CIC/1983 deutsch online: Suchergebnis
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1 |
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Das Kardinalskollegium ist in drei Klassen gegliedert: die bischöfliche, zu der jene Kardinäle, denen vom Papst der Titel einer suburbikarischen Kirche übertragen ist, sowie die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen gehören, ferner die priesterliche und die diakonale Klasse.
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Jedem Kardinal der priesterlichen und der diakonalen Klasse wird vom Papst je eine eigene Titelkirche bzw. Diakonie in der Stadt Rom zugewiesen.
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3 |
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Die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen haben als ihren Titel den eigenen Patriarchalsitz.
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Der Kardinaldekan hat als Titel die Diözese Ostia zusammen mit jener anderen Kirche, die er schon zuvor als Titel innehatte.
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5 |
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Im Wege einer im Konsistorium vollzogenen und vom Papst genehmigten Option können unter Wahrung der Rangfolge nach Weihe und Kardinalserhebung die Kardinäle aus der priesterlichen Klasse zu einer anderen Titelkirche und die Kardinäle aus der diakonalen Klasse zu einer anderen Diakonie und, wenn sie über zehn Jahre in der diakonalen Klasse gewesen sind, auch zur priesterlichen Klasse überwechseln.
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Ein Kardinal, der im Wege der Option von der diakonalen in die priesterliche Klasse überwechselt, nimmt seinen Platz vor allen jenen Kardinalpriestern ein, die nach ihm zur Kardinalswürde erhoben worden sind.
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1350 |
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Bei den über einen Kleriker zu verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, dass er nicht dessen entbehrt, was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich um die Entlassung aus dem Klerikerstand.
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1350 |
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2 |
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Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber, der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius so weit als möglich Vorsorge treffen, ausgeschlossen ist jedoch die Übertragung eines Amtes, eines Dienstes oder einer Aufgabe.
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