BUCH III
VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can. 747 — § 1. Christus der Herr hat der Kirche das Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, tiefer erforscht und treu verkündigt und auslegt; daher ist es ihre Pflicht und ihr angeborenes Recht, auch unter Einsatz der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel, unabhängig von jeder menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen.
§ 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkündigen wie auch über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, insoweit die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern.
Can. 748 — § 1. Alle Menschen sind gehalten, in den Fragen, die Gott und seine Kirche betreffen, die Wahrheit zu suchen; sie haben kraft göttlichen Gesetzes die Pflicht und das Recht, die erkannte Wahrheit anzunehmen und zu bewahren.
§ 2. Niemand hat jemals das Recht, Menschen zur Annahme des katholischen Glaubens gegen ihr Gewissen durch Zwang zu bewegen.
Can. 749 — § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet.
§ 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen.
§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.
Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
Can. 751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.
Can. 752 — Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht.
Can. 753 — Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.
Can. 754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die Konstitutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung irriger Auffassungen erläßt, vor allem aber solche des Papstes oder des Bischofskollegiums.
Can. 755 — § 1. Aufgabe des ganzen Bischofskollegiums und besonders des Apostolischen Stuhles ist es, die ökumenische Bewegung bei den Katholiken zu pflegen und zu leiten; Ziel der ökumenischen Bewegung ist die Wiederherstellung der Einheit unter allen Christen; sie zu fördern, ist die Kirche kraft des Willens Christi gehalten.
§ 2. Ebenso ist es Aufgabe der Bischöfe und, nach Maßgabe des Rechts, der Bischofskonferenzen, diese Einheit zu fördern und je nach Notwendigkeit oder Lage der Dinge, unter Beachtung der Vorschriften der höchsten Autorität der Kirche, praktische Normen zu erlassen.
TITEL I
DIENST AM WORT GOTTES
Can. 756 — § 1. Im Hinblick auf die ganze Kirche ist die Aufgabe, das Evangelium zu verkündigen, vornehmlich dem Papst und dem Bischofskollegium anvertraut.
§ 2. Im Hinblick auf die ihnen anvertraute Teilkirche üben diese Aufgabe die einzelnen Bischöfe aus, die ja die Leiter des gesamten Dienstes am Wort Gottes in ihren Teilkirchen sind; zuweilen aber erfüllen diese Aufgabe nach Maßgabe des Rechtes einige Bischof e gemeinsam für verschiedene Kirchen zu gleich.
Can. 757— Es ist eigene Aufgabe der Priester, die ja Mitarbeiter der Bischöfe sind, das Evangelium Gottes zu verkündigen; vor allem sind dazu verpflichtet, im Hinblick auf das ihnen anvertraute Volk, die Pfarrer und andere, denen Seelsorge übertragen ist; Aufgabe auch der Diakone ist es, im Dienst am Wort dem Gottesvolk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium zu dienen.
Can. 758 — Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens legen kraft ihrer eigenen Weihe an Gott in besonderer Weise Zeugnis vom Evangelium ab; sie werden in der Verkündigung des Evangeliums vom Bischof in angemessener Weise zur Hilfe beigezogen.
Can. 759 Die Laien sind, kraft der Taufe und der Firmung, durch ihr Wort und Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums, sie können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung des Dienstes am Wort berufen werden.
Can 760 — Beim Dienst am Wort, der sich auf Schrift und Überlieferung, auf Liturgie, Lehramt und Leben der Kirche zu stutzen hat, ist das Geheimnis Christi vollständig und getreu vorzulegen.
Can. 761 — Bei der Verkündigung der christlichen Lehre sollen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel angewendet werden, besonders die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen; aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen und Akademien, auf Konferenzen und Versammlungen jedweder Art wie auch ihre Verbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Autorität zu bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen sozialen Kommunikationsmitteln.
KAPITEL I
PREDIGT DES WORTES GOTTES
Can. 762 — Das Volk Gottes wird an erster Stelle geeint durch das Wort des lebendigen Gottes, das man mit Recht vom Priester verlangt; daher haben die geistlichen Amtsträger den Predigtdienst hochzuschätzen; es gehört zu ihren hauptsächlichsten Pflichten, allen das Evangelium Gottes zu verkündigen.
Can. 763 — Die Bischöfe haben das Recht, überall, nicht ausgeschlossen die Kirchen und Kapellen der Ordensinstitute päpstlichen Rechts, das Wort Gottes zu predigen, wenn nicht der Ortsbischof in Einzelfällen dies ausdrücklich verwehrt.
Can. 764 — Unter Wahrung der Vorschrift von can. 765, haben Priester und Diakone die mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des Rektors der Kirche auszuübende Befugnis, überall zu predigen, sofern nicht diese Befugnis vom zuständigen Ordinarius eingeschränkt oder entzogen wurde oder von einem Partikulargesetz eine ausdrückliche Erlaubnis gefordert wird.
Can. 765 — Zur Predigt vor Ordensleuten in ihren Kirchen oder Kapellen ist die Erlaubnis des nach Maßgabe der Konstitutionen zuständigen Oberen erforderlich.
Can. 766 — Zur Predigt in einer Kirche oder einer Kapelle können, nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und vorbehaltlich von can. 767, § 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist.
Can. 767* — § 1. Unter den Formen der Predigt ragt die Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem Diakon vorbehalten wird; in ihr sind das Kirchenjahr hindurch aus dem heiligen Text die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben darzulegen.
§ 2. An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, eine Homilie zu halten; sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen.
§ 3. Es wird sehr empfohlen, daß bei ausreichender Beteiligung des Volkes eine Homilie auch in Messen während der Woche gehalten wird, besonders in der Adventszeit und österlichen Bußzeit oder wegen eines Festes oder eines traurigen Anlasses.
§ 4. Der Pfarrer oder der Kirchenrektor hat dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften gewissenhaft eingehalten werden.
Can. 768 — § 1. Die Verkündiger des Wortes Gottes haben den Gläubigen vor allem darzulegen, was zur Ehre Gottes und zum Heil der Menschen zu glauben und zu tun nötig ist.
§ 2. Sie haben den Gläubigen auch die Lehre aufzuzeigen, die das Lehramt der Kirche vorträgt über die Würde und die Freiheit der menschlichen Person, über die Einheit und Festigkeit der Familie und deren Aufgaben, über die Pflichten, die den Menschen in der Gesellschaft aufgegeben sind, wie auch über die nach der gottgegebenen Ordnung zu regelnden weltlichen Angelegenheiten.
Can. 769 — Die christliche Lehre ist in einer den Zuhörern und den Erfordernissen der Zeit angepaßten Weise vorzutragen.
Can. 770 — Die Pfarrer haben zu bestimmten Zeiten nach den Vorschriften des Diözesanbischofs jene Predigten anzusetzen, die man geistliche Exerzitien und Volksmissionen nennt, oder andere, den Erfordernissen entsprechende Formen.
Can. 771 — § 1. Die Seelsorger, besonders die Bischöfe und Pfarrer, haben eifrig darum besorgt zu sein, daß das Wort Gottes auch den Gläubigen verkündigt wird, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine und ordentliche Seelsorge nicht hinreichend erhalten oder sie vollständig entbehren.
§ 2. Sie haben auch dafür zu sorgen, daß die Botschaft des Evangeliums zu den Nichtglaubenden in ihrem Gebiet gelangt, die ja, nicht anders als die Gläubigen, in die Seelsorge einbezogen werden müssen.
Can. 772 — § 1. Hinsichtlich der Ausübung der Predigt sind von allen außerdem die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten.
§ 2. Hinsichtlich der Verbreitung der christlichen Lehre in Hörfunk oder Fernsehen sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.
KAPITEL II
KATECHETISCHE UNTERWEISUNG
Can. 773 — Eine besonders den Seelsorgern eigene und schwere Pflicht ist die Sorge für die Katechese des christlichen Volkes, damit der Glaube der Gläubigen durch die Unterweisung in der Lehre und durch die Erfahrung christlichen Lebens lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt.
Can. 774 — § 1. Die Sorge um die Katechese obliegt, unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, je zu ihrem Teil allen Gliedern der Kirche.
§ 2. Vor allen übrigen sind die Eltern verpflichtet, durch Wort und Beispiel ihre Kinder im Glauben und in der Praxis christlichen Lebens zu bilden; in gleicher Weise sind dazu diejenigen verpflichtet, welche die Stelle der Eltern einnehmen, und die Paten.
Can. 775 — § 1. Unter Wahrung der Vorschriften des Apostolischen Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen in Fragen der Katechese zu erlassen; ferner hat er dafür vorzusorgen, daß geeignete Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung stehen, auch dadurch, daß er, wenn es als geeignet angesehen wird, einen Katechismus herausgibt und katechetische Vorhaben pflegt und koordiniert.
§ 2. Sache der Bischofskonferenz ist es, wenn es nützlich scheint, dafür zu sorgen, dass, nach vorheriger Bestätigung des Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden.
§ 3. Bei der Bischofskonferenz kann ein katechetisches Amt eingerichtet werden, dessen vornehmliche Aufgabe es ist, den einzelnen Diözesen in Fragen der Katechese Hilfe zu leisten.
Can. 776 — Der Pfarrer hat kraft seines Amtes für die katechetische Bildung der Erwachsenen, der Jugendlichen und der Kinder zu sorgen; dazu soll er die Mitarbeit der seiner Pfarrei zugewiesenen Kleriker, von Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, unter Berücksichtigung der Eigenart eines jeden Instituts, wie auch von Laien, besonders der Katecheten, in Anspruch nehmen; all diese dürfen sich nicht weigern, ihre Mitarbeit bereitwillig zu leisten, wenn sie nicht rechtmäßig verhindert sind. Der Pfarrer hat die Aufgabe der Eltern bei der Katechese in der Familie, von der in can. 774 § 2 die Rede ist, zu fördern und zu pflegen.
Can. 777 — In besonderer Weise hat der Pfarrer, unter Beachtung der vom Diözesanbischof erlassenen Normen, dafür zu sorgen:
1° daß eine geeignete Katechese für die Feier der Sakramente erteilt wird;
2° daß die Kinder, mittels einer sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckenden katechetischen Unterweisung, ordnungsgemäß auf die Erstbeichte und die Erstkommunion und auf die Firmung vorbereitet werden;
3° daß sie nach Empfang der Erstkommunion eine weitere vertiefte katechetische Bildung erhalten;
4° daß auch die körperlich und geistig Behinderten katechetisch unterwiesen werden, soweit es ihre Situation zuläßt;
5° daß der Glaube der Jugendlichen und der Erwachsenen in verschiedenen Formen und Vorhaben gestärkt, erhellt und weiter entfaltet wird.
Can. 778 — Die Oberen der Ordensleute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens haben dafür zu sorgen, daß in ihren Kirchen, Schulen und anderen ihnen in irgendeiner Weise anvertrauten Werken die katechetische Unterweisung mit Eifer erteilt wird.
Can. 779 — Die katechetische Unterweisung ist unter Verwendung all jener Hilfsmittel, didaktischen Hilfen und sozialen Kommunikationsmittel zu erteilen, die als besonders wirksam anzusehen sind, damit die Gläubigen, entsprechend ihren Anlagen und Fähigkeiten, ihrem Alter und ihren Lebensbedingungen, die katholische Lehre voller zu erlernen und besser in die Praxis umzusetzen vermögen.
Can. 780 — Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Katechisten für die rechte Erfüllung ihrer Aufgabe gebührend vorbereitet werden, daß sie nämlich ständig fortgebildet werden, die Lehre der Kirche angemessen kennenlernen und die den pädagogischen Disziplinen eigenen Normen theoretisch und praktisch erlernen.
TITEL II
MISSIONSTÄTIGKEIT DER KIRCHE
Can. 781 — Die ganze Kirche ist ihrer Natur nach missionarisch, und das Werk der Evangelisierung ist als grundlegende Aufgabe des Volkes Gottes anzusehen; daher haben alle Gläubigen, im Wissen um die ihnen eigene Verantwortung, ihren Teil zur Missionsarbeit beizutragen.
Can. 782 — § 1. Die oberste Leitung und Koordinierung der Vorhaben und Aktionen, die zur Missionsarbeit und zur missionarischen Zusammenarbeit gehören, kommt dem Papst und dem Bischofskollegium zu.
§ 2. Die einzelnen Bischöfe haben als Förderer der Gesamtkirche und aller Kirchen für die Missionsarbeit besondere Sorge zu tragen, vor allem dadurch, daß sie in ihrer Teilkirche missionarische Vorhaben anregen, pflegen und erhalten.
Can. 783 — Da die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens sich kraft ihrer Weihe dem Dienst für die Kirche widmen, sind sie verpflichtet, sich, je nach der Eigenart ihres Instituts, in besonderer Weise in der Missionsarbeit einzusetzen.
Can. 784 — Zu Missionaren, d. h. zu solchen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität zur Missionsarbeit ausgesandt werden, können Einheimische oder Nichteinheimische bestellt werden, und zwar Weltkleriker oder Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder von Gesellschaften des apostolischen Lebens oder andere Laien.
Can. 785 — § 1. Zur Missionsarbeit sind Katechisten hinzuzuziehen, Laien nämlich, die gebührend ausgebildet sind und durch ein christliches Leben hervorragen, die sich unter der Leitung eines Missionars der Darlegung der Lehre des Evangeliums und der Ordnung von liturgischen Feiern und von Werken der Caritas widmen.
§ 2. Die Katechisten sind in dazu bestimmten Schulen oder, wo diese fehlen, unter der Leitung von Missionaren auszubilden.
Can. 786 — Durch die spezifische Missionstätigkeit wird die Kirche den Völkern und Gruppen, in denen sie noch nicht Wurzel gefaßt hat, eingepflanzt; dies wird von der Kirche vor allem dadurch geleistet, daß sie solange Verkündiger des Evangeliums aussendet, bis die jungen Kirchen voll eingerichtet sind, d. h. ausgestattet mit eigenen Kräften und hinreichenden Mitteln, mit denen sie das Werk der Evangelisierung selbst weiterführen können.
Can. 787 — § 1. Die Missionare haben durch das Zeugnis ihres Lebens und ihres Wortes mit den nicht an Christus Glaubenden einen ehrlichen Dialog zu führen, so daß diesen in einer ihrer Eigenart und Kultur entsprechenden Weise die Wege zur Erkenntnis der Botschaft des Evangeliums geöffnet werden.
§ 2. Sie haben dafür zu sorgen, denjenigen, die sie zur Annahme der Botschaft des Evangeliums bereit erachten, die Glaubenswahrheiten so zu lehren, daß diese, frei darum bittend, zum Empfang der Taufe zugelassen werden können.
Can. 788 — § 1. Wer den Willen zur Annahme des Glaubens an Christus bekundet hat, ist nach Ablauf des Vorkatechumenats in liturgischer Feier zum Katechumenat zuzulassen; sein Name ist in das dazu bestimmte Buch einzutragen.
§ 2. Die Katechumenen sind durch Unterweisung und Einübung im christlichen Leben in geeigneter Weise in das Geheimnis des Heils einzuweihen und in das Leben des Glaubens, der Liturgie, der Caritas des Volkes Gottes und des Apostolats einzuführen.
§ 3. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen zur Ordnung des Katechumenats zu erlassen, indem sie festlegt, was von den Katechumenen zu leisten ist und welche Vorrechte ihnen zuerkannt werden.
Can. 789 — Die Neugetauften sind in angemessener Unterweisung zu vollerer Kenntnis der Wahrheit des Evangeliums und zur Erfüllung der durch die Taufe übernommenen Pflichten zu führen; sie sind zu aufrichtiger Liebe zu Christus und seiner Kirche anzuleiten.
Can. 790 — § 1. Aufgabe des Diözesanbischofs in den Missionsgebieten ist es:
1° Vorhaben und Werke, welche die Missionsarbeit betreffen, zu fördern, zu lenken und zu koordinieren;
2° für den Abschluß der erforderlichen Vereinbarungen mit den Leitern der sich der Missionsarbeit widmenden Institute und für gute Beziehungen mit diesen zum Wohl der Mission zu sorgen.
§ 2. Den vom Diözesanbischof gemäß § 1, n. 1 erlassenen Vorschriften unterstehen alle in seinem Gebiet weilenden Missionare, auch die Ordensleute, und ihre Hilfskräfte.
Can. 791 Zur Pflege der Mitarbeit an der Missionsaufgabe in den einzelnen Diözesen:
1° sind missionarische Berufungen zu fördern;
2° ist ein Priester zu bestellen, dessen Aufgabe es ist, Vorhaben für die Missionen wirksam zu unterstützen, vor allem die Päpstlichen Missionswerke;
3° ist jährlich ein Missionstag zu halten;
4° ist jedes Jahr ein angemessener finanzieller Beitrag für die Missionen an den Heiligen Stuhl zu leisten.
Can. 792 — Die Bischofskonferenzen haben Werke einzurichten und zu fördern, durch welche diejenigen, die aus Missionsgebieten arbeits- oder studien- halber in ihr Gebiet kommen, brüderlich aufgenommen werden und durch die ihnen entsprechend seelsorglich geholfen wird.
TITEL III
KATHOLISCHE ERZIEHUNG
Can. 793 — § 1. Die Eltern und diejenigen, die ihre Stelle einnehmen, haben die Pflicht und das Recht, ihre Kinder zu erziehen; katholische Eltern haben auch die Pflicht und das Recht, die Mittel und Einrichtungen zu wählen, mit denen sie je nach den örtlichen Verhältnissen besser für die katholische Erziehung ihrer Kinder sorgen können.
§ 2. Die Eltern haben auch das Recht, jene von der weltlichen Gesellschaft zu leistenden Hilfen zu nutzen, die sie für die katholische Erziehung ihrer Kinder benötigen.
Can. 794 — § 1. In besonderer Weise kommt der Kirche Pflicht und Recht zur Erziehung zu; denn ihr ist es von Gott aufgetragen, den Menschen zu helfen, daß sie zur Fülle des christlichen Lebens zu gelangen vermögen.
§ 2. Pflicht der Seelsorger ist es, alles zu tun, damit alle Gläubigen eine katholische Erziehung erhalten.
Can. 795 — Wahre Erziehung muß die umfassende Bildung der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel und zugleich auf das Gemeinwohl der Gesellschaft anstreben; daher sind die Kinder und die Jugendlichen so zu bilden, daß sie ihre körperlichen, moralischen und geistigen Anlagen harmonisch zu entfalten vermögen, tieferes Verantwortungsbewußtsein und den rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und befähigt werden, am sozialen Leben aktiv teilzunehmen.
KAPITEL I
SCHULEN
Can. 796 — § 1. Unter den Mitteln zum Ausbau der Erziehung sollen die Gläubigen die Schulen hochschätzen; sie leisten ja den Eltern bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe eine vorzügliche Hilfe.
§ 2. Mit den Lehrern der Schulen, denen sie ihre Kinder zur Erziehung anvertrauen, sollen die Eltern eng zusammenarbeiten; aber auch die Lehrer sollen bei der Ausführung ihrer Aufgabe eng mit den Eltern zusammenarbeiten; sie haben sie daher bereitwillig anzuhören, sollen Elternvereinigungen oder Elternversammlungen einrichten und hochschätzen.
Can. 797 — Die Eltern müssen in der Wahl der Schule wirklich frei sein; daher müssen die Gläubigen darum besorgt sein, daß die weltliche Gesellschaft den Eltern diese Freiheit zuerkennt und sie unter Wahrung der austeilenden Gerechtigkeit auch durch Zuweisung entsprechender Mittel schützt.
Can. 798 — Die Eltern sollen ihre Kinder jenen Schulen anvertrauen, in denen für die katholische Erziehung gesorgt wird; wenn sie das nicht können, sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren erforderliche katholische Erziehung außerhalb der Schule geschieht.
Can. 799 — Die Gläubigen haben sich zu bemühen, daß in der weltlichen Gesellschaft die Gesetze über die Bildung der Jugendlichen auch deren religiöse und sittliche Erziehung nach dem Gewissen der Eltern in den Schulen selbst vorsehen.
Can. 800 — § 1. Die Kirche hat das Recht, Schulen jedweden Wissenszweiges, jedweder Art und Stufe zu gründen und zu leiten.
§ 2. Die Gläubigen haben die katholischen Schulen zu fördern, indem sie nach Kräften zu ihrer Gründung und Erhaltung beitragen.
Can. 801 — Ordensinstitute, denen die Erziehungsaufgabe eigen ist, haben diese ihre Aufgabe getreu beizubehalten und sich um die katholische Erziehung auch durch ihre, mit Zustimmung des Diözesanbischofs gegründeten Schulen zu bemühen.
Can. 802 — § 1. Wenn es keine Schulen gibt, in denen eine Erziehung in christlichem Geist vermittelt wird, ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, dafür zu sorgen, daß solche gegründet werden.
§ 2. Wo es sich empfiehlt, soll der Diözesanbischof dafür sorgen, daß auch Berufsschulen und technische Schulen sowie andere von den besonderen Verhältnissen geforderte Schulen gegründet werden.
Can. 803 — § 1. Als katholische Schule versteht man jene Schule, welche die zuständige kirchliche Autorität oder eine kirchliche öffentliche juristische Person führt oder welche die kirchliche Autorität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt.
§ 2. In der katholischen Schule müssen Unterricht und Erziehung von den Grundsätzen der katholischen Lehre geprägt sein; die Lehrer haben sich durch Rechtgläubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel auszuzeichnen.
§ 3. Keine Schule, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Schule führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.
§ 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.
Can. 805 — Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.
Can. 806 — § 1. Dem Diözesanbischof steht das Aufsichts- und das Visitationsrecht über die in seiner Diözese befindlichen katholischen Schulen zu, auch über die von Mitgliedern von Ordensinstituten gegründeten oder geleiteten Schulen; ihm steht es ferner zu, Vorschriften zur allgemeinen Ordnung der katholischen Schulen zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch für die von den genannten Institutsmitgliedern geleiteten Schulen, unbeschadet der Autonomie hinsichtlich der inneren Leitung ihrer Schulen.
§ 2. Die Leiter der katholischen Schulen haben unter der Aufsicht des Ortsordinarius dafür zu sorgen, daß die Ausbildung, die in ihnen, wenigstens auf gleicher Höhe wie in den anderen Schulen der Region, vermittelt wird, in wissenschaftlicher Hinsicht hervorragend ist.
KAPITEL II
KATHOLISCHE UNIVERSITÄTEN
UND ANDERE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN
Can. 807 — Die Kirche hat das Recht, Universitäten zu errichten und zu führen; denn sie tragen bei zur höheren Kultur der Menschen und zur volleren Entfaltung der menschlichen Person wie auch zur Erfüllung des Verkündigungsdienstes der Kirche.
Can. 808 — Keine Universität, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Universität führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge zu tragen, daß, soweit möglich und ratsam, in geeigneter Weise in ihrem Gebiet verteilt, Universitäten oder wenigstens Fakultäten bestehen, in denen die verschiedenen Wissenschaften unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Autonomie in Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der katholischen Lehre gepflegt werden.
Can. 810 — § 1. Aufgabe der nach den Statuten zuständigen Autorität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen Universitäten als Dozenten berufen werden, die sich, außer durch wissenschaftliche und pädagogische Eignung, durch Rechtgläubigkeit und untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie unter Einhaltung des in den Statuten festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 2. Die Bischofskonferenzen und die beteiligten Diözesanbischöfe haben die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß in diesen Universitäten die Grundsätze der katholischen Lehre getreu beachtet werden.
Can. 811 — § 1. Die zuständige kirchliche Autorität hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitäten eine theologische Fakultät oder ein Institut oder wenigstens ein Lehrstuhl für Theologie errichtet wird, an dem Vorlesungen auch für Laienstudenten gehalten werden.
§ 2. An jeder katholischen Universität sind Vorlesungen zu halten, in denen vor allem die theologischen Fragen behandelt werden, die einen Bezug zu den Disziplinen ihrer Fakultäten haben.
Can. 812 — Wer an einer Hochschule eine theologische Disziplin vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität haben.
Can. 813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlich für die Seelsorge der Studenten zu sorgen, auch durch Errichtung einer Pfarrei oder wenigstens durch auf Dauer dazu bestellte Priester, und er hat dafür zu sorgen, daß bei den Universitäten, auch den nichtkatholischen, katholische Universitätszentren bestehen, die den Studenten Hilfe, vor allem geistliche, bieten.
Can. 814 — Die Vorschriften über die Universitäten sind in gleicher Weise auf andere Hochschuleinrichtungen anzuwenden.
KAPITEL III
KIRCHLICHE UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN
Can. 815 — Die Kirche hat kraft ihres Auftrags, die geoffenbarte Wahrheit zu verkündigen, eigene kirchliche Universitäten oder Fakultäten zur Erforschung der theologischen oder der mit diesen verbundenen Wissenschaften und zur wissenschaftlichen Ausbildung der Studenten in diesen Wissenschaften.
Can. 816 — § 1. Kirchliche Universitäten und Fakultäten können nur durch Errichtung seitens des Apostolischen Stuhls oder mit dessen Anerkennung eingerichtet werden; ihm kommt auch deren oberste Leitung zu.
§ 2. Jede kirchliche Universität und Fakultät muß eigene Statuten und eine Studienordnung haben, die vom Apostolischen Stuhl genehmigt sind.
Can. 817 — Akademische Grade, die kanonische Wirkungen in der Kirche haben sollen, kann keine Universität oder Fakultät verleihen, die nicht vom Apostolischen Stuhl errichtet oder anerkannt ist.
Can. 818 — Die Vorschriften der cann. 810, 812 und 813 für die katholischen Universitäten gelten auch für die kirchlichen Universitäten und Fakultäten.
Can. 819 — Sofern es das Wohl der Diözese oder eines Ordensinstituts oder gar der ganzen Kirche erfordert, müssen die Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen Oberen der Institute junge Leute, Kleriker und Institutsmitglieder, die sich durch Charakter, Tugend und Begabung auszeichnen, zum Studium an kirchliche Universitäten und Fakultäten schicken.
Can. 820 — Die Leiter der kirchlichen Universitäten und Fakultäten und die Professoren haben dafür zu sorgen, daß die verschiedenen Fakultäten der Universität, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich gegenseitig Hilfe leisten und daß zwischen der eigenen Universität oder Fakultät und den anderen Universitäten und Fakultäten, auch nichtkirchlichen, eine wechselseitige Zusammenarbeit besteht; denn durch gemeinsames Bemühen, durch Tagungen, durch aufeinander abgestimmte Forschungen und auf andere Weise sollen sie auf größere Entfaltung der Wissenschaften hinwirken.
Can. 821 — Bischofskonferenz und Diözesanbischof sollen dafür Sorge tragen, daß nach Möglichkeit Hochschulen für religiöse Wissenschaften gegründet werden, in denen theologische und andere, zur christlichen Kultur gehörende Wissenschaften gelehrt werden.
TITEL IV
SOZIALE KOMMUNIKATIONSMITTEL,
INSBESONDERE BÜCHER
Can. 822 — § 1. Die Hirten der Kirche sollen bemüht sein, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe durch Wahrnehmung des eigenen Rechts der Kirche die sozialen Kommunikationsmittel anzuwenden.
§ 2. Denselben Hirten obliegt die Sorge, die Gläubigen dahingehend zu belehren, daß sie zur Mitarbeit verpflichtet sind, damit der Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel von menschlichem und christlichem Geist belebt wird.
§ 3. Alle Gläubigen, besonders die in irgendeiner Weise an der Gestaltung dieser Mittel oder ihrem Gebrauch teilhaben, müssen darum besorgt sein, Hilfe für das pastorale Handeln zu leisten, damit die Kirche auch mit diesen Mitteln ihre Aufgabe wirksam ausübt.
Can. 823 — § 1. Um die Unversehrtheit der Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der Hirten der Kirche, darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, daß von Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren, ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den Sitten schaden.
§ 2. Die in § 1 aufgeführten Pflichten und Rechte kommen den Bischöfen zu, sowohl als einzelnen, wie auch in Partikularkonzilien oder Bischofskonferenzen versammelt, in bezug auf die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; der obersten Autorität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf das ganze Volk Gottes.
Can. 824 — § 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe von Büchern nach Maßgabe der Canones dieses Titels zu beantragen ist, der eigene Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.
§ 2. Was in den Canones dieses Titels über Bücher festgelegt wird, ist auf alle Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.
Can. 825 — § 1. Die Bücher der Heiligen Schrift dürfen nicht herausgegeben werden, ohne daß sie vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz genehmigt sind; ebenso wird auch bei der Herausgabe ihrer Übersetzungen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben Autorität genehmigt und zugleich mit notwendigen und hinreichenden Erklärungen versehen sind.
§ 2. Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der Bischofskonferenz Übersetzungen der Heiligen Schrift, versehen mit entsprechenden Erklärungen, auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern erarbeiten und herausgeben.
Can. 826 — § 1. Bezüglich der liturgischen Bücher sind die Vorschriften von can. 838- zu beachten.
§ 2. Um erneut liturgische Bücher sowie ihre Übersetzungen in eine Landessprache oder auch Teile davon herauszugeben, muß die Übereinstimmung mit der genehmigten Ausgabe durch eine Bestätigung des Ordinarius des Ortes feststehen, an dem diese Ausgaben veröffentlicht werden.
§ 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten Gebrauch der Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius herausgegeben werden.
Can. 827 — § 1. Katechismen sowie andere für die katechetische Unterweisung bestimmte Schriften und deren Übersetzungen bedürfen zu ihrer Herausgabe der Genehmigung des Ortsordinarius, unbeschadet der Vorschrift von can. 775, § 2.
§ 2. In allen Schulen dürfen als Texte, auf die sich die Unterweisung stützt, nur solche Bücher benutzt werden, die mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt worden sind, wenn sie Fragen der Heiligen Schrift, der Theologie, des Kirchenrechts, der Kirchengeschichte oder andere, die Religion oder Sitten betreffende Disziplinen behandeln.
§ 3. Es wird empfohlen, Bücher, die in § 2 genannte Materien behandeln, auch wenn sie nicht als Texte bei der Unterrichtserteilung benutzt werden, ebenso Schriften, in denen etwas enthalten ist, was sich in besonderer Weise auf die Würde von Religion oder Sitten bezieht, dem Urteil des Ortsordinarius zu unterwerfen.
§ 4. In Kirchen und Kapellen dürfen Bücher oder andere Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, nur ausgelegt, verkauft oder verteilt werden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind.
Can. 828 — Von einer kirchlichen Autorität herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfen ohne vorherige Erlaubnis dieser Autorität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die Bedingungen zu beachten sind, die von dieser vorgeschrieben werden.
Can. 829 — Die für die Herausgabe eines Werkes im Originaltext erteilte Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben oder Übersetzungen.
Can. 830* — § 1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Ortsordinarius, ihm geeignet erscheinende Personen mit der Beurteilung von Büchern zu beauftragen, kann die Bischofskonferenz ein Verzeichnis von Gutachtern erstellen, die sich durch Fachwissen, Rechtgläubigkeit und kluges Urteil auszeichnen, die den Diözesankurien zur Verfügung stehen, oder auch eine Gutachterkommission bilden, welche die Ortsordinarien konsultieren können.
§ 2. In der Ausübung seines Amtes darf der Gutachter unter Hintansetzung jeder persönlichen Rücksichtnahme nur die Lehre der Kirche über Glaube und Sitten vor Augen haben, wie sie das kirchliche Lehramt vorlegt.
§ 3. Der Gutachter muß sein Urteil schriftlich abgeben; ist es positiv, so soll der Ordinarius nach seinem klugen Ermessen die Erlaubnis zur Veröffentlichung erteilen, indem sie mit seinem Namen sowie mit Ort und Datum der Erlaubniserteilung versehen ist; falls er die Erlaubnis nicht erteilt, hat der Ordinarius dem Verfasser des Werkes die Verweigerung zu begründen.
Can. 831 — § 1. In Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen Gläubige nichts schreiben, es sei denn, es läge ein gerechter und vernünftiger Grund vor; Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius tun.
§ 2. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen hinsichtlich der Erfordernisse zu erlassen, damit Kleriker und Mitglieder von Ordensinstituten in Hörfunk oder Fernsehen bei der Behandlung von Fragen erlaubt mitwirken können, die die katholische Lehre oder die Sitten betreffen.
Can. 832 — Mitglieder von Ordensinstituten bedürfen für die Veröffentlichung von Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen nach Maßgabe der Konstitutionen.
TITEL V
ABLEGUNG DES GLAUBENSBEKENNTNISSES
Can. 833 — Das Glaubensbekenntnis nach der vom Apostolischen Stuhl gebilligten Formel persönlich abzulegen sind verpflichtet:
1° vor dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten, alle, die an einem Ökumenischen Konzil oder einem Partikularkonzil, an einer Bischofssynode oder an einer Diözesansynode mit beschließender oder beratender Stimme teilnehmen; der Vorsitzende aber vor dem Konzil oder der Synode;
2° die zur Kardinalswürde erhoben sind, gemäß den Statuten des heiligen Kollegiums;
3° vor dem Beauftragten des Apostolischen Stuhls, alle zum Bischof samt Ernannten, ebenso diejenigen, die dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;
4° vor dem Konsultorenkollegium, der Diözesanadministrator;
5° vor dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten, die Generalvikare, die Bischofsvikare und die Gerichtsvikare;
6° vor dem Ortsordinarius oder seinem Beauftragten, die Pfarrer, der Rektor und die Professoren der Theologie und der Philosophie an Seminaren bei Amtsantritt; die Kandidaten für die Diakonenweihe;
7° vor dem Magnus Cancellarius oder, wo es ihn nicht gibt, vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, der Rektor einer kirchlichen oder katholischen Universität bei Amtsantritt; vor dem Rektor, wenn er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, an allen Universitäten bei Amtsantritt die Dozenten der Disziplinen, die Glaube und Sitte betreffen;
8° die Oberen in klerikalen Ordensinstituten und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens, nach Maßgabe der Konstitutionen.