TITEL XXIII
ZEITLICHE GÜTER DER KIRCHE
Can. 1007 – Die Kirche bedarf bei Verwaltung des geistlichen Guts der Menschen zeitliche Güter und gebraucht sie, insofern es ihre eigene Sendung fordert; deshalb kommt ihr selbst das angeborene Recht zu, diese zeitlichen Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, die für die ihr eigenen Zwecke, besonders für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas und für den angemessenen Unterhalt der Amtsträger notwendig sind.
Can. 1008 – § 1. Der Papst ist oberster Verwalter und Verleiher aller zeitlichen Güter der Kirche.
§ 2. Der Besitz der zeitlichen Güter der Kirche gehört unter der obersten Autorität des Papstes der juristische Person, die die Güter rechtmäßig erworben hat.
Can. 1009 – § 1. Jede juristische Person ist ein Subjekt, das nach Maßgabe des kanonischen Rechts fähig ist, zeitliche Güter zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
§ 2. Alle zeitlichen Güter, die juristische Personen gehören, sind kirchliche Vermögen.
KAPITEL I
ERWERB VON ZEITLICHEN GÜTERN
Can. 1010 – Juristische Personen können zeitliche Güter auf alle gerechten Weisen erwerben, in denen es anderen erlaubt ist.
Can. 1011 – Die zuständige Autorität hat das Recht, von den Christgläubigen zu fordern, was für die eigenen Zwecke der Kirche notwendig ist.
Can. 1012 – § 1. Der Eparchialbischof hat das Recht, insofern es für das Wohl der Eparchie notwendig ist, mit Zustimmung des Vermögensverwaltungsrats den ihm unterstellten juristischen Personen Abgaben aufzuerlegen, die den Einkünften jeder Person entsprechen; keine Abgabe kann aber über empfangene Spenden hinaus anläßlich der Feier der Göttlichen Liturgie auferlegt werden.
§ 2. Physischen Personen können nur nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche Abgaben auferlegt werden.
Can. 1013 – § 1. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, innerhalb der im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche festgesetzten Grenzen Gebühren für die verschiedenen Akte der Leitungsvollmacht und Spenden anläßlich der Feier der Göttlichen Liturgie, der Sakramente, der Sakramentalien oder irgendwelcher anderer liturgischer Feiern zu bestimmen, außer es wird anders im gemeinsamen Recht vorgesehen.
§ 2. Die Patriarchen und Bischöfe der verschiedenen eigenberechtigten Kirchen, die in demselben Gebiet ihre Vollmacht ausüben, sollen dafür sorgen, daß auf vereinbarte Beschlüsse hin dieselbe Norm für Gebühren und Spenden festgesetzt wird.
Can. 1014 – In allen Kirchen, die den Christgläubigen ständig offenstehen, kann der Eparchialbischof vorschreiben, daß für bestimmte Vorhaben der Kirche Spenden gesammelt werden.
Can. 1015 – Almosen zu sammeln, ist den physischen oder juristischen Personen nur mit der Erlaubnis des Ortshierarchen erlaubt, wo die Almosen gesammelt werden.
Can. 1016 – § 1. Spenden, die für einen bestimmten Zweck gegeben sind, können nur für diesen Zweck bestimmt werden.
§ 2. Außer Gegenteiliges steht fest, wird vermutet, daß Spenden, die den Leitern oder Verwaltern irgendeiner juristischen Person gemacht wurden, der juristischen Person selbst gegeben sind.
§ 3. Diese Spenden können nicht zurückgewiesen werden, außer aus einem gerechten Grund und bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung mit der Erlaubnis des Hierarchen; die Erlaubnis des Hierarchen wird verlangt, daß das angenommen wird, was mit einer bestimmten Belastung oder Bedingung belastet wird, unbeschadet des can. 1042.
Can. 1017 – Die Verjährung nach Maßgabe der cann. 1540 – 1542 übernimmt die Kirche auch für die zeitlichen Güter.
Can. 1018 – Heilige Sachen, d.h. die durch die Weihung oder Segnung für den Gottesdienst bestimmt sind, wenn sie im Besitz von Privatpersonen sind, können durch Ersitzung von den Privatpersonen erworben werden, aber es ist nicht erlaubt, sie für profane Benutzungen zu verwenden, außer sie haben die Weihung oder die Segnung verloren; wenn sie aber einer juristischen Person gehören, können sie nur von einer anderen juristischen Person erworben werden.
Can. 1019 – Unbewegliche Sachen, wertvolle bewegliche Sachen, d.h. die wegen der Kunst oder Geschichte oder des Materials von großer Bedeutung sind, Rechte und Klagen, seien sie persönlich oder dinglich, die dem Apostolischen Stuhl gehören, verjähren nach einer Frist von hundert Jahren; die einer eigenberechtigten Kirche oder einer Eparchie gehören, nach einer Frist von fünfzig Jahren, die aber einer anderen juristischen Person gehören, nach einer Frist von dreißig Jahren.
Can. 1020 – § 1. Jede Autorität ist schwer verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die erworbenen zeitlichen Güter der Kirche auf den Namen der juristischen Person eingetragen werden, der sie gehören, unter Wahrung aller Vorschriften des weltlichen Rechts, die die Rechte der Kirche absichern.
§ 2. Wenn aber im weltlichen Recht es nicht gestattet wird, daß die zeitlichen Güter auf den Namen der juristischen Person eingetragen werden, soll jede Autorität dafür sorgen, daß nach der Anhörung von Sachverständigen im weltlichen Recht und des zuständigen Rates durch Anwendung von im weltlichen Recht gültigen Vorschriften die Rechte der Kirche unverletzt bleiben.
§ 3. Diese Vorschriften sollen auch hinsichtlich der zeitlichen Güter beachtet werden, die von einer juristischen Person rechtmäßig in Besitz genommen sind, deren Erwerb durch Dokumente noch nicht gesichert ist.
§ 4. Die unmittelbar höhere Autorität ist verpflichtet, auf die Beachtung der Vorschriften zu bestehen.
Can. 1021 – § 1. In den einzelnen Eparchien soll es nach Maßgabe des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche eine besondere Einrichtung geben, die Güter oder Spenden zu dem Zweck sammelt, daß für den entsprechenden und grundsätzlich gleichen Unterhalt aller Kleriker, die für die Eparchie den Dienst leisten, geeignet gesorgt wird, außer es ist anders dafür vorgesorgt.
§ 2. Wo eine angemessene soziale Vorsorge und Absicherung sowie Gesundheitsfürsorge für die Kleriker noch nicht vorgesehen ist, soll im Partikularrecht einer jeden eigenberechtigten Kirche dafür gesorgt werden, daß Einrichtungen errichtet werden, die dies unter Aufsicht des Ortshierarchen absichern.
§ 3. In den einzelnen Eparchien, wenn nötig, soll nach der Weise, die im Partikularrecht der jeweiligen eigenberechtigten Kirche bestimmt ist, ein gemeinsamer Fonds eingerichtet werden, durch den die Eparchialbischöfe den Verpflichtungen gegenüber anderen Personen, die der Kirche dienen, Genüge leisten und den verschiedenen Erfordernissen der Kirche vorbeugen und durch den auch die reicheren Eparchien die ärmeren unterstützen können.
KAPITEL II
VERWALTUNG DER KIRCHLICHEN GÜTER
Can. 1022 – § 1. Es ist die Aufgabe des Eparchialbischofs, über die Verwaltung der kirchlichen Güter zu wachen, die es innerhalb der Grenzen der Eparchie gibt und die seiner Leitungsvollmacht nicht entzogen sind, unbeschadet der rechtmäßigen Titel, die ihm weiterreichende Rechte einräumen.
§ 2. Unter Berücksichtigung der Rechte, der rechtmäßigen Gewohnheiten und der Umstände sollen die Hierarchen durch die Herausgabe von geeigneten Anweisungen innerhalb der Grenzen des gemeinsamen Rechts und des Partikularrechts der jeweiligen eigenberechtigten Kirche dafür sorgen, daß die gesamte Verwaltung der kirchlichen Güter geeignet geordnet wird.
Can. 1023 – Die Verwaltung der kirchlichen Güter einer juristischen Person kommt dem zu, der sie unmittelbar leitet, außer es wird im Recht anders vorgesehen.
Can. 1024 – § 1. Akte, die über Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung hinausgehen, kann der Verwalter kirchlicher Güter nicht gültig setzen, außer mit der schriftlich gegebenen Zustimmung der zuständigen Autorität.
§ 2. In den Statuten sollen die Akte bestimmt werden, die über Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung hinausgehen; wenn aber die Statuten darüber schweigen, ist es das Recht der zuständigen Autorität, der die juristische Person unmittelbar unterstellt ist, nach Rücksprache mit dem zuständigen Rat derartige Akte zu bestimmen.
§ 3. Außer es ist irgendwann und insoweit zu ihrer Sache geworden, ist eine juristische Person nicht verpflichtet, die Haftung für die Akte zu übernehmen, die von den Verwaltern ungültig gesetzt sind.
Can. 1025 – Bevor der Verwalter kirchlicher Güter sein Amt antritt, muß er:
1° vor dem Hierarchen oder seinem Bevollmächtigten das Versprechen ablegen, daß er sein Amt getreu erfüllen wird;
2° ein genaues vom Hierarchen geprüftes Verzeichnis der kirchlichen Güter unterschreiben, die seiner Verwaltung anvertraut sind.
Can. 1026 – Ein Exemplar des Verzeichnisses der kirchlichen Güter soll im Archiv der juristischen Person aufbewahrt werden, die es betrifft, ein anderes im Archiv der eparchialen Kurie; in jedem Exemplar soll jede Veränderung vermerkt werden, die, wenn es passiert, dem festen Vermögen der juristischen Person widerfährt.
Can. 1027 – Die Autoritäten müssen dafür sorgen, daß die Verwalter der kirchlichen Güter geeignete Sicherheiten leisten, die im weltlichen Recht gültig sind, damit die Kirche keinen Schaden erleidet, wenn die Verwalter sterben oder aus dem Amt scheiden.
Can. 1028 – § 1. Jeder Verwalter kirchlicher Güter ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters sein Amt zu erfüllen.
§ 2. Daher muß er besonders:
1° darüber wachen, daß die seiner Sorge anvertrauten Güter auf keine Weise verloren gehen oder Schaden erleiden, dadurch daß zu diesem Zweck, wenn nötig, Versicherungsverträge abgeschlossen sind;
2° die Normen des kanonischen und des weltlichen Rechts beachten und das, was vom Stifter oder Spender oder von der zuständigen Autorität auferlegt wurde, und besonders sich hüten, daß durch Nichtbeachtung des weltlichen Rechts ein Schaden für die Kirche entsteht;
3° die Einkünfte der Güter und die Erträge genau und zur rechten Zeit einfordern und die eingeforderten Güter sicher verwahren und gemäß der Absicht des Stifters oder gemäß den rechtmäßigen Normen verwenden;
4° dafür sorgen, daß der Zins, der entweder wegen eines Darlehns oder einer Hypothek zu bezahlen ist, in der festgesetzten Zeit bezahlt wird und die Summe des geschuldeten Kapitals geeignet beglichen wird;
5° das Geld, das etwa von den Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Hierarchen für Zwecke der Kirche oder der juristischen Person anlegen;
6° wohlgeordnete Bücher über Einnahme und Ausgabe führen;
7° einen Rechenschaftsbericht über die Verwaltung am Ende eines jeden Jahres erstellen;
8° Dokumente, auf die sich die Rechte der juristischen Person hinsichtlich der kirchlichen Güter stützen, ordnen und im Archiv aufbewahren, authentische Exemplare von ihnen, wo es bequem geschehen kann, im Archiv der eparchialen Kurie hinterlegen.
§ 3. Es wird eindringlich empfohlen, daß von den Verwaltern der kirchlichen Güter jährlich ein Haushaltsplan über Einnahme und Ausgabe erstellt wird; das Partikularrecht aber kann ihn vorschreiben und genauer die Art bestimmen, in der er aufzustellen ist.
Can. 1029 – Der Verwalter kirchlicher Güter soll nicht von den beweglichen Gütern, die nicht zum festen Vermögen gehören, Schenkungen, ausgenommen maßvolle, gemäß der rechtmäßigen Gewohnheit, machen, außer aus einem gerechten Grund der Frömmigkeit oder Caritas.
Can. 1030 – Der Verwalter kirchlicher Güter:
1° soll bei der Vergabe von Aufträgen das weltliche Recht hinsichtlich Arbeit und soziales Leben gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen genau beachten;
2° denen, die eine Arbeit aus einem Vertrag leisten, soll er eine gebührende Vergütung gewähren, so daß sie für ihre eigenen Bedürfnisse und die ihrer Angehörigen entsprechend sorgen können.
Can. 1031 – § 1. Indem die entgegenstehende Gewohnheit verworfen ist, muß der Verwalter kirchlicher Güter in den einzelnen Jahren dem eigenen Hierarchen Rechenschaft der Verwaltung ablegen.
§ 2. Über die zeitlichen Güter, die der Kirche gespendet werden, soll der Verwalter kirchlicher Güter öffentlich Rechenschaft gemäß der im Partikularrecht festgesetzten Art ablegen, außer der Ortshierarch hat aus einem schweren Grund anderes festgesetzt.
Can. 1032 – Der Verwalter kirchlicher Güter soll keinen Rechtsstreit im Namen einer juristischen Person anfangen und vor einem weltlichen Gericht einleiten, außer mit der Erlaubnis des eigenen Hierarchen.
Can. 1033 – Der Verwalter kirchlicher Güter, der das Amt oder den Dienst nach seinem Ermessen aufgegeben hat, ist zur Wiedergutmachung verpflichtet, wenn aus dem eigenmächtigen Ausscheiden der Kirche ein Schaden entstanden ist.
KAPITEL III
VERTRÄGE, BESONDERS VERÄUSSERUNGEN
Can. 1034 – Was das weltliche Recht des Gebietes, wo ein Vertrag abgeschlossen wird, über Verträge im allgemeinen wie im besonderen und ihre Erfüllungen bestimmt hat, das soll im kanonischen Recht in einer Angelegenheit, die der Vollmacht der Kirche untersteht, mit denselben Wirkungen beachtet werden.
Can. 1035 – § 1. Zur Veräußerung kirchlicher Güter, die aus einer rechtmäßigen Anweisung das feste Vermögen einer juristischen Person bilden, wird verlangt:
1° ein gerechter Grund wie eine dringende Notwendigkeit, offenbare Nutzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein pastoraler Grund;
2° die von Sachverständigen schriftlich erstellte Wertschätzung der zu veräußernden Sache;
3° in den im Recht vorgeschriebenen Fällen die schriftlich gegebene Zustimmung der zuständigen Autorität, ohne die die Veräußerung ungültig ist.
§ 2. Auch andere Vorsichtsmaßnahmen, die von der zuständigen Autorität vorgeschrieben sind, sollen beachtet werden, damit Schaden für die Kirche vermieden wird.
Can. 1036 – § 1. Wenn der Wert kirchlicher Güter, deren Veräußerung beabsichtigt wird, sich innerhalb einer Mindestsumme und einer Höchstsumme befindet, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche oder vom Apostolischen Stuhl festgesetzt ist, wird die Zustimmung verlangt:
1° des Vermögensverwaltungsrats und des Kollegiums der eparchialen Konsultoren, wenn es sich um Güter der Eparchie handelt;
2° des Eparchialbischofs, der in dem Fall der Zustimmung des Vermögensverwaltungsrats und des Kollegium der eparchialen Konsultoren bedarf, wenn es sich um Güter einer juristischen Person handelt, die dem Eparchialbischof unterstellt ist;
3° der Autorität, die im Typikon oder den Statuten bestimmt ist, wenn es sich um Güter einer juristischen Person handelt, die dem Eparchialbischof nicht unterstellt ist.
§ 2. In den patriarchalen Kirchen, wenn der Wert der Güter eine Höchstsumme, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche festgesetzt ist, überschreitet, aber nicht um das Doppelte, wird die Zustimmung verlangt:
1° des Patriarchen, gegeben mit Zustimmung der ständigen Synode, wenn es sich um Güter einer Eparchie handelt, die innerhalb der Grenzen der patriarchalen Kirche liegt, außer das Partikularrecht dieser Kirche bestimmt anderes;
2° des Eparchialbischofs und des Patriarchen, gegeben mit Zustimmung der ständigen Synode, wenn es sich um Güter einer juristischen Person handelt, die dem Eparchialbischof unterstellt ist, der innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche seine Vollmacht ausübt;
3° des Patriarchen, gegeben mit Zustimmung der ständigen Synode, wenn es sich um Güter einer juristischen Person handelt, die einem Eparchialbischof nicht unterstellt ist, und, wenngleich sie päpstlichen Rechts ist, innerhalb des Gebietes der patriarchalen Kirche liegt.
§ 3. In den patriarchalen Kirchen, wenn der Wert der Güter die Höchstsumme, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche festgesetzt ist, um das Doppelte überschreitet und wenn es sich um wertvolle Dinge oder um Dinge handelt, die aufgrund eines Gelübdes der Kirche geschenkt sind, soll § 2 beachtet werden, aber der Patriarch bedarf der Zustimmung dieser Synode.
§ 4. In den übrigen Fällen wird die Zustimmung des Apostolischen Stuhles verlangt, wenn der Wert der Güter die vom Apostolischen Stuhl festgesetzte oder genehmigte Summe überschreitet und wenn es sich um wertvolle Dinge oder um Dinge handelt, die aufgrund eines Gelübdes der Kirche geschenkt sind.
Can. 1037 – Zur Veräußerung der zeitlichen Güter der patriarchalen Kirche oder der Eparchie des Patriarchen, bedarf der Patriarch:
1° des Rates der ständigen Synode, wenn der Wert der Güter sich innerhalb einer Mindestsumme und einer Höchstsumme befindet, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche festgesetzt ist und wenn es sich um Güter der patriarchalen Kirche handelt; wenn es sich aber nur um die Güter der Eparchie des Patriarchen handelt, ist can. 1036, § 1, n.1 zu beachten;
2° der Zustimmung der ständigen Synode, wenn der Wert der Güter die Höchstsumme überschreitet, die von der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche festgesetzt ist, aber nicht um das Doppelte;
3° der Zustimmung der Synode der Bischöfe der patriarchalen Kirche, wenn es sich wertvolle Dinge oder um Dinge handelt, die aufgrund eines Gelübdes der Kirche geschenkt sind.
Can. 1038 – § 1. Die, deren Rat, Zustimmung oder Bestätigung zur Veräußerung kirchlicher Güter im Recht verlangt wird, sollen den Rat, die Zustimmung oder die Bestätigung nicht erteilen, bevor sie genau über die wirtschaftliche Lage der juristischen Person belehrt sind, deren zeitliche Güter zu veräußern vorgeschlagen werden, und über die schon durchgeführten Veräußerungen.
§ 2. Der Rat, die Zustimmung oder Bestätigung werden für nicht erteilt angesehen, wenn nicht bei ihren Gesuchen die schon durchgeführten Veräußerungen angegeben werden.
Can. 1039 – Für jede Veräußerung wird die Zustimmung derer verlangt, die es angeht.
Can. 1040 – Wenn kirchliche Güter gegen die Vorschriften des kanonischen Rechts veräußert wurden, aber die Veräußerung nach dem weltlichen Recht gültig ist, soll nach reiflicher Abwägung aller Umstände die höhere Autorität dessen entscheiden, der eine solche Veräußerung vorgenommen hat, ob und welche Klage, von wem und gegen wen anzustrengen ist, um die Rechte der Kirche geltend zu machen.
Can. 1041 – Wenn es nicht eine Sache von sehr geringer Bedeutung ist, sind kirchliche Güter nicht ohne eine besondere Erlaubnis der Autorität, von der in cann. 1036 und 1037 gehandelt wird, an die eigenen Verwalter und an die zu verkaufen oder zu vermieten, die mit ihnen bis in den vierten Grad der Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft verbunden sind.
Can. 1042 – Nicht allein bei der Veräußerung müssen cann. 1035 – 1041 beachtet werden, sondern auch bei jedem Geschäft, durch das der Vermögenszustand einer juristischen Person verchlechtert werden kann.
KAPITEL IV
FROMME VERFÜGUNGEN UND FROMME STIFTUNGEN
Can. 1043 – § 1. Wer aufgrund des Naturrechts oder kanonischen Rechts frei über seine Güter beschließen kann, kann die Güter auch zu frommen Zwecken entweder durch eine Verfügung unter Lebenden oder durch eine Verfügung von Todes wegen überlassen.
§ 2. Bei letzten Willensverfügungen zugunsten der Kirche sollen, wenn möglich, die Vorschriften des weltlichen Rechts beachtet werden; wenn sie nicht beachtet sind, sollen die Erben an die Verpflichtung erinnert werden, zu der sie verpflichtet sind, den Willen des Erblassers zu erfüllen.
Can. 1044 – Wenn die Willensverfügungen der Christgläubigen, die ihre Güter zu frommen Zwecken schenken oder hinterlassen, entweder durch eine Verfügung unter Lebenden oder durch eine Verfügung von Todes wegen, rechtmäßig angenommen sind, sollen sie auf das sorgfältigste erfüllt werden, auch hinsichtlich der Art der Verwaltung und Verwendung der Güter, unbeschadet des can. 1045.
Can. 1045 – § 1. Der Hierarch ist der Vollstrecker aller frommer Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden.
§ 2. Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Hierarch, auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Willensverfügungen erfüllt werden, und die übrigen Vollstrecker müssen ihm nach Erledigung der Aufgabe Rechenschaft ablegen.
§ 3. Klauseln, die diesem Recht des Hierarchen entgegenstehen und den letzten Willensverfügungen hinzugefügt sind, werden als nicht hinzugefügt angesehen.
Can. 1046 – § 1. Wer Güter zu frommen Zwecken entweder durch Verfügung unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen treuhänderisch angenommen hat, muß über die Treuhandschaft den eigenen Hierarchen benachrichtigen und ihm alle solche Güter mit den damit verbundenen Belastungen anzeigen; wenn aber der Geschenkgeber es ausdrücklich oder überhaupt verboten hat, soll er die Treuhandschaft nicht annehmen.
§ 2. Der Hierarch muß verlangen, daß die treuhänderischen Güter sicher angelegt werden, und muß nach Maßgabe des can. 1045, § 2 darüber wachen, daß die fromme Willensverfügung zur Wirkung gebracht wird.
§ 3. Wenn es sich treuhänderische Güter handelt, die einem Mitglied eines religiösen Instituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens nach Art der Ordensleute anvertraut und für die Kirchen eines Ortes oder der Eparchie, für die Unterstützung der Christgläubigen, die dort den Wohnsitz haben, oder für die Unterstützung frommer Zwecke bestimmt sind, ist der Hierarch der Ortshierarch, von dem in § § 1 und 2 gehandelt wird.
Can. 1047 – § 1. Fromme Stiftungen sind im Recht:
1° selbständige fromme Stiftungen, d.h. Gesamtheiten von Sachen, die für die Werke der Frömmigkeit, des Apostolats oder der geistlichen oder zeitlichen Caritas bestimmt und von der zuständigen Autorität als juristische Person errichtet sind;
2° unselbständige fromme Stiftungen, d.h. zeitliche Güter, die einer juristischen Person auf irgendeine Weise übergeben sind mit der Auflage, für eine dauerhafte, im Partikularrecht zu bestimmende Zeit aus den jährlichen Einkünften die Zwecke zu erreichen, über die in n. 1 gehandelt wird.
§ 2. Die zeitlichen Güter einer unselbständigen Stiftung müssen, wenn sie einer dem Eparchialbischof unterstellten juristischen Person anvertraut sind, nach Ablauf der bestimmten Zeit an die Einrichtung, von der in can. 1021, § 1 gehandelt wird, abgetreten werden, außer ein anderer Wille des Stifters ist ausdrücklich offenkundig; ansonsten gehen sie an diese juristische Person über.
Can. 1048 – § 1. Fromme Stiftungen können nur vom Eparchialbischof oder einer anderen höheren Autorität errichtet werden.
§ 2. Damit eine fromme unselbständige Stiftung von einer juristischen Person gültig angenommen werden kann, wird die schriftlich gegebene Zustimmung des eigenen Hierarchen verlangt; der Hierarch aber soll die Zustimmung nicht geben, bevor er rechtmäßig in Erfahrung gebracht hat, daß die juristische Person der Übernahme der neuen Belastung und den schon übernommenen Belastungen Genüge leisten kann; der Hierarch soll auch darauf achten, daß die Einkünfte überhaupt den beigefügten Belastungen gemäß der Gepflogenheit der jeweiligen eigenberechtigten Kirche entsprechen.
§ 3. Es ist die Aufgabe des Partikularrechts, andere Bedingungen zu bestimmen, ohne die fromme Stiftungen nicht errichtet oder angenommen werden können.
Can. 1049 – Der Hierarch, der eine fromme Stiftung errichtet oder die Zustimmung zur Annahme einer frommen Stiftung gegeben hat, soll sofort einen sicheren Ort benennen, an den Geld und bewegliche Güter, die namens der Schenkung bezeichnet sind, zu dem Zweck hinterlegt werden, damit das Geld oder der Wert der beweglichen Güter gesichert werden und möglichst bald vorsichtig und nutzbringend nach dem klugen Ermessen des Hierarchen und nach Rücksprache mit denen, die es angeht, und dem zuständigen Rat zugunsten der Stiftung mit ausdrücklicher Erwähnung der Belastung angelegt werden.
Can. 1050 – Das eine Exemplar des Stiftungsdokuments soll im Archiv der eparchialen Kurie, das andere im Archiv der juristischen Person aufbewahrt werden.
Can. 1051 – § 1. Unter Wahrung der cann. 1044 – 1046 und 1031 soll eine Übersicht der sich aus frommen Stiftungen ergebenden Belastungen erstellt werden, die an einem zugänglichen Ort ausgelegt werden soll, damit die Erfüllung der Verpflichtungen nicht in Vergessenheit gerät.
§ 2. Es soll ein Buch geführt werden und beim Pfarrer oder dem Rektor der Kirche aufbewahrt werden, in das die einzelnen Belastungen und ihre Erfüllung und Almosen vermerkt werden sollen.
Can. 1052 – § 1. Die Herabsetzung von Verpflichtungen zur Feier der Göttlichen Liturgie ist dem Eparchialbischof und dem höheren Oberen der Religioseninstitute oder der ordensähnlichen klerikalen Gesellschaften des gemeinsamen Lebens vorbehalten.
§ 2. Dem Eparchialbischof kommt die Vollmacht zu, wegen Verminderung der Einkünfte, solange der Grund andauert, die Zahl der Feiern der Göttlichen Liturgie auf die Höhe der Spenden, die in der Eparchie rechtmäßig üblich sind, zu reduzieren, sofern es niemanden gibt, der verpflichtet ist und erfolgreich dazu angehalten werden kann, eine Erhöhung der Spenden vorzunehmen.
§ 3. Dem Eparchialbischof kommt auch die Vollmacht zu, Verpflichtungen zur Feier der Göttlichen Liturgie zu reduzieren, die auf kirchlichen Einrichtungen lasten, wenn die Einkünfte unzureichend geworden sind, um das zu erreichen, was aus ihnen zur Zeit der Annahme der Belastungen erzielt werden konnte.
§ 4. Die in §§ 2 und 3 genannten Vollmachten haben auch die Generaloberen der Religioseninstitute oder der ordensähnlichen klerikalen Gesellschaften des gemeinsamen Lebens.
§ 5. Die in §§ 2 und 3 genannten Vollmachten kann der Eparchialbischof nur an den Bischofskoadjutor, den Auxiliarbischof, den Protosynkellos oder die Synkelloi unter Ausschluss jeder Subdelegation delegieren.
Can. 1053 – Den Autoritäten, von denen in can. 1052 gehandelt wird, kommt obendrein die Vollmacht zu, aus einem gerechten Grund die Auflagen, die Göttliche Liturgie zu feiern, auf Tage oder Einrichtungen zu verlegen, die von denen verschieden sind, die in der Stiftung festgesetzt sind.
Can. 1054 – § 1. Die Herabsetzung, Ermäßigung oder Umwandlung von Willensverfügungen der Christgläubigen, die ihre Güter zu frommen Zwecken schenken oder hinterlassen, kann vom Hierarchen nur aus einem gerechten und notwendigen Grund vorgenommen werden, und zwar nach Rücksprache mit den Beteiligten und dem zuständigen Rat und unter bestmöglicher Wahrung des Stifterwillens.
§ 2. In allen übrigen Fällen muss diesbezüglich der Apostolische Stuhl angegangen werden beziehungsweise der Patriarch, der mit Zustimmung der Ständigen Synode handeln muss.