vor der Vollendung des siebten Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig; nach Vollendung des siebten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den Vernunftgebrauch besitzt.

§ 3. Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt, gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.

Can. 910 – § 1. Die volljährige Person besitzt die volle Ausübung ihrer Rechte.

§ 2. Die minderjährige Person untersteht in der Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder Vormünder, ausgenommen die Fälle, in denen die Minderjährigen aufgrund des göttlichen oder kanonischen Rechts von ihrer Gewalt ausgenommen sind; was die Bestellung von Vormündern angeht, sind die Vorschriften des weltlichen Rechts zu beachten, außer im gemeinsamen Recht oder im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche ist etwas anderes vorgesehen und unbeschadet des Rechts des Eparchialbischofs, wenn es notwendig ist, Vormünder selbst zu bestellen.

Can. 911 – Eine Person wird Fremder in einer Eparchie genannt, die von der verschieden ist, in der sie den Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat; sie wird aber Wohnsitzloser genannt, wenn sie nirgends einen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat.

Can. 912 – § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch den Aufenthalt in dem Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Eparchie, der entweder verbunden ist mit der Absicht, dort ständig zu bleiben, wenn nichts von dort wegruft, oder sich wirklich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren erstreckt hat.

§ 2. Der Quasi-Wohnsitz wird erworben durch den Aufenthalt in dem Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Eparchie, der entweder verbunden ist mit der Absicht, dort wenigstens drei Monate lang zu bleiben, wenn nichts von dort wegruft, oder sich wirklich über drei volle Monate erstreckt hat.

Can. 913 – Die Mitglieder der Religioseninstitute und der ordensähnlichen Gesellschaften des gemeinsamen Lebens erwerben den Wohnsitz an dem Ort, wo die Niederlassung liegt, der sie angehören; den Quasi-Wohnsitz an dem Ort, wo sich ihr Aufenthalt wenigstens über drei Monate erstreckt hat.

Can. 914 – Eheleute sollen einen gemeinsamen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben; aus einem gerechten Grund kann aber jeder einen eigenen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz haben.

Can. 915 – § 1. Der Minderjährige hat notwendigerweise den Wohnsitz und Quasi-Wohnsitz desjenigen, dessen Gewalt er unterstellt ist; wenn er der Kindheit entwachsen ist, kann er auch einen eigenen Quasi-Wohnsitz erwerben, und wenn er rechtmäßig nach Maßgabe des weltlichen Rechts selbständig ist, auch einen eigenen Wohnsitz.

§ 2. Jeder der auf eine andere Weise als aufgrund der Minderjährigkeit rechtmäßig in Vormundschaft oder Pflegschaft gegeben ist, hat den Wohnsitz und Quasi-Wohnsitz des Vormundes bzw. Pflegers.

Can. 916 – § 1. Sowohl durch den Wohnsitz als auch durch den Quasi-Wohnsitz erhält jeder seinen eigenen Ortshierarchen und Pfarrer der eigenberechtigten Kirche, der er angehört, außer es ist im gemeinsamen Recht etwas anderes vorgesehen.

§ 2. Der eigene Pfarrer dessen, der nur einen eparchialen Wohnsitz oder Quasi-Wohnsitz hat, ist der Ortspfarrer, wo er sich augenblicklich aufhält.

§ 3. Der eigene Ortshierarch eines Wohnsitzlosen und der Pfarrer seiner Kirche ist der Pfarrer und der Ortshierarch, wo sich der Wohnungslose augenblicklich aufhält.

§ 4. Wenn es keinen Pfarrer für die Christgläubigen irgendeiner eigenberechtigten Kirche gibt, soll deren Eparchialbischof den Pfarrer einer anderen eigenberechtigten Kirche bestimmen, der die Sorge für sie als eigener Pfarrer übernehmen soll, aber mit Zustimmung des Eparchialbischofs des Pfarrers, der zu bestimmen ist.

§ 5. An den Orten, wo nicht einmal eine Exarchie für die Christgläubigen irgendeiner eigenberechtigten Kirche errichtet ist, ist der Ortshierarch einer anderen eigenberechtigten Kirche als der eigene Hierarch dieser Christgläubigen anzusehen, auch der lateinischen Kirche, unbeschadet des can. 101; wenn es aber mehrere gibt, ist derjenige als der eigene Hierarch anzusehen, den der Apostolische Stuhl oder, wenn es sich um die Christgläubigen irgendeiner Patriarchatskirche handelt, der Patriarch mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles bestimmt hat.

Can. 917 – Der Wohnsitz und der Quasi-Wohnsitz geht verloren durch den Wegzug von dem Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der cann. 913 und 915.

Can. 918 – Die Blutsverwandtschaft wird berechnet nach Linien und Graden:

1° in der geraden Linie gibt es so viele Grade wie Personen, wobei das Stammhaupt nicht zu zählen ist;

2° in der Seitenlinie gibt es so viele Grade wie Personen in beiden Linien, wobei das Stammhaupt nicht zu zählen ist.

Can. 919 – § 1. Die Schwägerschaft entsteht aus einer gültigen Ehe und besteht zwischen dem Ehegatten und den Blutsverwandten des anderen.

§ 2. In welcher Linie und in welchem Grad jemand blutsverwandt mit dem einen Ehegatten ist, ist er mit dem anderen verschwägert.

 

Art. II
JURISTISCHE PERSONEN

Can. 920 – In der Kirche gibt außer den physischen Personen auch juristische Personen, sie sind entweder Gesamtheiten von Personen oder Gesamtheiten von Sachen, d.h. Trägern von Rechten und Pflichten im kanonischen Recht, die ihrer Eigenart entsprechen.

Can. 921 – § 1. Juristische Personen werden für ein Ziel eingerichtet, das der Sendung der Kirche entspricht, oder aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder aufgrund einer durch ein Dekret gegebenen besonderen Verleihung der zuständigen kirchlichen Autorität.

§ 2. von Rechts wegen sind juristische Personen die eigenberechtigten Kirchen, Provinzen, Eparchien, Exarchiee und andere Einrichtungen, über die es im gemeinsamen Recht ausdrücklich festgesetzt wird.

§ 3. Die zuständige Autorität soll die juristische Persönlichkeit nicht verleihen, außer Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die wirklich ein besonderes, nützliches Ziel verfolgen und nach Erwägung aller Umstände die Mittel haben, die voraussichtlich ausreichen, um das bestimmte Ziel zu erreichen.

Can. 922 – § 1. Jede juristische Person, die aufgrund einer besonderen Verleihung der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet ist, muß eigene Statuten haben, die von der Autorität genehmigt sind, die für die Errichtung der juristischen Person zuständig ist.

§ 2. Unbeschadet des gemeinsamen Rechts, ist in den Statuten, damit sie genehmigt werden können, für folgendes genauer Sorge zu tragen:

1° für das besondere Ziel der juristischen Person;

2° für die Natur der juristischen Person;

3° wem die Leitung der juristischen Person zukommt und wie sie auszuüben ist;

4° wer die juristische Person im kirchlichen und im weltlichen Bereich vertritt;

5° wem es zukommt, über die Güter der juristischen Person zu verfügen, und wer der Vollstrecker ist im Fall des Erlöschens der juristischen Person, der Teilung in mehrere juristische Personen oder der Vereinigung mit anderen juristischen Personen, unbeschadet immer der Willen der Spender und erworbener Rechte.

§ 3. Bevor die Statuten genehmigt sind, kann eine juristische Person nicht gültig handeln.

Can. 923 – Eine Gesamtheit von Personen kann nicht zu einer juristischen Person eingerichtet, außer sie besteht wenigstens aus drei physischen Personen.

Can. 924 – Was kollegiale Akte angeht, außer anderes ist ausdrücklich im Recht festgesetzt:

1° hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit nämlich der Mehrheit derer, die einberufen werden müssen, die absolut Mehrheit derer beschlossen hat, die anwesend sind; wenn aber die Stimmen gleich gewesen sind, hebt der Vorsitzende mit seinem Votum die Gleichheit auf.

2° wenn aber erworbene Rechte der einzelnen berührt werden, wird die Zustimmung eines jeden verlangt;

3° hinsichtlich der Wahlen soll des can. 956 beachtet werden.

Can. 925 – Wenn nur ein Mitglied einer juristischen Person übrig ist und sie jedoch gemäß den Statuten zu bestehen nicht aufgehört hat, kommt die Ausübung aller Rechte dieser juristischen Person dem Mitglied zu.

Can. 926 – § 1. Außer es ist im Recht anders vorgesehen, müssen die Güter und Rechte der juristischen Person, der die Mitglieder fehlen, durch die Sorge der Autorität bewahrt, verwaltet oder ausgeübt werden, der es im Fall des Erlöschens zukommt, über sie zu beschließen; die Autorität muß nach Maßgabe des Rechts die getreue Erfüllung der Aufgaben besorgen, die die Güter belasten, und dafür sorgen, daß der Wille der Stifter oder Spender genau beachtet wird.

§ 2. Die Eingliederung von Mitgliedern dieser juristischen Person kann, unbeschadet der Rechtsnormen, von der Autorität vorgenommen werden und muß gemäß den Fällen geschehen, dem die unmittelbare Sorge der Person zukommt; dasselbe soll beachtet werden, wenn die Mitglieder, die verbleiben, im Recht unfähig sind, die Eingliederung durchzuführen.

§ 3. Die Ernennung der Verwalter einer Gesamtheit von Sachen, wenn sie nach Maßgabe des Rechts nicht erfolgen kann, wird auf die unmittelbar höhere Autorität übertragen; dieser Autorität obliegt die Aufgabe der Verwaltung nach Maßgabe § 1, bis sie einen geeigneten Verwalter ernannt hat.

Can. 927 – § 1. Eine juristische Person ist ihrer Natur nach unbegrenzt; sie wird jedoch ausgelöscht, wenn sie von der zuständigen Autorität aufgehoben wird oder wenn sie tatsächlich über einen Zeitraum von hundert Jahren hin zu existieren aufgehört hat.

§ 2. Eine juristische Person kann nur aus einem schweren Grund nach Rücksprache mit ihren Leitern aufgehoben werden und unter Wahrung dessen, was in den Statuten für den Fall der Aufhebung vorgeschrieben wird.

Can. 928 – Unbeschadet der Fälle, die im gemeinsamen Recht ausgedrückt sind:

1° es ist die Aufgabe des Patriarchen, nach Rücksprache mit der ständigen Synode juristische Personen aufzuheben, die von ihm selbst errichtet oder genehmigt sind, mit Zustimmung aber der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche kann der Patriarch jede juristische Person aufheben, die ausgenommen, die vom Apostolischen Stuhl errichtet oder genehmigt sind;

2° es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, nach Rücksprache mit dem Kollegium der eparchialen Konsultoren die juristischen Personen aufzuheben, die er selbst errichtet hat, außer sie sind von einer höheren Autorität genehmigt ;

3° in den übrigen Fällen kann der, der juristische Personen errichtet hat, sie nicht gültig aufheben, außer die Zustimmung der höheren Autorität kommt hinzu.

Can. 929 – Wenn das Gebiet einer juristischen Person so geteilt ist, daß entweder der Teil von ihr mit einer anderen juristischen Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten Teil eine unterschiedene juristische Person errichtet wird, müssen auch die gemeinsamen Güter, die zum Nutzen des gesamten Gebietes bestimmt waren, und die Verbindlichkeiten, die für das gesamte Gebiet eingegangen waren, von der Autorität, der die Teilung zukommt, nach Billigkeit und Recht geteilt werden, unbeschadet aller und einzelner Verpflichtungen und ebenso unbeschadet der Willen der frommen Stifter oder Spender, erworbener Rechte und Statuten, durch die die juristische Person geregelt wird.

Can. 930 – Nach dem Erlöschen einer juristischen Person gehören ihre Güter der unmittelbar höheren juristischen Person, unbeschadet immer der Willen der Stifter und Spender, der erworbenen Rechte und Statuten, durch die erloschene juristische Person geregelt wurde.

 

KAPITEL II
RECHTSHANDLUNGEN

Can. 931 – § 1. Zur Gültigkeit einer Rechtshandlung wird verlangt, daß sie von einer befähigen und zuständigen Person vorgenommen wurde und bei der Handlung gegeben ist, was sie wesentlich begründet, und die Rechtsförmlichkeiten und Erfordernisse, die im Recht zur Gültigkeit der Handlung verlangt sind.

§ 2. Eine Rechtshandlung, die hinsichtlich ihrer äußeren Elemente nach Maßgabe des Rechts vorgenommen wurde, wird als gültig vermutet.

Can. 932 – § 1. Eine Rechtshandlung, die aufgrund der einer Person von außen zugefügten Vollmacht vorgenommen wurde, wird für nichtig angesehen.

§ 2. Eine Rechtshandlung, die aufgrund von anderer Vollmacht oder von schwerer und unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund von Arglist vorgenommen wurde, ist gültig, außer es wird im Recht anders vorgesehen; aber sie kann von einem Richter durch ein Urteil aufgehoben werden, entweder auf Antrag der geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger oder von Amts wegen.

Can. 933 – Eine Rechtshandlung, die aus Unwissenheit und Irrtum vorgenommen wurde, der sich im Bereich dessen befindet, der ihr Wesen ausmacht, oder der sich auf eine unverzichtbare Bedingung (sine qua non) richtet, ist ungültig; ansonsten ist sie gültig, außer es wird im Recht anders vorgesehen, aber die aus Unwissenheit oder Irrtum vorgenommene Rechtshandlung kann die Möglichkeit zu eine Aufhebungsklage nach Maßgabe des Rechts bieten.

Can. 934 – § 1. Wenn im Recht festgesetzt wird, daß eine Autorität zur Vornahme einer Rechtshandlung der Zustimmung oder des Rates irgendeines Personenkreises bedarf, muß der Kreis nach Maßgabe des can. 948 einberufen werden, außer es wird im Partikularrecht anders für die von diesem Recht festgesetzten Fälle vorgesehen, in denen es sich nur um das Einholen eines Rates handelt; damit aber die Rechtshandlung gültig ist, wird verlangt, daß die Zustimmung der absoluten Mehrheit derer erzielt wird, die anwesend sind, oder der Rat von allen eingeholt wird, unbeschadet § 2, n.3.

§ 2. Wenn im Recht festgesetzt wird, daß eine Autorität der Zustimmung oder des Rates irgendwelcher Personen als einzelner bedarf:

1° wenn die Zustimmung verlangt wird, ist die Rechtshandlung der Autorität ungültig, die die Zustimmung dieser Personen nicht eingeholt oder gegen ihre Stellungnahme oder gegen die Stellungnahme irgendeines handelt;

2° wenn der Rat verlangt wird, ist die Rechtshandlung der Autorität ungültig, die diese Personen nicht um Rat fragt;

3° obgleich die Autorität nicht verpflichtet ist, ihrem Rat, wenn auch übereinstimmenden, beizupflichten, soll sie jedoch nicht ohne einen überwiegenden Grund, der nach ihrem Ermessen einzuschätzen ist, von ihrem Rat abweichen, vor allem dem übereinstimmenden.

§ 3. Die Autorität, die der Zustimmung oder des Rates bedarf, muß denen, deren Zustimmung oder Rat verlangt wird, die notwendigen Auskünfte erteilen und muß auf jede Weise ihre freie Meinungsäußerung wahren.

§ 4. Alle, deren Zustimmung oder Rat verlangt wird, sind verpflichtet, ihre Meinung aufrichtig vorzutragen und die Geheimhaltung zu wahren, auf diese Verpflichtung kann nämlich von der Autorität gedrängt werden.

Can. 935 – Jeder, der unrechtmäßig durch eine Rechtshandlung, ja sogar durch eine andere mit Arglist oder Fahrlässigkeit vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den zugefügten Schaden wiedergutzumachen.

 

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