Divinus perfectionis magister (deutsch) Sacrae disciplinae leges (deutsch)

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Codex Iuris Canonici / 1983 deutsch
CIC/1983 deutsch online: Suchergebnis

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Canon:  301
Paragraph:  1
Nummer:  
Text:  Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität vorbehalten wird.

Canon:  301
Paragraph:  2
Nummer:  
Text:  Die zuständige kirchliche Autorität kann auch, wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, die direkt oder indirekt andere geistliche Zwecke erstreben sollen, deren Erreichung durch private Unternehmungen nicht genügend gesichert ist.

Canon:  301
Paragraph:  3
Nummer:  
Text:  Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt.

Canon:  1301
Paragraph:  1
Nummer:  
Text:  Der Ordinarius ist der Vollstrecker aller frommen Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden.

Canon:  1301
Paragraph:  2
Nummer:  
Text:  Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Ordinarius, auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Verfügungen erfüllt werden; alle übrigen Vollstrecker sind gehalten, ihm nach Erledigung ihrer Aufgabe Rechenschaft abzulegen.

Canon:  1301
Paragraph:  3
Nummer:  
Text:  Klauseln in letztwilligen Verfügungen, die diesem Recht des Ordinarius entgegenstehen, sind als nicht hinzugefügt zu betrachten.

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