CIC/1983 deutsch online: Suchergebnis
|
Ihre Suche ergab 6 Treffer.
Canon: |
301 |
Paragraph: |
1 |
Nummer: |
|
Text: |
Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität vorbehalten wird.
|
Canon: |
301 |
Paragraph: |
2 |
Nummer: |
|
Text: |
Die zuständige kirchliche Autorität kann auch, wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, die direkt oder indirekt andere geistliche Zwecke erstreben sollen, deren Erreichung durch private Unternehmungen nicht genügend gesichert ist.
|
Canon: |
301 |
Paragraph: |
3 |
Nummer: |
|
Text: |
Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt.
|
Canon: |
1301 |
Paragraph: |
1 |
Nummer: |
|
Text: |
Der Ordinarius ist der Vollstrecker aller frommen Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden.
|
Canon: |
1301 |
Paragraph: |
2 |
Nummer: |
|
Text: |
Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Ordinarius, auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Verfügungen erfüllt werden; alle übrigen Vollstrecker sind gehalten, ihm nach Erledigung ihrer Aufgabe Rechenschaft abzulegen.
|
Canon: |
1301 |
Paragraph: |
3 |
Nummer: |
|
Text: |
Klauseln in letztwilligen Verfügungen, die diesem Recht des Ordinarius entgegenstehen, sind als nicht hinzugefügt zu betrachten.
|
Impressum und Datenschutzerklärung