Einleitende Canones Titel I: Christgläubige und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Titel V: Großerzbischöfliche Kirchen
Titel VIII: Exarchien und Exarchen Titel IX: Konvente der Hierarchen mehrerer eigenberechtigter Kirchen
Titel XI: Laien
Titel XIII: Vereine von Christgläubigen Titel XIV: Evangelisierung der Völker
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen Titel XVIII: Ökumenismus oder Förderung der Einheit der Christen
Titel XXI: Leitungsvollmacht Titel XXII: Rekurse gegen Verwaltungsdekrete

Canon: Text:
Bei der Suche nach mehreren Wörtern oder Wortteilen:
Datenbank powered by Gossamer Threads Inc.
 

 

Textstände der Gesetzestexte Weiterführende Links Impressum Datenschutzerklärung

 

Codex Canonum Ecc­le­si­a­rum Orientalium deutsch

TITEL XXII
REKURSE GEGEN VERWALTUNGSDEKRETE

Can. 996 – Was in den Canones dieses Titels über die Dekrete festgesetzt wird, ist auf alle einzelnen Verwaltungsakte anzuwenden, die im äußeren Bereich von irgendeiner rechtmäßigen Vollmacht in der Kirche außerhalb eines Gerichts gesetzt werden, die ausgenommen, die vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil erlassen werden.

Can. 997 – § 1. Wer sich durch ein Dekret beschwert fühlt, kann bei der höheren Autorität gegen den, der das Dekret erlassen hat, nach Maßgabe des Rechts Beschwerde einlegen.

§ 2. Die erste Beschwerde gegen Dekrete des Protosynkellos oder der Synkelloi wird bei dem Eparchialbischof eingelegt, gegen die Dekrete aber derer, die aus delegierter Vollmacht handeln, bei dem Delegierenden.

Can. 998 – § 1. Es ist sehr zu wünschen, daß, wenn sich jemand durch ein Dekret beschwert fühlt, kein Streit entsteht zwischen ihm selbst und dem Urheber des Dekrets, sondern daß zwischen ihnen für die Suche nach einer gerechten Lösung Sorge getragen wird, indem man etwa auch angesehene Menschen zur Vermittlung oder zum Dienst so beigezogen hat, daß durch die freiwillige Abänderung des Dekrets oder durch einen gebührenden Ausgleich oder auf einen anderen geeigneten Weg der Streit geschlichtet wird.

§ 2. Dazu soll die höhere Autorität die Parteien ermahnen, bevor sie die Beschwerde annimmt.

Can. 999 – § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muß er die Rücknahme oder die Abänderung des Dekrets schriftlich dem Urheber des Dekrets innerhalb einer ausschließenden Frist von zehn Tagen nach der Mitteilung des Dekrets beantragen; durch die Einreichung des Antrags gilt auch die Aussetzung des Vollzugs als beantragt.

§ 2. Die Verpflichtung, die Rücknahme oder die Abänderung des Dekrets zu beantragen, besteht nicht, wenn es sich um die erste Beschwerde gegen Dekrete handelt, über die in can. 997, § 2 gehandelt wird, oder wenn es sich um Beschwerden darüber hinaus handelt, ausgenommen die Beschwerden gegen die Dekrete des Eparchialbischofs, durch die eine erste Beschwerde entschieden ist.

Can. 1000 – § 1. In den Fällen, in denen die Beschwerde den Vollzug des Dekrets aussetzt, bewirkt der Antrag, über den in can. 999, § 1 gehandelt wird, auch dasselbe.

§ 2. In den übrigen Fällen, außer der Urheber des Dekrets hat innerhalb von zehn Tagen nach dem Erhalt des Antrags, seinen Vollzug ausgesetzt, kann die Aussetzung zwischenzeitlich bei der höheren Autorität beantragt werden, die sie nur aus einem schweren Grund und mit Vorsicht verfügen kann, damit das Heil der Seelen keinen Schaden nimmt; wenn die Beschwerde später eingelegt wird, soll die Autorität, die sich um die Beschwerde entscheidet, verfügen, ob die Aussetzung des Vollzugs des Dekrets zu bestätigen oder aufzuheben ist.

§ 3. Wenn keine Beschwerde innerhalb der festgesetzten Frist gegen ein Dekret eingelegt ist oder die Beschwerde nur eingelegt ist, um die Wiedergutmachung der Schäden zu beantragen, erlischt die Aussetzung des Vollzugs des Dekrets von Rechts wegen.

Can. 1001 – § 1. Die Beschwerde muß innerhalb der ausschließenden Frist von fünfzehn Tagen eingelegt werden.

§ 2. Die Frist von fünfzehn Tagen läuft ab:

1° in dem Fall, in dem der Antrag der Rücknahme oder der Abänderung des Dekrets vorauszuschicken ist, an dem Tag der Mitteilung des Dekrets, durch das der Urheber das frühere Dekret abgeändert oder die Beschwerde verworfen hat, oder, wenn er nichts verfügt hat, am dreißigsten Tag nach dem Erhalt des Antrags;

2° in den übrigen Fällen an dem Tag, an dem das Dekret mitgeteilt wurde.

Ca. 1002 – Die höhere Autorität muß das Dekret, durch das eine Beschwerde entschieden wird, innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Beschwerde erlassen, außer das Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche setzt andere Fristen fest; wenn aber dies nicht geschehen ist und der Beschwerdeführer schriftlich beantragt, daß das Dekret erlassen wird, gilt die Beschwerde am dreißigsten Tag nach Erhalt dieses Antrags als verworfen, wenn auch dann nichts geschehen ist, als ob sie an diesem Tag durch ein Dekret verworfen wäre, so daß eine neue Beschwerde dagegen eingelegt werden kann.

Can. 1003 – Bei Beschwerden gegen Verwaltungsdekrete soll bei sinngemäßer Anwendung des can. 1517 beachtet werden; der Beschwerdeführer hat immer das Recht, einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt hinzuzuziehen, wobei unnütze Verzögerungen zu vermeiden sind; es soll sogar ein Beistand von Amts wegen gestellt werden, wenn der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und die höhere Autorität ihn für notwendig hält; immer jedoch kann die höhere Autorität anordnen, daß der Beschwerdeführer selbst erscheint, damit er befragt wird.

Can. 1004 – Die höhere Autorität, die die Beschwerde entscheidet, kann nicht allein das Dekret bestätigen oder für nichtig erklären, sondern sie kann es auch aufheben und widerrufen, aber nicht abändern, außer im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche wird auch diese Vollmacht der höheren Autorität zugestanden.

Can. 1005 – Auch wenn das Dekret von der höheren Autorität bestätigt, für nichtig erklärt, aufgehoben, widerrufen oder abgeändert ist, für die Wiedergutmachung der Schäden, wenn sie etwa geschuldet wird, ist der verantwortlich, der das erste Dekret erlassen hat; die höhere Autorität ist aber nur insofern verantwortlich, inwiefern aus ihrem Dekret Schäden entstanden sind.

Can. 1006 – Die Beschwerde gegen ein Verwaltungsdekret des Patriarchen, auch wenn es sich um ein Dekret handelt, das die Eparchie des Patriarchen betrifft, oder um ein Dekret, durch das der Patriarch eine Beschwerde entschieden hat, erfolgt bei einem besonderen Kreis von Bischöfen, der nach Maßgabe des Partikularrechts einzurichten ist, außer die Frage wird vor den Apostolischen Stuhl gebracht; gegen die Entscheidung des Kreises wird keine weitere Beschwerde zugelassen, unbeschadet der Berufung an den Papst selbst.

 

Impressum und Datenschutzerklärung