BUCH IV
HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can. 834 — § 1. Den Heiligungsdienst erfüllt die Kirche in besonderer Weise durch die heilige Liturgie, die als Ausübung des priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu betrachten ist; darin wird die Heiligung der Menschen durch sinnenhafte Zeichen bezeichnet und in der diesen je eigenen Weise bewirkt sowie von dem mystischen Leib Jesu Christi, von Haupt und Gliedern, der unverbrüchliche amtliche Gottesdienst vollzogen.
§ 2. Solch ein Gottesdienst ist dann gegeben, wenn er im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind.
Can. 835 — § 1. Den Dienst der Heiligung üben vor allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.
§ 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des Volkes geweiht.
§ 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt.
§ 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer Kinder sorgen.
Can. 836 — Der christliche Gottesdienst, in dem das gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem Glauben hervorgeht und darauf beruht; deshalb haben sich die geistlichen Amtsträger eifrig zu bemühen, den Glauben zu entfachen und zu erhellen, vor allem durch den Dienst am Wort, durch das er erzeugt und genährt wird.
Can. 837 — § 1. Die liturgischen Handlungen sind nicht private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst, die das „Sakrament der Einheit" ist als das unter den Bischöfen geeinte und geordnete heilige Volk; die liturgischen Handlungen gehen daher den ganzen Leib der Kirche an, stellen ihn dar und erfüllen ihn; seine einzelnen Glieder aber berühren sie in unterschiedlicher Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen, der Aufgaben und der tatsächlichen Teilnahme.
§ 2. Da die liturgischen Handlungen ihrer Natur nach eine gemeinsame Feier verlangen, sind sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen.
Can. 838 — § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.
§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben, die von den Bischofskonferenzen nach Maßgabe des Rechts approbierten Anpassungen zu rekognoszieren sowie darüber zu wachen, dass die liturgischen Ordnungen überall getreu eingehalten werden.
§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die innerhalb der festgesetzten Grenzen angepassten Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen getreu und angemessen zu besorgen und zu approbieren sowie die liturgischen Bücher für die Regionen, für die sie zuständig sind, nach der Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl herauszugeben.
§ 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.
Can. 839 — § 1. Auch mit anderen Mitteln vollzieht die Kirche den Heiligungsdienst, so durch Gebete, in denen sie Gott anruft, damit die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, wie auch durch Werke der Buße und der Caritas, die in hohem Maße helfen, das Reich Christi in den Herzen zu verwurzeln und zu bestärken, und die zum Heil der Welt beitragen.
§ 2. Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Gebete sowie die frommen und heiligen Übungen des christlichen Volkes mit den Normen der Kirche voll übereinstimmen.
TEIL I
SAKRAMENTE
Can. 840 — Die Sakramente des Neuen Bundes sind von Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut; als Handlungen Christi und der Kirche sind sie Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen bewirkt wird; so tragen sie in sehr hohem Maße dazu bei, daß die kirchliche Gemeinschaft herbeigeführt, gestärkt und dargestellt wird; deshalb haben sowohl die geistlichen Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer Feier mit höchster Ehrfurcht und der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.
Can. 841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can. 838, §§ 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu der bei ihrer Feier einzuhaltenden Ordnung gehört.
Can. 842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden.
§ 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind.
Can 843 — § 1 Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.
§ 2. Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben jeweils gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür zu sorgen, daß jene, die Sakramente erbitten, auf ihren Empfang durch die erforderliche Verkündigung und katechetische Unterweisung unter Beachtung der von der zuständigen Autorität erlassenen Normen vorbereitet werden.
Can. 844 — § 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, § 2.
§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.
§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.
§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.
§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.
Can. 845 — § 1. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Weihe können nicht wiederholt werden, da sie ein Prägemal eindrücken.
§ 2. Wenn nach einer sorgfältigen Untersuchung noch ein vernünftiger Zweifel bestehen bleibt, ob die in § 1 genannten Sakramente tatsächlich oder ob sie gültig gespendet wurden, sind sie bedingungsweise zu spenden.
Can. 846 — § 1. Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern.
§ 2. Der Spender hat die Sakramente nach seinem eigenen Ritus zu feiern.
Can. 847 — § 1. Bei der Spendung der Sakramente, bei denen heilige Öle zu verwenden sind, muß der Spender Olivenöl oder anderes Pflanzenöl gebrauchen, das unbeschadet der Bestimmung des can. 999, n. 2 vom Bischof geweiht oder gesegnet wurde, und zwar erst in jüngster Zeit; ältere Öle dürfen außer in Notfällen nicht verwendet werden.
§ 2. Der Pfarrer hat die heiligen Öle vom eigenen Bischof zu erbitten und sie in geziemender Obhut sorgfältig zu verwahren.
Can. 848 — Der Spender darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, daß Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden.
TITEL I
TAUFE
Can. 849 — Die Taufe ist die Eingangspforte zu den Sakramenten; ihr tatsächlicher Empfang oder wenigstens das Verlangen danach ist zum Heil notwendig; durch sie werden die Menschen von den Sünden befreit, zu Kindern Gottes neu geschaffen und, durch ein untilgbares Prägemal Christus gleichgestaltet, der Kirche eingegliedert; sie wird nur durch Waschung mit wirklichem Wasser in Verbindung mit der gebotenen Form der Taufworte gültig gespendet.
KAPITEL I
FEIER DER TAUFE
Can. 850 — Die Taufe wird nach der in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ordnung gespendet; wenn aber ein dringender Notfall besteht, muß nur das beachtet werden, was zur Gültigkeit des Sakramentes erforderlich ist.
Can. 851 — Die Feier der Taufe muß in der gebotenen Weise vorbereitet werden; deshalb gilt:
1° ein Erwachsener, der die Taufe zu empfangen begehrt, ist in den Katechumenat aufzunehmen und nach Möglichkeit durch die einzelnen Stufen zur sakramentalen Initiation hinzuführen, und zwar gemäß der von der Bischofskonferenz den Verhältnissen angepaßten Initiationsordnung und den besonderen von ihr erlassenen Normen;
2° die Eltern eines Kindes, das getauft werden soll, und ebenso jene, die den Patendienst übernehmen wollen, sind über die Bedeutung dieses Sakraments und die mit ihm zusammenhängenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu belehren; der Pfarrer hat persönlich oder durch andere dafür zu sorgen, daß also die Eltern mit seelsorglichem Zuspruch und sogar mit gemeinsamem Gebet in der gebotenen Weise vorbereitet werden; er soll dazu mehrere Familien versammeln und sie nach Möglichkeit besuchen.
Can. 852 — § 1. Die in den Canones über die Taufe Erwachsener enthaltenen Vorschriften beziehen sich auf alle, die, dem Kindesalter entwachsen, den Vernunftgebrauch erlangt haben.
§ 2. Dem Kind gleichgestellt ist, auch hinsichtlich der Taufe, wer seiner nicht mächtig ist.
Can. 853 — Das bei der Spendung der Taufe zu verwendende Wasser muß außer im Notfall gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gesegnet sein.
Can. 854 — Die Taufe ist durch Untertauchen oder durch Übergießen zu spenden; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz einzuhalten.
Can. 855 — Die Eltern, die Paten und der Pfarrer haben dafür zu sorgen, daß kein Name gegeben wird, der christlichem Empfinden fremd ist.
Can. 856 — Wenn auch die Taufe an jedwedem Tag gefeiert werden kann, wird doch empfohlen, daß sie in der Regel am Sonntag oder nach Möglichkeit in der Osternacht gefeiert wird.
Can. 857 — § 1. Außer im Notfall ist der der Taufe eigene Ort eine Kirche oder eine Kapelle.
§ 2. Als Regel hat zu gelten, daß ein Erwachsener in seiner eigenen Pfarrkirche, ein Kind aber in der eigenen Pfarrkirche seiner Eltern zu taufen ist, außer es empfiehlt sich aus gerechtem Grund etwas anderes.
Can. 858 — § 1. Jede Pfarrkirche muß einen Taufbrunnen haben, unbeschadet eines durch andere Kirchen bereits erworbenen Kumulativrechts.
§ 2. Der Ortsordinarius kann nach Anhören des Ortspfarrers zugunsten der Gläubigen gestatten oder anordnen, daß es auch in einer anderen Kirche oder Kapelle innerhalb der Pfarrgrenzen einen Taufbrunnen gibt.
Can. 859 — Wenn ein Täufling wegen der Entfernung oder anderer Umstände nicht ohne große Unannehmlichkeiten zur Pfarrkirche oder zu einer anderen Kirche oder Kapelle nach can. 858, § 2 kommen oder gebracht werden kann, darf und muß die Taufe in einer anderen, näher gelegenen Kirche oder Kapelle oder auch an einem anderen geziemenden Ort gespendet werden.
Can. 860 — § 1. Außer im Notfall darf die Taufe in Privathäusern nur gespendet werden, wenn der Ortsordinarius dies aus schwerwiegendem Grund erlaubt.
§ 2. In Krankenhäusern darf nur im Notfall oder aus einem anderen zwingenden seelsorglichen Grund die Taufe gefeiert werden, wenn der Diözesanbischof nicht anders bestimmt hat.
KAPITEL II
SPENDER DER TAUFE
Can. 861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can. 530, n. 1.
§ 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese bestimmt ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Tauf weise zu belehren.
Can. 862 — Außer im Notfall darf ohne die nötige Erlaubnis niemand in einem fremden Gebiet die Taufe spenden, selbst seinen Untergebenen nicht.
Can. 863 —. Die Taufe von solchen, die dem Kindesalter entwachsen sind, mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält.
KAPITEL III
EMPFÄNGER DER TAUFE
Can. 864 — Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.
Can. 865 — § 1. Damit ein Erwachsener getauft werden kann, muß er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muß über die Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein; er ist auch aufzufordern, seine Sünden zu bereuen.
§ 2. Ein Erwachsener, der sich in Todesgefahr befindet, kann getauft werden, wenn er bei einer gewissen Kenntnis der grundlegenden Glaubenswahrheiten auf irgendeine Weise seinen Willen zum Empfang der Taufe bekundet hat und verspricht, sich an die Gebote der christlichen Religion zu halten.
Can. 866 — Ein Erwachsener, der getauft wird, muß, falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang, teilnehmen.
Can. 867 — § 1. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen getauft werden; möglichst bald nach der Geburt, ja sogar schon vorher, haben sie sich an den Pfarrer zu wenden, um für ihr Kind das Sakrament zu erbitten und um entsprechend darauf vorbereitet zu werden.
§ 2. Wenn sich ein Kind in Todesgefahr befindet, ist es unverzüglich zu taufen.
Can. 868 — § 1. Damit ein Kind erlaubt getauft wird, ist erforderlich:
1° die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;
2° es muss die begründete Hoffnung bestehen, dass das Kind in der katholischen Religion erzogen wird, unbeschadet § 3; wenn diese Hoffnung völlig fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzuschieben; dabei sind die Eltern auf den Grund hinzuweisen.
§ 2. In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern erlaubt getauft.
§ 3. Ein Kind nichtkatholischer Christen wird erlaubt getauft, wenn die Eltern oder wenigstens ein Elternteil oder der, der rechtmäßig ihre Stelle vertritt, darum bitten und wenn es ihnen physisch oder moralisch unmöglich ist, sich an den eigenen Amtsträger zu wenden.
Can. 869 — § 1. Wenn ein Zweifel besteht, ob jemand getauft ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde, der Zweifel aber nach eingehender Nachforschung bestehen bleibt, ist dem Betreffenden die Taufe bedingungsweise zu spenden.
§ 2. In einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft Getaufte sind nicht bedingungsweise zu taufen, außer es besteht hinsichtlich der bei der Taufspendung verwendeten Materie und Form der Taufworte und ferner bezüglich der Intention eines, der als Erwachsener getauft wurde, und des Taufspenders ein ernsthafter Grund, an der Gültigkeit der Taufe zu zweifeln.
§ 3. Wenn in den Fällen nach §§ 1 und 2 die Spendung ‚oder die Gültigkeit der Taufe zweifelhaft bleibt, darf die Taufe erst gespendet werden, nachdem dem Täufling, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, die Lehre über das Taufsakrament dargelegt wurde und ihm bzw., falls es sich um ein Kind handelt, seinen Eltern die Gründe für die Zweifel an der Gültigkeit der gespendeten Taufe erklärt wurden.
Can. 870 — Ein ausgesetztes Kind oder ein Findelkind ist zu taufen, wenn nicht nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit seine Taufe feststeht.
Can. 871 — Bei vorzeitiger Geburt ist das Kind, wenn es lebt, zu taufen, soweit dies möglich ist.
KAPITEL IV
PATEN
Can. 872 — Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.
Can. 873 — Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.
Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.
KAPITEL V
NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER TAUFSPENDUNG
Can. 875 — Wer die Taufe spendet, hat dafür zu sorgen, daß, wenn kein Pate zugegen ist, wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht, durch den die Spendung der Taufe bewiesen werden kann.
Can. 876 — Zum Nachweis der Taufspendung genügt, falls niemand daraus ein Nachteil erwächst, die Erklärung eines einzigen einwandfreien Zeugen oder der Eid des Getauften selbst, wenn dieser im Erwachsenenalter die Taufe empfangen hat.
Can. 877 — § 1. Der Pfarrer des Ortes, an dem die Taufe gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der Eltern, der Paten und, soweit vorhanden, der Zeugen sowie des Ortes und des Tages der Taufspendung gewissenhaft und unverzüglich in das Taufbuch eintragen; dabei sind zugleich auch Tag und Ort der Geburt zu vermerken.
§ 2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der Eltern einzutragen.
§ 3. Falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sind die Namen der Adoptiveltern und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend so gehandhabt wird, auch der leiblichen Eltern nach Maßgabe der §§ 1 und 2 einzutragen; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.
Can. 878 — Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch' in seiner Anwesenheit gespendet wurde, muß der Taufspender, wer auch immer er ist, den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, über die Spendung der Taufe verständigen, damit dieser die Taufe nach Maßgabe des can. 877, § 1 einträgt.
TITEL II
SAKRAMENT DER FIRMUNG
Can. 879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu verteidigen.
KAPITEL I
FEIER DER FIRMUNG
Can. 880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte.
§ 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu verwenden ist, muß vom Bischof geweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem Priester gespendet wird.
Can. 881 — Es empfiehlt sich, daß das Sakrament der Firmung in der Kirche, und zwar während der Messe gefeiert wird; aus gerechtem und vernünftigem Grund darf es jedoch außerhalb der Messe und an jedem würdigen Ort gefeiert werden.
KAPITEL II
SPENDER DER FIRMUNG
Can. 882 — Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.
Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die Firmung zu spenden:
1° innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;
2° für die betreffende Person der Priester, der kraft seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter entwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufnimmt;
3° für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der Pfarrer und sogar jeder Priester
Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu spenden haben.
§ 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und ebenso der Priester, der von Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.
Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet wird, die in rechter und 'vernünftiger Weise darum bitten.
§ 2. Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie denen gegenüber ausüben, zu deren Gunsten die Befugnis verliehen ist.
Can. 886 — § 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese das Sakrament der Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht untergeben sind, außer es steht dem ein ausdrückliches Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegen.
§ 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung erlaubt spendet, bedarf der Bischof, wenn es sich nicht um seine Untergebenen handelt, der wenigstens vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.
Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in einem fremden Gebiet niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883, n. 3.
Can. 888 — Innerhalb des Gebietes, in dem sie die Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten vollziehen.
KAPITEL III
EMPFÄNGER DER FIRMUNG
Can. 889 — § 1. Fähig zum Empfang der Firmung ist jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser.
§ 2. Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang der Firmung erforderlich, daß jemand, falls er über den Vernunftgebrauch verfügt, gehörig unterrichtet und recht disponiert ist und die Tauf versprechen zu erneuern vermag.
Can. 890 — Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses Sakrament rechtzeitig zu empfangen; die Eltern und die Seelsorger, vor allem die Pfarrer, haben dafür zu sorgen, daß die Gläubigen für seinen Empfang gebührend unterrichtet werden und zur rechten Zeit darauf zugehen.
Can. 891 — Das Sakrament der Firmung ist den Gläubigen um das Unterscheidungsalter zu spenden, wenn nicht die Bischofskonferenz ein anderes Alter festgesetzt hat oder Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des Spenders ein schwerwiegender Grund etwas anderes anrät.
KAPITEL IV
PATEN
Can. 892 — Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.
Can. 893 — § 1. Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.
KAPITEL V
NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER
FIRMSPENDUNG
Can. 894 — Für den Nachweis der Firmspendung sind die Vorschriften des can. 876 zu beachten.
Can. 895 — Die Namen der Gefirmten sind unter Angabe des Spenders, der Eltern und der Paten sowie des Ortes und Tages der Firmspendung in das Firmbuch der Diözesankurie einzutragen oder, wo dies die Bischofskonferenz oder der Diözesanbischof vorgeschrieben hat, in ein Buch, das im Pfarrarchiv zu verwahren ist; der Pfarrer muß den Pfarrer des Taufortes von der Firmspendung in Kenntnis setzen, damit nach Maßgabe des can. 535, § 2 der Vermerk im Taufbuch erfolgt.
Can. 896 — Wenn der Ortspfarrer nicht anwesend war, hat ihn der Spender persönlich oder durch jemand anderen möglichst bald von der Firmspendung zu unterrichten.
TITEL III
HEILIGSTE EUCHARISTIE
Can. 897 — Das erhabenste Sakrament ist die heiligste Eucharistie, in der Christus der Herr selber enthalten ist, als Opfer dargebracht und genossen wird; durch sie lebt und wächst die Kirche beständig. Das eucharistische Opfer, die Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn, in dem das Kreuzesopfer immerdar fortdauert, ist für den gesamten Gottesdienst und das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle; durch dieses Opfer wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt sowie der Aufbau des Leibes Christi vollendet. Die übrigen Sakramente und alle kirchlichen Werke des Apostolats hängen nämlich mit der heiligsten Eucharistie zusammen und sind auf sie hingeordnet.
Can. 898 — Die Gläubigen sind zu größter Wertschätzung der heiligsten Eucharistie gehalten, indem sie tätigen Anteil an der Feier des erhabensten Opfers nehmen, in tiefer Andacht und häufig dieses Sakrament empfangen und es mit höchster Anbetung verehren; die Seelsorger, welche die Lehre über dieses Sakrament darlegen, haben die Gläubigen gewissenhaft über diese Verpflichtung zu belehren.
KAPITEL I
FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 899 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist eine Handlung Christi selbst und der Kirche; in ihr bringt Christus der Herr durch den Dienst des Priesters sich selbst, unter den Gestalten von Brot und Wein wesenhaft gegenwärtig, Gott dem Vater dar und gibt sich den Gläubigen, die in seinem Opfer vereint sind, als geistliche Speise.
§ 2. In der eucharistischen Versammlung wird das Volk Gottes unter der Leitung des Bischofs oder des unter seiner Autorität stehenden Priesters, die in der Person Christi handeln, zur Einheit zusammengerufen; alle anwesenden Gläubigen, seien es Kleriker oder Laien, wirken zusammen, indem jeder auf seine Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen und der liturgischen Dienste teilnimmt.
§ 3. Die Feier der Eucharistie ist so zu ordnen, daß alle Teilnehmer daraus die reichsten Früchte erlangen, zu deren Empfang Christus der Herr das eucharistische Opfer eingesetzt hat.
Artikel 1
ZELEBRANT UND SPENDER DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 900 — § 1. Zelebrant, der in der Person Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester.
§ 2. Erlaubt feiert die Eucharistie ein Priester, der nicht durch kanonisches Gesetz daran gehindert ist; dabei sind die Vorschriften der folgenden Canones zu beachten.
Can. 901 — Der Priester kann die Messe für jedermann, für Lebende wie für Verstorbene, applizieren.
Can. 902 — Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen etwas anderes erfordert oder geraten sein läßt, können Priester die Eucharistie in Konzelebration feiern; den einzelnen aber bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern, allerdings nicht zu der Zeit, zu der in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet.
Can. 903 — Ein Priester ist zur Zelebration zuzulassen, auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt.
Can. 904 — Immer dessen eingedenk, daß sich im Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen.
Can. 905 — § 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren.
§ 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.
Can. 906 — Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf der Priester das eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens irgendeines Gläubigen feiern.
Can. 907 — Bei der Feier der Eucharistie ist es Diakonen und Laien nicht erlaubt, Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet, vorzutragen oder Funktionen zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen sind.
Can. 908 — Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren.
Can. 909 — Der Priester darf es nicht versäumen, sich durch Gebet auf die Feier des eucharistischen Opfers geziemend vorzubereiten sowie nach der Feier Gott Dank zu sagen.
Can. 910* — § 1. Ordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon.
§ 2. Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can. 230, § 3 dazu beauftragt ist.
Can. 911 — § 1. Die Pflicht und das Recht, die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.
§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet.
Artikel 2
TEILNAHME AN DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 912 — Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muß zur heiligen Kommunion zugelassen werden.
Can. 913 — § 1. Damit die heiligste Eucharistie Kindern gespendet werden darf, ist erforderlich, daß sie eine hinreichende Kenntnis und eine sorgfältige Vorbereitung erhalten haben, so daß sie das Geheimnis Christi gemäß ihrer Fassungskraft begreifen und den Leib des Herrn gläubig und andächtig zu empfangen in der Lage sind.
§ 2. Kindern jedoch, die sich in Todesgefahr befinden, darf die heiligste Eucharistie gespendet werden, wenn sie den Leib Christi von gewöhnlicher Speise unterscheiden und die Kommunion ehrfürchtig empfangen können.
Can. 914 — Pflicht vor allem der Eltern und derer, die an Stelle der Eltern stehen, sowie des Pfarrers ist es, dafür zu sorgen, daß die Kinder, die zum Vernunftgebrauch gelangt sind, gehörig vorbereitet werden und möglichst bald, nach vorheriger sakramentaler Beichte, mit dieser göttlichen Speise gestärkt werden. Der Pfarrer hat auch darüber zu wachen, daß nicht Kinder zur heiligen Kommunion hinzutreten, die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben oder die nach seinem Urteil nicht ausreichend darauf vorbereitet sind.
Can. 915 — Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren.
Can. 916 — Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, darf ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe nicht feiern und nicht den Leib des Herrn empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz miteinschließt, sobald wie möglich zu beichten.
Can. 917* — Wer die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 921, § 2.
Can. 918 — Es wird mit Nachdruck empfohlen, daß die Gläubigen in der Feier der Eucharistie selbst die heilige Kommunion empfangen; wenn sie jedoch aus gerechtem Grund darum bitten, ist sie ihnen außerhalb der Messe zu spenden; dabei sind die liturgischen Riten zu beachten.
Can. 919 — § 1. Wer die heiligste Eucharistie empfangen will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei zu enthalten.
§ 2. Ein Priester, der am selben Tag zweimal oder dreimal die heiligste Eucharistie feiert, darf vor der zweiten oder dritten Zelebration etwas zu sich nehmen, auch wenn nicht ein Zeitraum von einer Stunde dazwischenliegt.
§ 3. Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die heiligste Eucharistie empfangen, auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben.
Can. 920 — § 1. Jeder Gläubige ist, nachdem er zur heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr die heilige Kommunion zu empfangen.
§ 2. Dieses Gebot muß in der österlichen Zeit erfüllt werden, wenn ihm nicht aus gerechtem Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des Jahres Genüge getan wird.
Can. 921 — § 1. Gläubige, die sich, gleich aus welchem Grund, in Todesgefahr befinden, sind mit der heiligen Kommunion als Wegzehrung zu stärken.
§ 2. Auch wenn sie am selben Tag durch die heilige Kommunion gestärkt worden sind, ist es trotzdem sehr ratsam, daß jene, die in Lebensgefahr geraten sind, nochmals kommunizieren.
§ 3. Bei andauernder Todesgefahr wird empfohlen, daß die heilige Kommunion mehrmals, an verschiedenen Tagen, gespendet wird.
Can. 922 — Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht allzu lange aufgeschoben werden; wer mit der Seelsorge betraut ist, hat sorgfältig darauf zu achten, daß die Kranken damit gestärkt werden, solange sie noch voll bei Bewußtsein sind.
Can. 923 — Die Gläubigen können in jedwedem katholischen Ritus am eucharistischen Opfer teilnehmen und die heilige Kommunion empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 844.
Artikel 3
RITEN UND ZEREMONIEN
DER FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 924 — § 1. Das hochheilige eucharistische Opfer muß mit Brot und Wein, dem ein wenig Wasser beizumischen ist, dargebracht werden.
§ 2. Das Brot muß aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.
§ 3. Der Wein muß naturrein und aus Weintrauben gewonnen sein und darf nicht verdorben sein.
Can. 925 — Die heilige Kommunion ist allein unter der Gestalt des Brotes zu reichen oder, nach Maßgabe der liturgischen Gesetze, unter beiderlei Gestalt, jedoch im Notfall auch allein unter der Gestalt des Weines.
Can. 926 — Bei der Feier der Eucharistie hat der Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes Brot zu verwenden, wo immer er das Opfer darbringt.
Can. 927 — Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der. Feier der Eucharistie zu konsekrieren.
Can. 928 — Die Feier der Eucharistie ist in lateinischer Sprache oder in einer anderen Sprache zu vollziehen, sofern nur die liturgischen Texte rechtmäßig genehmigt sind.
Can. 929 — Die Priester und die Diakone haben bei der Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen Gewänder zu tragen.
Can. 930 § 1. Ein kranker oder älterer Priester darf, wenn er nicht zu stehen vermag, das eucharistische Opfer unter Beachtung der liturgischen Gesetze sitzend feiern, in der Öffentlichkeit jedoch nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius.
§ 2. Ein blinder oder an einer anderen Schwäche leidender Priester feiert das eucharistische Opfer erlaubt, indem er irgendeinen aus den gebilligten Meßtexten verwendet, falls erforderlich unter Assistenz eines anderen Priesters oder eines Diakons oder auch eines hinreichend unterwiesenen Laien, der ihn unterstützt.
Artikel 4
ZEIT UND ORT
DER FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 931 — Die Feier und die Austeilung der Eucharistie darf an jedem beliebigen Tag und zu jeder Stunde erfolgen, soweit dies nicht nach den liturgischen Normen ausgeschlossen ist h
Can. 932 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist an einem geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall muß die Feier an einem geziemenden Ort stattfinden.
§ 2. Das eucharistische Opfer ist auf einem geweihten oder gesegneten Altar zu vollziehen; außerhalb eines geheiligten Ortes kann ein geeigneter Tisch dazu verwendet werden, wobei immer Altartuch und Korporale beizubehalten sind.
Can. 933 — Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muß dabei ausgeschlossen sein.
KAPITEL II
AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER
HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 934 — § 1. Die heiligste Eucharistie:
1° muß aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder einer dieser gleichgestellten Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche oder Kapelle, die mit dem Haus eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist;
2° kann aufbewahrt werden in der Privatkapelle des Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und Privatkapellen.
§ 2. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat; soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die Messe feiern.
Can. 935 — Niemandem ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie bei sich aufzubewahren oder auf der Reise mit sich zu führen, außer aufgrund einer dringenden seelsorglichen Notlage und unter Beachtung der Vorschriften des Diözesanbischofs.
Can. 936 — Im Haus eines Ordensinstituts oder in einem anderen frommen Haus darf die heiligste Eucharistie nur in der Kirche oder der mit dem Haus verbundenen Hauptkapelle aufbewahrt werden; aus gerechtem Grund kann jedoch der Ordinarius erlauben, daß sie auch in einer anderen Kapelle desselben Hauses aufbewahrt wird.
Can. 937 — Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können.
Can. 938 — § 1. Die heiligste Eucharistie darf nur in einem einzigen Tabernakel einer Kirche oder Kapelle ständig aufbewahrt werden.
§ 2. Der Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß sich an irgendeinem hervorragenden Platz der Kirche oder Kapelle befinden, der gut sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet geeignet ist.
§ 3. Der Tabernakel, in dem ständig die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, darf nicht beweglich sein; er muß aus festem, undurchsichtigem Material gefertigt und so verschlossen sein, daß, soweit irgend möglich, die Gefahr der Profanierung vermieden wird.
§ 4. Aus schwerwiegendem Grund ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie vor allem zur Nachtzeit an einem anderen, sichereren und geziemenden Platz aufzubewahren.
§ 5. Wer für eine Kirche oder Kapelle zu sorgen hat, hat Vorkehrungen zu treffen, daß der Schlüssel des Tabernakels, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, mit größter Sorgfalt gehütet wird.
Can. 939 — In einem Ziborium, d.h. einem Gefäß, sind für die Erfordernisse der Gläubigen genügend konsekrierte Hostien aufzubewahren; sie sind häufig zu erneuern, nachdem die alten in gebotener Weise konsumiert wurden.
Can. 940 — Vor dem Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ununterbrochen ein besonderes Licht brennen, durch das Christi Gegenwart angezeigt und verehrt wird.
Can. 941 — § 1. In Kirchen oder Kapellen, denen die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können Aussetzungen mit dem Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei sind die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten.
§ 2. Während der Meßfeier darf im selben Raum der Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden.
Can. 942 — Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und Kapellen all jährlich eine feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt, die eine angemessene, wenn auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die örtliche Gemeinde das Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt; eine Aussetzung dieser Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die Versammlung einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind dabei die ergangenen Vorschriften zu beachten.
Can. 943 — Es ist Aufgabe des Priesters oder des Diakons, das Allerheiligste auszusetzen und den eucharistischen Segen zu erteilen; unter besonderen Umständen sind allein die Aussetzung und die Einsetzung, jedoch ohne Segen, Sache des Akolythen, des außerordentlichen Spenders der heiligen Kommunion oder eines anderen vom Ortsordinarius dazu Beauftragten, wobei die Vorschriften des Diözesanbischofs zu beachten sind.
Can. 944 — § 1. Wo es nach dem Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt.
§ 2. Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen.
KAPITEL III
MESSSTIPENDIUM
Can. 945 — § 1. Gemäß bewährtem Brauch der Kirche ist es jedem Priester, der eine Messe zelebriert oder konzelebriert, erlaubt, ein Meßstipendium anzunehmen, damit er die Messe in einer bestimmten Meinung appliziert.
§ 2. Den Priestern wird eindringlich empfohlen, die Messe, auch wenn sie kein Meßstipendium erhalten haben, nach Meinung der Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu feiern.
Can. 946 — Die Gläubigen, die ein Stipendium geben; damit eine Messe nach ihrer Meinung appliziert wird, tragen zum Wohl der Kirche bei und beteiligen sich durch dieses Stipendium an deren Sorge für den Unterhalt von Amtsträgern und Werken.
Can. 947 — Von dem Meßstipendium ist selbst jeglicher Schein von Geschäft oder Handel gänzlich fernzuhalten.
Can. 948 — Es sind gesonderte Messen nach den Meinungen zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes, Stipendium gegeben und angenommen worden ist.
Can. 949 — Wer verpflichtet ist, eine Messe zu feiern und zu applizieren nach Meinung derer, die ein Stipendium gegeben haben, bleibt dazu verpflichtet, auch wenn ohne seine Schuld empfangene Stipendien verlorengegangen sind.
Can. 950 — Wenn eine Geldsumme für die Applikation von Messen ohne Angabe der Zahl der zu feiernden Messen gespendet wird, ist die Zahl nach der am Aufenthaltsort des Gebers geltenden Stipendienordnung zu berechnen, außer es ist eine andere Absicht des Gebers rechtmäßig zu vermuten.
Can. 951* — § 1. Ein Priester, der mehrere Messen am selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, daß er, außer an Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat; irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist dagegen zulässig.
§ 2. Ein Priester, der am selben Tag eine weitere Messe konzelebriert, kann aus keinem Rechtsgrund dafür ein Stipendium annehmen.
Can. 952 — § 1. Dem Provinzialkonzil oder dem Konvent der Bischöfe einer Provinz obliegt es, für die gesamte Provinz durch Dekret festzulegen, welches Stipendium für die Feier und die Applikation einer Messe zu geben ist; es ist keinem Priester erlaubt, eine höhere Summe zu verlangen; er darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist als festgesetzt, für die Applikation einer Messe annehmen, ebenso auch ein geringeres.
§ 2. Wo ein derartiges Dekret fehlt, ist das in der Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu beachten.
§ 3. Auch die Mitglieder jedweder Ordensinstitute müssen sich an dieses Dekret bzw. das am Ort geltende Gewohnheitsrecht gemäß den §§ 1 und 2 halten.
Can. 953 — Niemand darf mehr Stipendien für persönlich zu applizierende Messen annehmen, als er innerhalb eines Jahres applizieren kann.
Can. 954 — Wenn in bestimmten Kirchen oder Kapellen die Feier von mehr Messen erbeten wird, als dort gefeiert werden können, darf deren Feier anderswo erfolgen, soweit nicht die Spender ausdrücklich ihren gegenteiligen Willen bekundet haben.
Can. 955 — § 1. Wer die Feier von Messen, die zu applizieren sind, anderen überlassen möchte, hat baldmöglichst ihre Feier ihm genehmen Priestern anzuvertrauen, sofern für ihn nur feststeht, daß diese über jeden Einwand erhaben sind; er muß das empfangene Stipendium ohne Abzug weitergeben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, daß der die in der Diözese gebotene Summe übersteigende Betrag mit Rücksicht auf seine Person gegeben wurde; er ist auch verpflichtet, für die Feier der Messen Sorge zu tragen, bis er eine Bestätigung sowohl über die Übernahme der Verpflichtung als auch über den Empfang des Stipendiums erhalten hat.
§ 2. Die Zeit, in der die Messen zu feiern sind, beginnt mit dem Tag, an dem der Priester sie zur Feier angenommen hat, sofern nicht etwas anderes feststeht.
§ 3. Wer Messen anderen zur Feier anvertraut, hat unverzüglich die empfangenen Messen wie auch jene, die er anderen weitergegeben hat, in ein Buch einzutragen und dabei auch die Stipendien dafür anzugeben.
§ 4. Jeder Priester muß genau aufzeichnen, welche Messen er zu feiern angenommen und welche er gefeiert hat.
Can. 956 — Alle Verwalter frommer Stiftungen bzw. zur Sorge um die Feier von Messen irgendwie Verpflichteten, und zwar jeder einzelne von ihnen, seien sie Kleriker oder Laien, haben die Meßverpflichtungen, die nicht innerhalb eines Jahres erfüllt worden sind, an ihre Ordinarien in der von diesen festzulegenden Weise weiterzugeben.
Can. 957 — Die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß die Meßverpflichtungen erfüllt werden, haben in den Kirchen des Weltklerus der Ortsordinarius und in den Kirchen der Ordensinstitute bzw. der Gesellschaften des apostolischen Lebens deren Obere.
Can. 958 — § 1. Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Meßstipendien entgegengenommen werden, haben ein besonderes Buch zu führen, in dem sie genau die Zahl der zu feiernden Messen, die Meinung, das gegebene Stipendium und die vollzogene Feier aufzuzeichnen haben.
§ 2. Der Ordinarius ist verpflichtet, jedes Jahr diese Bücher selbst oder durch andere zu überprüfen.
TITEL IV
SAKRAMENT DER BUSSE
Can. 959 — Im Sakrament der Buße erlangen die Gläubigen, die ihre Sünden bereuen und mit dem Vorsatz zur Besserung dem rechtmäßigen Spender bekennen, durch die von diesem erteilte Absolution von Gott die Verzeihung ihrer Sünden, die sie nach der Taufe begangen haben; zugleich werden sie mit der Kirche versöhnt, die sie durch ihr Sündigen verletzt haben.
KAPITEL I
FEIER DES SAKRAMENTES
Can. 960 — Das persönliche und vollständige Bekenntnis und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen erlangt werden.
Can. 961 — § 1. Mehreren Pönitenten gleichzeitig kann ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis die Absolution in allgemeiner Weise nur erteilt werden:
1° wenn Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht;
2° wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen können.
§ 2. Das Urteil darüber, ob die gemäß § 1, n. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notfälle gegeben sind.
Can. 962 — § 1. Damit ein Gläubiger die sakramentale Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gültig empfängt, ist nicht nur erforderlich, daß er recht disponiert ist; er muß sich vielmehr gleichzeitig auch vornehmen, seine schweren Sünden, die er gegenwärtig nicht auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten.
§ 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch beim Empfang der Generalabsolution, über die Erfordernisse gemäß § 1 zu belehren; der Generalabsolution ist, selbst bei Todesgefahr, wenn die Zeit dafür ausreicht, die Aufforderung voranzuschicken, daß sich jeder bemüht, einen Akt der Reue zu erwecken.
Can. 963 — Unbeschadet der Verpflichtung nach can. 989 hat der, dem durch Generalabsolution schwere Sünden vergeben werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem entgegensteht, ein persönliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere Generalabsolution empfängt.
Can. 964 — § 1. Der für die Entgegennahme sakramentaler Beichten eigene Ort ist eine Kirche oder eine Kapelle.
§ 2. Was den Beichtstuhl anbelangt, sind von der Bischofskonferenz Normen zu erlassen, dabei ist jedoch sicherzustellen, daß sich immer an offen zugänglichem Ort Beichtstühle befinden, die mit einem festen Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater versehen sind, damit die Gläubigen, die dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können.
§ 3. Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nur aus gerechtem Grund entgegengenommen werden.
KAPITEL II
SPENDER DES BUSSSAKRAMENTES
Can. 965 — Spender des Bußsakramentes ist allein der Priester.
Can. 966 — § 1. Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.
§ 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969 erhalten.
Can. 967 — § 1. Außer dem Papst haben die Kardinäle von Rechts wegen die Befugnis, überall in der ganzen Welt die Beichten der Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso die Bischöfe, die davon auch erlaubt überall Gebrauch machen, soweit nicht der Diözesanbischof in einem Einzelfall dies verwehrt hat.
§ 2. Wer die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, besitzt, sei es kraft Amtes, sei es aufgrund der Verleihung durch den Ordinarius des Ortes, an dem er inkardiniert ist oder an dem er seinen Wohnsitz hat, kann diese Befugnis überall ausüben, soweit nicht der Ortsordinarius in einem Einzelfall dies verwehrt hat, unbeschadet der Vorschriften des can. 974, §§ 2 und 3.
§ 3. Wer kraft Amtes oder aufgrund der Verleihung durch den zuständigen Oberen nach Maßgabe der cann. 968, § 2 und 969, § 2 mit der Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, ausgestattet ist, besitzt diese Befugnis von Rechts wegen überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts bzw. der Gesellschaft und gegenüber anderen, die Tag und Nacht in deren Häusern leben, er macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein höherer Oberer für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall dies verwehrt hat.
Can. 968 — § 1. Kraft Amtes besitzen jeweils für ihren Bereich der Ortsordinarius, der Bußkanoniker und ebenso der Pfarrer und andere, die an Stelle des Pfarrers stehen, die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen.
§ 2. Kraft Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen Ordensinstituts bzw. einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, denen nach Maßgabe der Konstitutionen ausführende Gewalt zukommt, die Befugnis, die Beichten ihrer Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in ihrem Haus leben, entgegenzunehmen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des can. 630, § 4.
Can. 969 — § 1. Allein der Ortsordinarius ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.
§ 2. Der in can. 968, § 2 genannte Obere eines Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten seiner Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in einem Haus des Instituts bzw. der Gesellschaft leben, zu verleihen.
Can. 970 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten darf nur Priestern verliehen werden, die in einer Prüfung für geeignet befunden wurden oder deren Eignung auf andere Weise feststeht.
Can. 971 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius einem Priester, auch wenn dieser seinen Wohnsitz oder Neben Wohnsitz in seinem Amtsbereich hat, nur verleihen, wenn er vorher, soweit möglich, den Ordinarius dieses Priesters gehört hat.
Can. 972 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten kann von der zuständigen Autorität nach can. 969 auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit verliehen werden.
Can. 973 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, ist schriftlich zu erteilen.
Can. 974 — § 1. Der Ortsordinarius und ebenso der zuständige Obere dürfen die auf Dauer verliehene Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen.
§ 2. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem in can. 967, § 2 genannten Ortsordinarius, der sie verliehen hat, widerrufen, so verliert der Priester diese Befugnis überall, wurde diese Befugnis von einem anderen Ortsordinarius widerrufen, so verliert er sie nur in dessen Gebiet.
§ 3. Jeder Ortsordinarius, der die Befugnis irgendeines Priesters zur Entgegennahme von Beichten widerrufen hat, hat dies dem aufgrund der Inkardination eigenen Ordinarius des Priesters bzw., wenn es sich um ein Mitglied eines Ordensinstituts handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen.
§ 4. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert der Priester überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten; wurde diese Befugnis aber von einem anderen zuständigen Oberen widerrufen, so verliert er sie nur gegenüber Untergebenen in dessen Amtsbereich.
Can. 975 — Außer durch Widerruf erlischt die Befugnis nach can. 967, § 2 durch den Verlust des Amtes bzw. durch die Exkardination oder den Verlust des Wohnsitzes.
Can. 976 — Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.
Can. 977 — Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr.
Can. 978 — § 1. Der Priester soll beim Beichthören dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines Richters wie die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der göttlichen Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre Gottes und dem Heil der Seelen dient.
§ 2. Der Beichtvater hat sich als Diener der Kirche bei der Spendung des Sakramentes getreu an die Aussagen des Lehramtes und an die von der zuständigen Autorität erlassenen Normen zu halten.
Can. 979 — Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen, dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu berücksichtigen, nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen.
Can. 980 — Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch aufgeschoben werden.
Can. 981 — Je nach Art und Zahl der Sünden hat der Beichtvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten heilsame und angemessene Bußen aufzuerlegen; der Pönitent ist verpflichtet, diese persönlich zu verrichten.
Can. 982 — Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten Schaden wiedergutzumachen.
Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.
§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.
Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.
§ 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen.
Can. 985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der Rektor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen sakramentale Beichten ihrer Alumnen, die sich im selben Haus aufhalten, nur hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen von sich aus darum bitten.
Can. 986 — § 1. Jeder, dem von Amts wegen die Seelsorge aufgetragen ist, ist zur Vorsorge dafür verpflichtet, daß die Beichten der ihm anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in vernünftiger Weise darum bitten; des weiteren, daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen genehm sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen.
§ 2. In einer dringenden Notlage ist jeder Beichtvater verpflichtet, die Beichten von Gläubigen entgegenzunehmen, und in Todesgefahr jeder Priester.
KAPITEL III
PÖNITENT
Can. 987 — Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe des Bußsakraments empfängt, muß er so disponiert sein, daß er sich unter Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott zuwendet.
Can. 988 — § 1. Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewußt ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt hat.
§ 2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre läßlichen Sünden zu bekennen.
Can. 989 — Jeder Gläubige ist nach Erreichen des Unterscheidungsalters verpflichtet, seine schweren Sünden wenigstens einmal im Jahr aufrichtig zu bekennen.
Can. 990 — Niemand darf daran gehindert werden, mit Hilfe eines Dolmetschers zu beichten; dabei sind aber Mißbräuche und Ärgernisse zu vermeiden und die Vorschrift des can. 983, § 2 zu beachten.
Can. 991 — Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden einem rechtmäßig bestellten, auch einem anderen Ritus zugehörigen, Beichtvater seiner Wahl zu bekennen.
KAPITEL IV
ABLÄSSE
Can. 992 — Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.
Can. 993 — Ein Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener Ablaß, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.
Can. 994 — Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.
Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Autorität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.
§ 2. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.
Can. 996 — § 1. Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muß er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muß sich wenigstens beim Abschluß der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.
§ 2. Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muß er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen, er muß auch die auf erlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablaßgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
Can. 997 — Für die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen sind darüber hinaus auch die übrigen Vorschriften zu beachten, die in besonderen Gesetzen der Kirche enthalten sind.
TITEL V
SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG
Can. 998 — Durch die Krankensalbung empfiehlt die Kirche gefährlich erkrankte Gläubige dem leidenden und verherrlichten Herrn an, damit er sie aufrichte und rette; sie wird gespendet, indem die Kranken mit Öl gesalbt und die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte gesprochen werden.
KAPITEL I
FEIER DES SAKRAMENTES
Can. 999 — Außer dem Bischof kann das bei der Krankensalbung zu verwendende Öl segnen:
1° wer vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt ist;
2° im Notfall jeder Priester, jedoch nur bei der Feier des Sakramentes selbst.
Can. 1000 — § 1. Die Salbungen sind genau mit den Worten, in der Ordnung und auf die Weise, wie sie in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu vollziehen; im Notfall genügt jedoch eine einzige Salbung auf der Stirn oder an einem anderen Körperteil, wobei die vollständige Formel zu sprechen ist.
§ 2. Der Spender hat die Salbungen mit der eigenen Hand zu vollziehen, wenn nicht ein schwerwiegender Grund den Gebrauch eines Instruments geraten sein läßt.
Can. 1001 — Die Seelsorger und die Angehörigen der Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe dieses Sakraments erfahren.
Can. 1002 — Eine gemeinsame Feier der Krankensalbung für mehrere Kranke zugleich kann, wenn diese ausreichend vorbereitet und in der rechten Weise disponiert sind, nach den Vorschriften des Diözesanbischofs durchgeführt werden.
KAPITEL II
SPENDER DER KRANKENSALBUNG
Can. 1003 — § 1. Die Krankensalbung spendet gültig jeder Priester und nur er.
§ 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu spenden, haben alle Priester, denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen Sorge anvertraut sind; aus vernünftigem Grund darf jeder andere Priester mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des vorgenannten Priesters dieses Sakrament spenden.
§ 3. Jedem Priester ist es erlaubt, das gesegnete Öl mit sich zu führen, um im Notfall das Sakrament der Krankensalbung spenden zu können.
KAPITEL III
EMPFÄNGER DER KRANKENSALBUNG
Can. 1004 — § 1. Die Krankensalbung kann dem Gläubigen gespendet werden, der nach Erlangung des Vernunftgebrauchs aufgrund von Krankheit oder Altersschwäche in Gefahr gerät.
§ 2. Dieses Sakrament kann wiederholt werden, wenn der Kranke nach seiner Genesung neuerdings schwer erkrankt oder wenn bei Fortdauer derselben Krankheit die Gefahr bedrohlicher geworden ist.
Can. 1005 — Im Fall eines Zweifels darüber, ob der Kranke den Vernunftgebrauch erlangt hat, ob er gefährlich erkrankt ist oder ob der Tod schon eingetreten ist, ist dieses Sakrament zu spenden.
Can. 1006 — Kranken, die wenigstens einschlußweise um dieses Sakrament gebeten haben, als sie noch bei Bewußtsein waren, ist es zu spenden.
Can. 1007 — Die Krankensalbung darf jenen nicht gespendet werden, die in einer offenkundigen schweren Sünde hartnäckig verharren.
TITEL VI
WEIHE
Can. 1008 — Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe unter einem neuen und besonderen Titel dem Volk Gottes zu dienen.
Can. 1009 — § 1. Die Weihen sind Episkopat, Presbyterat und Diakonat.
§ 2. Sie werden erteilt durch die Handauflegung und das Weihegebet, welches die liturgischen Bücher für die einzelnen Weihestufen vorschreiben.
§ 3. Die die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen.
KAPITEL I
WEIHESPENDUNGSFEIER UND WEIHESPENDER
Can. 1010 — Die Weihespendung hat innerhalb der Meßfeier an einem Sonntag oder gebotenen Feiertag zu erfolgen, sie kann aber aus seelsorglichen Gründen auch an anderen Tagen vorgenommen werden, Wochentage nicht ausgeschlossen.
Can. 1011 — § 1. Die Weihespendung hat im allgemeinen in der Kathedralkirche zu geschehen; aus seelsorglichen Gründen jedoch kann sie in einer anderen Kirche oder Kapelle vorgenommen werden.
§ 2. Zur Weihespendung sind die Kleriker und die anderen Gläubigen einzuladen, damit sie in möglichst großer Zahl an der Feier teilnehmen.
Can. 1012 — Spender der heiligen Weihe ist der geweihte Bischof.
Can. 1013 — Keinem Bischof ist es gestattet, jemanden zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor der päpstliche Auftrag feststeht.
Can. 1014 — Wenn nicht eine Dispens des Apostolischen Stuhles erteilt worden ist, hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe Hauptkonsekrator ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr, daß zusammen mit diesen alle anwesenden Bischöfe den Erwählten weihen.
Can. 1015 — § 1. Jeder Weihebewerber zum Presbyterat und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen.
§ 2. Seine Untergebenen hat der eigene Bischof persönlich zu weihen, wenn er nicht aus gerechtem Grund daran gehindert ist; einen untergebenen Angehörigen eines orientalischen Ritus aber kann er ohne apostolisches Indult erlaubt nicht weihen.
§ 3. Wer Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen ausstellen kann, darf diese Weihen auch persönlich erteilen, sofern er geweihter Bischof ist.
Can. 1016 — Eigener Bischof im Hinblick auf die Erteilung der Diakonenweihe ist für diejenigen, die dem Weltklerus angehören wollen, der Bischof der Diözese, in der der Weihebewerber seinen Wohnsitz hat, oder jener Diözese, in deren Dienst der Weihebewerber treten will, hinsichtlich der Erteilung der Priesterweihe von Weltklerikern ist es der Bischof der Diözese, in die der Weihebewerber durch den Diakonat inkardiniert ist.
Can. 1017 — Ein Bischof darf außerhalb des eigenen Bereiches Weihen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen.
Can. 1018 — § 1. Entlaßschreiben für Weltkleriker können ausstellen:
1° der eigene Bischof nach can. 1016,
2° der Apostolische Administrator und, mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums, der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des Rates nach can. 495, § 2 der Apostolische Provikar und Propräfekt.
§ 2. Der Diözesanadministrator, der Apostolische Provikar und Propräfekt dürfen Entlaßschreiben nicht für die ausstellen, denen vom Diözesanbischof oder vom Apostolischen Vikar bzw. Präfekten der Zugang zu den Weihen verwehrt worden ist.
Can. 1019 — § 1. Dem höheren Oberen eines klerikalen Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes steht es zu, für seine Untergebenen, sofern sie gemäß den Konstitutionen auf Dauer oder endgültig dem Institut bzw. der Gesellschaft eingegliedert sind, Weiheentlaßschreiben zum Diakonat und zum Presbyterat auszustellen.
§ 2. Die Weihespendung an alle übrigen Alumnen jedweden Institutes oder jeglicher Gesellschaft richtet sich nach dem Recht der Weltkleriker, jedwedes den Oberen erteilte Indult ist widerrufen.
Can. 1020 — Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach Vorliegen aller Zeugnisse und Dokumente ausgestellt werden, die im Recht nach Maßgabe der cann. 1050 und 1051 verlangt sind.
Can. 1021 — Weiheentlaßschreiben können an jeden Bischof gerichtet werden, der in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl steht, abgesehen von einem apostolischen Indult ist hiervon nur der Bischof eines von dem Ritus des Weihebewerbers verschiedenen Ritus ausgenommen.
Can. 1022 — Der weihende Bischof darf nach Erhalt des rechtmäßigen Weiheentlaßschreibens erst zur Weihespendung schreiten, wenn die Echtheit des Entlaßschreibens sicher feststeht.
Can. 1023 — Weiheentlaßschreiben können vom Aussteller selbst oder von seinem Nachfolger begrenzt erteilt oder widerrufen werden; wenn sie aber einmal ausgestellt sind, verlieren sie ihre Gültigkeit nicht dadurch, daß das Recht des Ausstellers erloschen ist.
KAPITEL II
WEIHEBEWERBER
Can. 1024 — Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann.
Can. 1025 — § 1. Zur erlaubten Erteilung der Weihen des Presbyterates oder des Diakonates ist erforderlich, daß der Kandidat nach Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung gemäß dem Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen über die notwendigen Eigenschaften verfügt, mit keinerlei Irregularität und keinem Hindernis behaftet ist und die Voraussetzungen gemäß den cann. 1033—1039 erfüllt, außerdem müssen die Dokumente nach can. 1050 vorliegen und das Skrutinium nach can. 1051 durchgeführt sein.
§ 2. Darüber hinaus wird verlangt, daß der Kandidat nach dem Urteil desselben rechtmäßigen Oberen für den Dienst der Kirche als nützlich anzusehen ist.
§ 3. Der Bischof, der einen eigenen Untergebenen weiht, welcher für den Dienst einer anderen Diözese vorgesehen ist, muß Gewißheit darüber haben, daß der Weihebewerber dieser Diözese zugehören wird.
Artikel 1
ANFORDERUNGEN AN DIE WEIHEBEWERBER
Can. 1026 — Für den Weiheempfang muß jeder über die notwendige Freiheit verfügen, es ist streng verboten, jemanden, auf welche Weise und aus welchem Grunde auch immer, zum Empfang von Weihen zu zwingen oder einen kanonisch Geeigneten von ihrem Empfang abzuhalten.
Can. 1027 — Die den Diakonat und den Presbyterat anstreben, sind durch eine sorgfältige Vorbereitung nach Maßgabe des Rechtes auszubilden.
Can. 1028 — Der Diözesanbischof bzw. der zuständige Obere hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kandidaten, bevor ihnen eine Weihe erteilt wird, gehörig über die Weihe und die mit ihr zusammenhängenden Verpflichtungen unterrichtet werden.
Can. 1029 — Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen.
Can. 1030 — Der eigene Bischof bzw. der zuständige höhere Obere kann ihm untergebenen Diakonen, die für den Presbyterat vorgesehen sind, den Zugang zum Presbyterat nur aus einem, wenn auch geheimen, kanonischen Grund verwehren, die Beschwerde nach Maßgabe des Rechtes bleibt hiervon unberührt.
Can. 1031 — § 1. Der Presbyterat darf nur jenen erteilt werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und über eine ausreichende Reife verfügen, darüber hinaus ist zwischen der Erteilung des Diakonates und des Presbyterates ein zeitlicher Abstand von wenigstens sechs Monaten einzuhalten; die für den Presbyterat vorgesehen sind, dürfen zur Diakonenweihe erst nach Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden.
§ 2. Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres und mit Zustimmung der Ehefrau.
§ 3. Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen, daß ein höheres Alter für Presbyterat und ständigen Diakonat verlangt ist.
§ 4. Die Erteilung einer Dispens von dem nach Vorschrift der §§ 1 und 2 verlangten Alter über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Can. 1032 — § 1. Denen, die den Presbyterat anstreben, darf der Diakonat erst nach Abschluß des fünften Jahres im philosophisch-theologischen Studiengang erteilt werden.
§ 2. Nach Abschluß des Studienganges muß der Diakon für eine angemessene, von dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen festzulegende Zeit in Ausübung der Diakonenweihe an der Seelsorge teilhaben, bevor ihm der Presbyterat erteilt wird.
§ 3. Demjenigen, der den ständigen Diakonat anstrebt, darf diese Weihe nicht vor Abschluß der Ausbildungszeit erteilt werden.
Artikel 2
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEIHESPENDUNG
Can. 1033 — Erlaubt werden Weihen nur jemandem erteilt, der das Sakrament der heiligen Firmung empfangen hat.
Can. 1034 — § 1. Wer den Diakonat öder den Presbyterat anstrebt, darf erst geweiht werden, wenn er zuvor von der in den cann. 1016 und 1019 genannten Autorität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die Kandidaten aufgenommen worden ist, der Aufnahme muß die eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Bitte des Betreffenden und die schriftlich ausgefertigte Annahme von seiten derselben Autorität voraufgehen.
§ 2. Diese Zulassung braucht nicht zu erhalten, wer durch Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert ist.
Can. 1035 — § 1. Bevor jemandem der ständige Diakonat oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben.
§ 2. Zwischen der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten.
Can. 1036 — Damit einem Kandidaten die Diakonen- oder Priesterweihe erteilt werden darf, hat er dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Erklärung zu übergeben, durch die er zu bekunden hat, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten.
Can. 1037 — Ein unverheirateter Weihebewerber für den ständigen Diakonat und ebenso ein Weihebewerber für den Presbyterat dürfen zur Diakonenweihe erst zugelassen werden, wenn sie nach dem vorgeschriebenen Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen haben.
Can. 1038 — Ein Diakon, der den Empfang des Presbyterates verweigert, darf an der Ausübung der empfangenen Weihe nicht gehindert werden, es sei denn, er ist mit einem kanonischen Hindernis behaftet oder es liegt ein anderer, nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend zu wertender Grund vor.
Can. 1039 — Alle Bewerber für jedwede Weihe haben sich geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen zu unterziehen, wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt werden; bevor der Bischof zur Weiheerteilung schreitet, muß er darüber unterrichtet sein, daß die Kandidaten sich diesen Exerzitien ordnungsgemäß unterzogen haben.
Artikel 3
IRREGULARITÄTEN UND ANDERE HINDERNISSE
Can. 1040 — Vom Empfang der Weihen sind fernzuhalten, die mit irgendeinem Hindernis behaftet sind, sei das Hindernis ein dauerndes, das als Irregularität bezeichnet wird, sei es ein einfaches; es wird jedoch kein Hindernis zugezogen, das in den folgenden Canones nicht enthalten ist.
Can. 1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist:
1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er nach dem Rat von Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes beurteilt wird,
2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas begangen hat,
3° wer eine Eheschließung, sei es auch nur eine bürgerliche, versucht hat, obwohl entweder er selbst durch ein bestehendes Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war oder die Frau in gültiger Ehe verheiratet oder an das gleiche Gelübde gebunden war;
4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt haben;
5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat,
6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene Weihehandlung vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht empfangen hat oder an deren Ausübung durch eine festgestellte oder verhängte kanonische Strafe gehindert war.
Can. 1042 — Am Empfang der Weihen einfach gehindert ist:
1° ein verheirateter Mann, sofern er nicht rechtmäßig für den ständigen Diakonat ausersehen ist;
2° wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit nachgeht, die Klerikern nach Maßgabe der cann. 285 und 286 verboten sind und mit denen die Pflicht der Rechenschaftsablage verknüpft ist, so lange, bis er nach Aufgabe des Amtes oder der Verwaltertätigkeit Rechenschaft abgelegt hat und frei geworden ist;
3° ein Neugetaufter, sofern er sich nach dem Urteil des Ordinarius nicht ausreichend bewährt hat.
Can. 1043 — Gläubige, die von Weihehindernissen Kenntnis haben, sind verpflichtet, sie vor der Weihespendung dem Ordinarius oder dem Pfarrer zu eröffnen.
Can. 1044 — § 1. Für die Ausübung empfangener Weihen ist irregulär:
1° wer, beim Weiheempfang mit einer Irregularität behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat;
2° wer eine in can. 1041, n. 2 genannte Straftat begangen hat, sofern die Straftat öffentlich bekannt ist,
3° wer eine der in can. 1041, nn. 3, 4, 5, 6 genannten Straftaten begangen hat.
§ 2. An der Ausübung der Weihen gehindert ist:
1° wer, beim Weiheempfang mit einem Hindernis behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat,
2° wer an Geisteskrankheit oder einer anderen psychischen Erkrankung nach can. 1041, n. 1 leidet, bis der Ordinarius nach Konsultation eines Sachverständigen die Ausübung dieser Weihe erlaubt hat.
Can. 1045 — Unkenntnis von Irregularitäten und Hindernissen befreit nicht von ihnen.
Can. 1046 — Irregularitäten und Hindernisse werden bei Zusammentreffen verschiedener Tatbestände vermehrfacht, nicht jedoch infolge der Wiederholung desselben Tatbestandes, sofern es sich nicht um die Irregularität aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der vollendeten Abtreibung handelt.
Can. 1047 — § 1. Die Dispens von allen Irregularitäten ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, wenn die Tatsache, auf der sie gründen, gerichtshängig geworden ist.
§ 2. Ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist die Dispens von folgenden Irregularitäten und Hindernissen für den Weiheempfang:
1° von Irregularitäten aufgrund öffentlich bekannter Straftaten nach can. 1041, nn. 2 und 3;
2° von der Irregularität aufgrund einer öffentlich bekannten oder geheimen Straftat nach can. 1041, n. 4;
3° von dem Hindernis nach can. 1042, n. 1.
§ 3. Die Dispens von Irregularitäten für die Ausübung der empfangenen Weihe ist, soweit sie in can. 1041, n. 3 genannt sind, nur in öffentlich bekanntgewordenen Fällen und, soweit sie in n. 4 desselben Canons genannt sind, auch in geheimen Fällen ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
§ 4. Von den nicht dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Irregularitäten und Hindernissen kann der Ordinarius dispensieren.
Can. 1048 — In dringenderen geheimen Fällen kann der mit einer Irregularität für die Ausübung der Weihe Behaftete die Weihe ausüben, wenn der Ordinarius bzw., im Falle einer Irregularität nach can. 1041, nn. 3 und 4, die Pönitentiarie nicht angegangen werden kann und Gefahr eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht; hiervon bleibt jedoch die Pflicht unberührt, sich so bald wie möglich unter verdecktem Namen und durch den Beichtvater an den Ordinarius bzw. an die Pönitentiarie zu wenden.
Can. 1049 — § 1. In dem Bittgesuch zur Erlangung der Dispens von Irregularitäten und Hindernissen sind alle Irregularitäten und Hindernisse aufzuführen; eine allgemeine Dispens gilt jedoch auch für solche, die gutgläubig ungenannt geblieben sind, mit Ausnahme der Irregularitäten nach can. 1041, n. 4 sowie anderer, die gerichtshängig geworden sind, sie gilt aber nicht für böswillig verschwiegene Irregularitäten und Hindernisse.
§ 2. Wenn es sich um eine Irregularität aufgrund vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Zahl der Straftaten anzugeben.
§ 3. Eine allgemeine Dispens von Irregularitäten und Hindernissen für den Empfang der Weihen gilt für alle Weihen.
Artikel 4
ERFORDERLICHE DOKUMENTE UND SKRUTINIUM
Can. 1050 — Damit jemandem die heiligen Weihen erteilt werden dürfen, sind folgende Dokumente erforderlich:
1° ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen Abschluß der Studien nach Maßgabe von can. 1032,
2° sofern es sich um Weihebewerber für den Presbyterat handelt, ein Zeugnis über den Empfang des Diakonates;
3° sofern es sich um Bewerber für den Diakonat handelt, ein Zeugnis über den Empfang der Taufe und der Firmung sowie die Übernahme der Dienste nach can. 1035; ebenso ein Zeugnis über die abgegebene Erklärung nach can. 1036 sowie, wenn der Weihebewerber, dem der ständige Diakonat übertragen werden soll, verheiratet ist, Zeugnisse über die Eheschließung und die Zustimmung der Ehefrau.
Can. 1051 — Für das Skrutinium über die erforderlichen Eigenschaften eines Weihebewerbers sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
1° es muß ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand,
2° der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse, Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen.
Can. 1052 — § 1. Damit der Bischof zu einer Weihespendung, die er aus eigenem Recht vornimmt, schreiten darf, muß er Sicherheit darüber gewonnen haben, daß die Dokumente nach can. 1050 vorliegen und daß nach vorschriftsmäßiger Durchführung des Skrutiniums die Eignung des Kandidaten aufgrund positiver Argumente erwiesen ist.
§ 2. Damit ein Bischof einem, der jemand anders unterstellt ist, eine Weihe erteilen darf, genügt es, daß das Weiheentlaßschreiben das Vorliegen der betreffenden Dokumente, die vorschriftsmäßige Durchführung des Skrutiniums und die erwiesene Eignung des Kandidaten zum Ausdruck bringt; wenn aber der Bewerber Mitglied eines Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist, muß das Entlaßschreiben außerdem bekunden, daß dieser endgültig in das Institut bzw. die Gesellschaft aufgenommen und Untergebener des Oberen ist, der das Entlaßschreiben aussteht.
§ 3. Wenn ungeachtet all dessen der Bischof aus bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen.
KAPITEL III
EINTRAGUNG UND ZEUGNIS
ÜBER DIE VOLLZOGENE WEIHESPENDUNG
Can. 1053 — § 1. Nach der Weihespendung sind die Namen der einzelnen Geweihten und des Weihespenders sowie Ort und Zeit der Weihespendung in ein besonderes, bei der Kurie des Weiheortes gewissenhaft aufzubewahrendes Buch einzutragen, alle Dokumente der einzelnen Weihespendungen sind sorgfältig aufzubewahren.
§ 2. Den einzelnen Geweihten hat der weihende Bischof ein authentisches Zeugnis über den Weiheempfang auszustellen; falls ihnen die Weihe aufgrund von Weiheentlaßschreiben von einem fremden Bischof erteilt worden ist, haben sie dieses Zeugnis ihrem eigenen Ordinarius für die Eintragung der Weihespendung in das besondere im Archiv aufzubewahrende Buch vorzulegen.
Can. 1054 — Eine Mitteilung über jede einzelne erfolgte Weihespendung hat der Ortsordinarius im Falle von Weltklerikern bzw. der zuständige höhere Obere im Falle eigener Untergebener an den Pfarrer des Taufortes zu senden, der dies nach Maßgabe von can. 535, § 2 in sein Taufbuch einzutragen hat.
TITEL VII
EHE
Can. 1055 — § 1. Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.
§ 2. Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben, ohne daß er zugleich Sakrament ist.
Can. 1056 — Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen.
Can. 1057 — § 1. Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden.
§ 2. Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen.
Can. 1058 — Alle können die Ehe schließen, die rechtlich nicht daran gehindert werden.
Can. 1059 — Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe.
Can. 1060 — Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst, deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can. 1061 — § 1. Eine gültige Ehe zwischen Getauften wird als lediglich gültige Ehe bezeichnet, wenn sie nicht vollzogen worden ist; als gültige und vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.
§ 2. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung zusammengewohnt, so wird der Vollzug der Ehe so lange vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.
§ 3. Eine ungültige Ehe heißt Putativehe, wenn sie wenigstens von einem Partner im guten Glauben geschlossen wurde, und zwar so lange, bis beide Partner Gewißheit über deren Ungültigkeit erlangt haben.
Can. 1062 — § 1. Das Eheversprechen, sei es einseitig oder zweiseitig, das man Verlöbnis nennt, richtet sich nach dem Partikularrecht, das von der Bischofskonferenz unter Berücksichtigung von Gewohnheiten und weltlichen Gesetzen, soweit es welche gibt, erlassen worden ist.
§ 2. Aufgrund eines Eheversprechens kann nicht auf Eheschließung, wohl aber auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden geklagt werden.
KAPITEL I
SEELSORGE UND VORBEREITUNG
ZUR EHESCHLIESSUNG
Can. 1063 — Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet, durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der Vollkommenheit vorankommt. Dieser Beistand ist besonders zu leisten:
1° durch Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den Jugendlichen und den Erwachsenen angepaßt ist, sogar durch den Einsatz von sozialen Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern unterwiesen werden;
2° durch persönliche Vorbereitung auf die Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden;
3° durch eine fruchtbringende liturgische Feier der Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, daß die Ehegatten das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche darstellen und daran teilnehmen;
4° durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen.
Can. 1064 — Aufgabe des Ortsordinarius ist es, dafür zu sorgen, daß dieser Beistand gebührend geordnet wird; wenn es angebracht scheint, soll er auch Männer und Frauen hören, die sich durch Erfahrung und Sachkunde bewährt haben.
Can. 1065 — § 1. Katholiken, die das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es noch vor der Zulassung zur Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann.
§ 2. Damit die Brautleute das Sakrament der Ehe fruchtbringend empfangen, wird ihnen dringend empfohlen, zur Beichte und zur Kommunion zu gehen.
Can 1066* — Bevor die Ehe geschlossen wird, muß feststehen, daß der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht.
Can. 1067* — Die Bischofskonferenz hat für das Brautexamen, ferner für das Aufgebot oder für andere geeignete Mittel zu Nachforschungen, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen sind, Normen zu erlassen; wenn diese sorgfältig beachtet sind, kann der Pfarrer zur Assistenz der Eheschließung übergehen
Can. 1068 — In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen Beweise zu haben sind und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die, gegebenenfalls auch eidliche, Versicherung der Partner, daß sie getauft und frei von Hindernissen sind
Can. 1069 — Alle Gläubigen haben die Pflicht, ihnen bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder Ortsordinarius vor der Eheschließung mitzuteilen.
Can. 1070 — Hat ein anderer als der für die Eheschließungsassistenz zuständige Pfarrer Nachforschungen vorgenommen, so hat er über deren Ausgang möglichst bald durch eine authentische Urkunde jenen Pfarrer zu benachrichtigen.
Can. 1071 — § 1. Abgesehen vom Notfall darf niemand ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren:
1° bei der Eheschließung von Wohnsitzlosen;
2° bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann;
3° bei der Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat;
4° bei der Eheschließung dessen, der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;
5° bei der Eheschließung eines mit einer Beugestrafe Belegten;
6° bei der Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne Wissen oder gegen den begründeten Widerspruch der Eltern die Ehe schließen will;
7° bei der Eheschließung, die gemäß can. 1105 durch einen Stellvertreter erfolgen soll.
§ 2. Der Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen nur geben, wenn die Vorschriften des can. 1125 sinngemäß erfüllt sind.
Can. 1072 — Die Seelsorger haben darum besorgt zu sein, daß Jugendliche von der Eheschließung abgehalten werden, solange sie nicht jenes Alter erreicht haben, in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen zu werden pflegt.
KAPITEL II
DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN
Can. 1073 — Das trennende Hindernis macht eine Person unfähig, eine Ehe gültig einzugehen.
Can. 1074 — Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im äußeren Bereich bewiesen werden kann; andernfalls ist es geheim.
Can. 1075 — § 1. Es ist Sache allein der höchsten kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine Ehe verbietet oder ungültig macht.
§ 2. Allein auch die höchste kirchliche Autorität hat das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen.
Can. 1076 — Eine Gewohnheit, die ein neues Hindernis einführt oder zu bestehenden Hindernissen im Gegensatz steht, wird verworfen.
Can. 1077 — § 1. Der Ortsordinarius kann den eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, wie auch allen Personen, die sich augenblicklich in Seinem Gebiet aufhalten, die Eheschließung im Einzelfall, jedoch nur zeitlich befristet, aus schwerwiegendem Grund verbieten, solange dieser fortbesteht.
§ 2. Allein die höchste kirchliche Autorität kann einem Eheverbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen.
Can. 1078 — § 1. Der Ortsordinarius kann die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, von allen Hindernissen des kirchlichen Rechtes dispensieren; ausgenommen sind nur jene Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.
§ 2. Die Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, sind:
1° das Hindernis, das aus den heiligen Weihen oder aus dem öffentlichen und ewigen Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut päpstlichen Rechtes entstanden ist;
2° das Hindernis des Verbrechens nach can. 1090.
§ 3. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es niemals Dispens.
Can. 1079 — § 1. Bei drohender Todesgefahr kann der Ortsordinarius die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, sowohl von der Einhaltung der Eheschließungsform als auch von jedweden öffentlichen und geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; ausgenommen bleibt das Hindernis, das aus der Priesterweihe entstanden ist.
§ 2. Unter den gleichen Umständen wie in § 1, aber nur in jenen Fällen, in denen nicht einmal der Ortsordinarius angegangen werden kann, besitzen dieselbe Dispensvollmacht der Pfarrer, der ordnungsgemäß delegierte geistliche Amtsträger sowie der Priester oder Diakon, der bei einer Eheschließung gemäß can. 1116, § 2 anwesend ist.
§ 3. In Todesgefahr besitzt der Beichtvater die Vollmacht, von geheimen Hindernissen für den inneren Bereich, sei es innerhalb oder außerhalb der sakramentalen Beichte, zu dispensieren.
§ 4. Im Fall des § 2 gilt der Ortsordinarius als nicht erreichbar, wenn er nur telegraphisch oder telefonisch angegangen werden kann.
Can. 1080 — § 1. Sooft ein Hindernis zu einem Zeitpunkt entdeckt wird, an dem schon alles zur Hochzeit vorbereitet ist und die Eheschließung nicht ohne wahrscheinliche Gefahr eines schweren Nachteils aufgeschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Autorität erlangt wird, hat der Ortsordinarius die Vollmacht, von allen Hindernissen zu dispensieren mit Ausnahme der in can. 1078, § 2, n. 1 erwähnten; unter der Voraussetzung, daß der Tatbestand geheim ist, haben dieselbe Vollmacht auch alle, die in can. 1079, §§ 2—3 genannt sind, unter Wahrung der dort vorgeschriebenen Bedingungen.
§ 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Konvalidation einer Ehe, wenn dieselbe Gefahr im Verzug ist und die Zeit für einen Rekurs an den Apostolischen Stuhl oder an den Ortsordinarius bezüglich der Hindernisse, von denen er dispensieren kann, nicht ausreicht.
Can. 1081 — Der Pfarrer oder der Priester oder der Diakon, von denen in can. 1079, § 2 die Rede ist, haben den Ortsordinarius über die für den äußeren Bereich erteilte Dispens sofort zu benachrichtigen; diese ist im Ehebuch zu vermerken.
Can. 1082 — Falls nicht ein Reskript der Pönitentiarie anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen Bereich von einem geheimen Hindernis erteilte Dispens in einem Buch zu vermerken, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist; eine weitere Dispens ist für den äußeren Bereich nicht notwendig, wenn das geheime Hindernis nachträglich bekannt geworden ist.
KAPITEL III
DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM EINZELNEN
Can. 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige Ehe schließen.
§ 2. Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen.
Can. 1084 — § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.
§ 2. Besteht hinsichtlich des Hindernisses der Unfähigkeit ein Rechts- oder Tatsachenzweifel, so darf die Eheschließung nicht verhindert und auch nicht die Ehe, solange der Zweifel bleibt, für ungültig erklärt werden.
§ 3. Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder unerlaubt noch ungültig, unbeschadet der Vorschrift des can. 1098.
Can. 1085 — § 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese nicht vollzogen worden ist.
§ 2. Mag auch eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund nichtig oder aufgelöst worden sein, so ist deshalb eine neue Eheschließung noch nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe rechtmäßig und sicher feststeht.
Can. 1086 — § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist.
§ 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden, wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind.
§ 3. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließung gemeinhin als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. 1060 die Gültigkeit der Ehe so lange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird, daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.
Can. 1087 — Ungültig schließen die Ehe, die eine heilige Weihe empfangen haben.
Can. 1088 — Ungültig schließen die Ehe, die durch das öffentliche und ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden sind.
Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.
Can. 1090 — § 1. Wer im Hinblick auf die Eheschließung mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen Gatten getötet hat, schließt diese Ehe nicht gültig.
§ 2. Ungültig schließen auch jene miteinander die Ehe, die durch physisch oder moralisch gemeinsames Betreiben den Tod eines Gatten verursacht haben.
Can. 1091 — § 1. In der geraden Linie der Blutsverwandtschaft ist die Ehe ungültig zwischen allen Vorfahren und Nachkommen, ob ehelichen oder nichtehelichen.
§ 2. In der Seitenlinie ist die Ehe ungültig bis zum vierten Grad einschließlich.
§ 3. Das Hindernis der Blutsverwandtschaft wird nicht vermehrfacht.
§ 4. Eine Eheschließung darf niemals gestattet werden, wenn ein Zweifel darüber besteht, ob die Partner in irgendeinem Grad der geraden oder im zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt sind.
Can. 1092 — Die Schwägerschaft in der geraden Linie verungültigt die Ehe in allen Graden.
Can. 1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht aus einer ungültigen Ehe nach Aufnahme des gemeinsamen Lebens oder aus einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat; das Hindernis macht die Ehe nichtig im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau und umgekehrt.
Can. 1094 — Personen, die durch Adoption in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind, können keine gültige Ehe miteinander schließen.
KAPITEL IV
EHEKONSENS
Can. 1095 — Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene:
1° die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben;
2° die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind;
3° die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind.
Can. 1096 — § 1. Damit der Ehekonsens geleistet werden kann, ist erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.
§ 2. Diese Unkenntnis wird nach der Pubertät nicht vermutet.
Can. 1097 — § 1. Ein Irrtum in der Person macht die Eheschließung ungültig.
§ 2. Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich angestrebt.
Can. 1098 — Ungültig schließt eine Ehe, wer sie eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann.
Can. 1099 — Ein Irrtum über die Einheit oder die Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt den Ehekonsens nicht, sofern er nicht den Willen bestimmt.
Can. 1100 — Das Wissen oder die Meinung, die Eheschließung sei ungültig, schließt einen Ehekonsens nicht notwendig aus.
Can. 1101 — § 1. Es wird vermutet, daß der innere Ehekonsens mit den bei der Eheschließung gebrauchten Worten oder Zeichen übereinstimmt.
§ 2. Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Eheschließung ungültig.
Can. 1102 — § 1. Eine Ehe kann unter einer Bedingung, die sich auf die Zukunft bezieht, nicht gültig geschlossen werden.
§ 2. Wurde eine Ehe geschlossen unter einer Bedingung, die sich auf die Vergangenheit oder auf die Gegenwart bezieht, so ist sie gültig oder ungültig, je nachdem das Ausbedungene besteht oder nicht.
§ 3. Die Bedingung aber, von der in § 2 die Rede ist, kann erlaubt nur beigefügt werden mit der schriftlichen Erlaubnis des Ortsordinarius.
Can. 1103* — Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht, eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt.
Can. 1104 — § 1. Zum gültigen Abschluß einer Ehe ist notwendig, daß die Eheschließenden gleichzeitig anwesend sind, entweder persönlich oder durch einen Stellvertreter.
§ 2. Die Eheschließenden haben ihren Ehewillen durch Worte zum Ausdruck zu bringen; wenn sie aber nicht sprechen können, dann durch gleichbedeutende Zeichen.
Can. 1105 — § 1. Zur gültigen Eheschließung durch einen Stellvertreter ist erforderlich:
1° daß ein besonderer Auftrag zur Eheschließung mit einer bestimmten Person vorliegt;
2° daß der Stellvertreter vom Auftraggeber selbst bestimmt wird und seinen Auftrag persönlich ausführt.
§ 2. Damit der Auftrag gültig ist, muß er unterschrieben sein vom Auftraggeber und außerdem entweder vom Pfarrer oder vom Ordinarius des Ortes, an dem der Auftrag ausgestellt wird, oder von einem Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, oder aber von wenigstens zwei Zeugen; oder der Auftrag muß in der Form einer nach den Vorschriften des weltlichen Rechts authentischen Urkunde erteilt werden.
§ 3. Wenn der Auftraggeber nicht schreiben kann, ist dies in dem Auftrag selbst zu vermerken und ein weiterer Zeuge beizuziehen, der das Schriftstück auch persönlich unterzeichnet; andernfalls ist der Auftrag ungültig.
§ 4. Wenn der Auftraggeber den Auftrag widerruft oder in Geisteskrankheit fällt, bevor der Stellvertreter in seinem Namen die Ehe schließt, ist die Ehe ungültig, auch wenn der Stellvertreter oder der andere Partner nichts davon gewußt hat.
Can. 1106 — Eine Ehe kann mit Hilfe eines Dolmetschers geschlossen werden; ihr darf der Pfarrer jedoch nur assistieren, wenn die Zuverlässigkeit des Dolmetschers für ihn feststeht.
Can. 1107 — Auch wenn eine Ehe wegen eines bestehenden Hindernisses oder eines Formmangels ungültig geschlossen wurde, wird so lange vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf feststeht.
KAPITEL V
EHESCHLIESSUNGSFORM
Can. 1108 — § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.
§ 2. Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt.
§ 3. Nur ein Priester assistiert gültig einer Ehe zwischen orientalischen Partnern oder zwischen einem lateinischen und einem orientalischen Partner, sei er katholisch oder nichtkatholisch.
Can. 1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer von ihnen der lateinischen Kirche angehört.
Can. 1110 — Ein Personalordinarius und ein Personalpfarrer assistieren kraft ihres Amtes gültig der Eheschließung nur von solchen, von denen wenigstens einer ihnen untersteht, innerhalb der Grenzen ihres Bereichs.
Can. 1111 — § 1. Solange der Ortsordinarius und der Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes den Eheschließungen zu assistieren, auch allgemein an Priester und Diakone delegieren, unbeschadet aber dessen, was can. 1108 § 3 vorschreibt.
§ 2. Damit die Delegation der Befugnis zur Eheschließungsassistenz gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Personen gegeben werden; handelt es sich um eine besondere Delegation, so muß sie für eine bestimmte Eheschließung erteilt werden; handelt es sich aber um eine allgemeine Delegation, so muss sie schriftlich erteilt werden.
Can. 1112 — § 1. Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren, unbeschadet der Vorschrift von can. 1108 § 3.
§ 2. Es ist ein geeigneter Laie auszuwählen, der in der Lage ist, die Brautbelehrung zu halten und die Liturgie der Eheschließung in rechter Weise zu feiern.
Can. 1113 — Bevor eine besondere Delegation erteilt wird, sind alle Vorkehrungen zu treffen, die das Recht für den Nachweis des Ledigenstandes vorschreibt.
Can. 1114 — Der einer Eheschließung Assistierende handelt unerlaubt, wenn nicht für ihn der Ledigenstand der Partner nach Maßgabe des Rechts feststeht und nach Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers, wann immer jener kraft allgemeiner Delegation assistiert.
Can. 1115 — Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat ständig aufgehalten hat, oder, wenn es sich um Wohnsitzlose handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.
Can. 1116 — § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:
1° in Todesgefahr;
2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, dass der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.
§ 2. In beiden Fällen muss, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabei sein, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen.
§ 3. Unter den Umständen von § 1 nn. 1 und 2 kann der Ortsordinarius jedem katholischen Priester die Befugnis übertragen, die Ehe von Christen der orientalischen Kirchen zu segnen, die keine volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn sie von sich aus darum bitten und sofern einer gültigen und erlaubten Ehe nichts entgegensteht. Der Priester selbst soll, wenn das klugerweise möglich ist, die zuständige Autorität der betroffenen nichtkatholischen Kirche von der Sache unterrichten.
Can. 1117 — Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde.
Can. 1118 — § 1. Eine Ehe zwischen zwei Katholiken oder zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner ist in der Pfarrkirche zu schließen; mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder Kapelle geschlossen werden.
§ 2. Der Ortsordinarius kann erlauben, daß eine Ehe an einem anderen passenden Ort geschlossen wird.
§ 3. Eine Ehe zwischen einem katholischen und einem ungetauften Partner kann in einer Kirche oder an einem anderen passenden Ort geschlossen werden.
Can. 1119 — Vom Notfall abgesehen, sind bei der Eheschließung die Riten zu beachten, wie sie in den von der Kirche gebilligten liturgischen Büchern vorgeschrieben oder durch rechtmäßige Gewohnheiten eingeführt sind.
Can. 1120 — Die Bischofskonferenz kann einen eigenen vom Heiligen Stuhl zu prüfenden Eheschließungsritus erstellen, der den christlichem Geist angepaßten Gebräuchen der betreffenden Gebiete und Völker entspricht; dabei muß aber die Vorschrift sichergestellt bleiben, daß derjenige, welcher der Eheschließung assistiert, in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und entgegennimmt.
Can. 1121 — § 1. Nach der Eheschließung hat der Pfarrer des Eheschließungsortes oder sein Vertreter, auch wenn keiner von beiden ihr assistiert hat, möglichst bald die Namen der Eheleute, des Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung in der von der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof vorgeschriebenen Weise in das Ehebuch einzutragen.
§ 2. Sooft eine Ehe nach Maßgabe von can. 1116 geschlossen wird, sind der Priester bzw. der Diakon, wenn er bei der Eheschließung zugegen war, sonst die Zeugen in gleicher Weise wie die Eheschließenden verpflichtet, möglichst bald den Ortspfarrer oder den Ortsordinarius über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen.
§ 3. Bei einer Ehe, die mit Dispens von der kanonischen Formpflicht geschlossen wurde, hat der Ortsordinarius, der die Dispens erteilt hat, dafür zu sorgen, daß die Dispens und die Eheschließung im Ehebuch sowohl der bischöflichen Kurie als auch der eigenen Pfarrei des katholischen Partners, deren Pfarrer die Nachforschungen über den Ledigenstand durchgeführt hat, eingetragen werden; der katholische Ehepartner hat die Pflicht, jenen Ordinarius und Pfarrer möglichst bald über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen und dabei auch den Ort der Eheschließung und die eingehaltene öffentliche Form anzugeben.
Can. 1122 — § 1. Die erfolgte Eheschließung ist auch in den Taufbüchern zu vermerken, in denen die Taufe der Ehegatten eingetragen ist.
§ 2. Wenn ein Gatte die Ehe nicht in der Pfarrei geschlossen hat, in der er getauft worden ist, hat der Pfarrer des Eheschließungsortes eine Nachricht über die Eheschließung möglichst bald an den Pfarrer der Taufpfarrei zu senden.
Can. 1123 — Sooft eine Ehe im äußeren Bereich gültig gemacht wird oder wenn sie für nichtig erklärt wird oder wenn sie, außer durch Tod, rechtmäßig aufgelöst wird, muß der Pfarrer des Eheschließungsortes davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Ehe- und Taufbuch ordnungsgemäß erfolgt.
KAPITEL VI
MISCHEHEN
Can. 1124 — Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.
Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;
2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;
3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.
Can. 1126 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen, auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen.
Can. 1127 — § 1. Was die Eheschließungsform bei einer Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des can. 1108 zu beachten; wenn jedoch ein Katholik eine Ehe mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus schließt, ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubtheit einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist unter Wahrung der sonstigen Rechtsvorschriften die Mitwirkung eines Priesters erforderlich.
§ 2. Wenn erhebliche Schwierigkeiten der Einhaltung der kanonischen Form entgegenstehen, hat der Ortsordinarius des katholischen Partners das Recht, davon in Einzelfällen zu dispensieren, jedoch erst nach Befragen des Ordinarius des Eheschließungsortes und unbeschadet der zur Gültigkeit erforderlichen Einhaltung irgendeiner öffentlichen Eheschließungsform; es ist Aufgabe der Bischofskonferenz, Vorschriften zu erlassen, nach denen die genannte Dispens in einheitlicher Weise zu erteilen ist.
§ 3. Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.
Can. 1128 — Die Ortsordinarien und die anderen Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den Kindern aus einer Mischehe nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Pflichten fehlt; sie sollen den Ehegatten helfen, die Einheit im Ehe- und Familienleben zu pflegen.
Can. 1129 — Die Vorschriften der cann. 1127 und 1128 sind auch anzuwenden auf Ehen, denen das Hindernis der Religionsverschiedenheit nach can. 1086, § 1 entgegensteht.
KAPITEL VII
GEHEIME EHESCHLIESSUNG
Can. 1130 — Der Ortsordinarius kann aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund gestatten, daß eine Ehe geheim geschlossen wird.
Can. 1131 — Die Erlaubnis zur geheimen Eheschließung hat zur Folge:
1° daß die Nachforschungen, die vor der Eheschließung durchzuführen sind, geheim erfolgen;
2° daß die erfolgte Eheschließung vom Ortsordinarius, vom Assistierenden, von den Trauzeugen und von den Ehegatten geheimzuhalten ist.
Can. 1132 — Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß can. 1131, n. 2 hört für den Ortsordinarius auf, wenn aus der Wahrung des Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben.
Can. 1133 — Eine geheim geschlossene Ehe ist nur in einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der bischöflichen Kurie aufzubewahren ist.
KAPITEL VIII
WIRKUNGEN DER EHE
Can. 1134 — Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde ihres Standes.
Can. 1135 — Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und gleiches Recht bezüglich der Gemeinschaft des ehelichen Lebens.
Can. 1136 — Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht und das erstrangige Recht, nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und kulturelle als auch für die sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu sorgen.
Can. 1137 — Ehelich sind die in einer gültigen Ehe oder in einer Putativehe empfangenen oder geborenen Kinder.
Can. 1138 — § 1. Vater ist jener, den die rechtmäßige Eheschließung als solchen ausweist, sofern nicht das Gegenteil aufgrund überzeugender Argumente bewiesen wird.
§ 2. Als ehelich vermutet werden jene Kinder, die mindestens 180 Tage nach dem Tag der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind.
Can. 1139 — Nichteheliche Kinder werden legitimiert durch nachfolgende Eheschließung der Eltern, sei es eine gültige Ehe oder eine Putativehe, oder durch Reskript des Heiligen Stuhles.
Can. 1140 — Die legitimierten Kinder werden hinsichtlich der kanonischen Wirkungen in allem den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn nicht vom Recht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
KAPITEL IX
TRENNUNG DER EHEGATTEN
Artikel 1
AUFLÖSUNG DES EHEBANDES
Can. 1141 — Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden.
Can. 1142 — Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.
Can. 1143 — § 1. Die von zwei Ungetauften geschlossene Ehe wird auf Grund des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes Partners, der die Taufe empfangen hat, dadurch von selbst aufgelöst, daß von jenem Partner eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der ungetaufte Partner sich trennt.
§ 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird angenommen, wenn er nicht mit dem getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will, sofern nicht der getaufte Partner nach Empfang der Taufe ihm berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat.
Can. 1144 — § 1. Damit der getaufte Partner eine neue Ehe gültig schließt, muß der ungetaufte Partner immer befragt werden, ob er:
1° auch selbst die Taufe empfangen will;
2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will.
§ 2. Diese Befragung muß nach der Taufe vorgenommen werden; jedoch kann der Ortsordinarius aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß die Befragung vor der Taufe geschieht; er kann sogar auch von der Befragung vor oder nach der Taufe dispensieren, vorausgesetzt, durch ein wenigstens summarisches und außergerichtliches Verfahren steht fest, daß die Befragung nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos ist.
Can. 1145 — § 1. Die Befragung ist in der Regel kraft der Autorität des Ortsordinarius des gläubig gewordenen Partners vorzunehmen; von diesem Ordinarius muß dem anderen Gatten Bedenkzeit für die Antwort gegeben werden, falls dieser darum bittet, jedoch mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist sein Schweigen als negative Antwort verstanden wird.
§ 2. Auch die privat von dem gläubig gewordenen Partner vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben vorgeschriebene Form der Befragung nicht eingehalten werden kann.
§ 3. In beiden Fällen muß die erfolgte Befragung und ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen.
Can. 1146 — Der getaufte Partner hat das Recht, eine neue Ehe mit einem katholischen Partner einzugehen:
1° wenn der andere Partner negativ auf die Befragung geantwortet hat oder wenn die Befragung rechtmäßig unterlassen wurde;
2° wenn der ungetaufte Partner, gleich ob er bereits befragt wurde oder nicht, zunächst in einem friedlichen Zusammenleben ohne Schmähung des' Schöpfers verharrt, nachher aber ohne gerechten Grund weggeht, unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1144 und 1145.
Can. 1147 — Der Ortsordinarius kann gleichwohl aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Paulinischen Privileg Gebrauch macht, eine Ehe mit einem getauften oder einem ungetauften nichtkatholischen Partner eingeht, unter Wahrung auch der Vorschriften der Canones über die Mischehen.
Can. 1148 — § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere ungetaufte Ehefrauen gleichzeitig hat, kann nach Empfang der Taufe in der katholischen Kirche, sofern es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu bleiben, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat. Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die gleichzeitig mehrere ungetaufte Ehemänner hat.
§ 2. In den Fällen des § 1 ist die Ehe nach Empfang der Taufe in rechtmäßiger Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls auch die Vorschriften über die Mischehen und die anderen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
§ 3. Der Ortsordinarius hat unter Würdigung der sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden und der Personen dafür zu sorgen, daß den Bedürfnissen der ersten und der anderen entlassenen Ehefrauen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der christlichen Nächstenliebe und der natürlichen Billigkeit hinreichend Rechnung getragen wird.
Can. 1149 — Ein Ungetaufter, der nach dem Empfang der Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Gatten wegen Gefangenschaft oder Verfolgung das Zusammenleben wiederaufzunehmen nicht in der Lage ist, kann eine andere Ehe eingehen, selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe empfangen hat, unbeschadet der Vorschrift des can. 1141.
Can. 1150 — Im Zweifelsfall erfreut sich das Glaubensprivileg der Rechtsgunst.
Artikel 2
TRENNUNG BEI BLEIBENDEM EHEBAND
Can. 1151 — Die Ehegatten haben die Pflicht und das Recht, das eheliche Zusammenleben zu wahren, außer ein rechtmäßiger Grund entschuldigt sie davon.
Can. 1152 — § 1. Mag es auch nachdrücklich empfohlen sein, daß ein Ehegatte, bewogen von christlicher Nächstenliebe und aus Sorge um das Wohl der Familie, dem ehebrecherischen Partner Verzeihung nicht verweigert und das eheliche Zusammenleben nicht abbricht, so hat er doch das Recht, wenn er dessen Schuld nicht ausdrücklich oder stillschweigend verziehen hat, das eheliche Zusammenleben aufzuheben, außer er hat dem Ehebruch zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst Ehebruch begangen.
§ 2. Als stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der unschuldige Gatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Gatten ehelich verkehrt hat; die Verzeihung wird aber vermutet, wenn der unschuldige Gatte sechs Monate lang das eheliche Zusammenleben aufrechterhalten und keine rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Autorität unternommen hat.
§ 3. Wenn der unschuldige Gatte von sich aus das eheliche Zusammenleben aufgehoben hat, soll er innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kirchlichen Autorität den Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach Prüfung aller Umstände zu erwägen, ob der unschuldige Gatte bewogen werden kann, die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht auf immer fortzusetzen
Can 1153 — § 1 Wenn einer der Gatten eine schwere Gefahr für Seele oder Leib des anderen Gatten oder der Kinder herbeiführt oder auf andere Weise das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht, gibt er dem anderen einen rechtmäßigen Grund, sich zu trennen, und zwar auf Grund eines Dekrets des Orts Ordinarius und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener Entscheidung
§ 2. In allen Fällen ist nach Wegfall des Trennungsgrundes das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen, wenn nicht von der kirchlichen Autorität etwas anderes verfügt ist.
Can. 1154 — Nach erfolgter Trennung der Ehegatten muß immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der Kinder gesorgt werden.
Can. 1155 — Der unschuldige Gatte kann den anderen Gatten lobenswerterweise wieder zum ehelichen Leben zulassen; in diesem Fall verzichtet er auf das Recht zur Trennung.
KAPITEL X
GÜLTIGMACHUNG DER EHE
Artikel 1
EINFACHE GÜLTIGMACHUNG
Can. 1156 — § 1. Für die Gültigmachung einer wegen eines trennenden Hindernisses nichtigen Ehe ist erforderlich, daß das Hindernis entfällt oder durch Dispens behoben wird und daß wenigstens jener Partner, der von dem Hindernis Kenntnis hat, den Konsens erneuert.
§ 2. Diese Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben.
Can. 1157 — Die Konsenserneuerung muß ein neuer Willensakt sein, der auf jene Ehe gerichtet ist, von der jener Partner, welcher den Konsens erneuert, weiß oder meint, daß sie von Anfang an nichtig war.
Can. 1158 — § 1. Ist das Hindernis öffentlich, so muß der Konsens von beiden Partnern in der kanonischen Form erneuert werden, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2.
§ 2. Kann das Hindernis nicht bewiesen werden, so genügt es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird, und zwar von dem Partner, der um das Hindernis weiß, vorausgesetzt, daß der Ehewille des anderen Partners fortdauert, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden Partnern bekannt ist.
Can. 1159 — § 1. Eine wegen Konsensmangels ungültige Ehe wird gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet hat, nunmehr den Konsens leistet, vorausgesetzt, der vom anderen Partner geleistete Konsens dauert fort.
§ 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann, genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hatte, privat und geheim den Konsens leistet.
§ 3. Kann der Konsensmangel bewiesen werden, so muß der Konsens in der kanonischen Form geleistet werden.
Can. 1160 — Eine wegen Formmangels ungültige Ehe muß zur Gültigmachung von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2.
Artikel 2
HEILUNG IN DER WURZEL
Can. 1161 — § 1. Die Heilung einer ungültigen Ehe in der Wurzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens von einem etwa vorhandenen Hindernis und von der kanonischen Form, wenn diese nicht eingehalten worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die Vergangenheit.
§ 2. Die Gültigmachung erfolgt im Zeitpunkt der Gewährung des Gnadenaktes; die rückwirkende Kraft aber ist so zu verstehen, daß sie vom Zeitpunkt der Eheschließung an gilt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen wird.
§ 3. Die Heilung der Ehe in der Wurzel darf nur gewährt werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß die Partner das eheliche Leben fortsetzen wollen.
Can. 1162 — § 1. Wenn bei beiden Partnern oder bei einem Partner der Konsens fehlt, sei es, daß er von Anfang an gefehlt hat, sei es, daß er anfangs geleistet später widerrufen wurde, kann die Ehe nicht in der Wurzel geheilt werden
§ 2. Wenn der Konsens von Anfang an zwar gefehlt hat, aber später geleistet worden ist, kann die Heilung in der Wurzel von jenem Zeitpunkt an gewährt werden, zu dem der Konsens geleistet wurde.
Can. 1163 — § 1. Eine wegen eines Hindernisses oder wegen eines Mangels der rechtmäßigen Form ungültige Ehe kann unter der Voraussetzung geheilt werden, daß der Ehewille bei beiden Partnern fortdauert.
§ 2. Eine Ehe, die wegen eines Hindernisses des Naturrechts oder des positiven göttlichen Rechts ungültig ist, kann nur nach Wegfall des Hindernisses geheilt werden.
Can. 1164 — Die Heilung kann auch ohne Kenntnis eines oder beider Partner gültig gewährt werden; sie darf aber nur aus schwerwiegendem Grund gewährt werden.
Can. 1165 — § 1. Die Heilung in der Wurzel kann vom Apostolischen Stuhl gewährt werden.
§ 2. Sie kann vom Diözesanbischof in einzelnen Fällen gewährt werden, auch wenn mehrere Nichtigkeitsgründe in derselben Ehe zusammentreffen; dabei müssen für die Heilung einer Mischehe die Bedingungen des can. 1125 erfüllt sein; die Heilung in der Wurzel kann aber vom Diözesanbischof nicht gewährt werden, wenn ein Hindernis vorliegt, dessen Dispens gemäß can. 1078, § 2 dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, oder wenn es sich um ein Hindernis des Naturrechts oder des positiven göttlichen Rechts handelt, das schon weggefallen ist.
TEIL II
SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
TITEL I
SAKRAMENTALIEN
Can. 1166 — Sakramentalien sind heilige Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden.
Can. 1167 — § 1. Neue Sakramentalien einführen oder anerkannte verbindlich auslegen, einzelne von ihnen abschaffen oder verändern, kann allein der Apostolische Stuhl.
§ 2. Bei der Vornahme bzw. der Spendung der Sakramentalien sind die von der kirchlichen Autorität gebilligten Riten und Formeln genau einzuhalten.
Can. 1168 — Spender der Sakramentalien ist der Kleriker, der mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet ist; einige Sakramentalien können gemäß den liturgischen Büchern nach dem Ermessen des Ortsordinarius auch von Laien gespendet werden, welche die entsprechenden Eigenschaften haben.
Can. 1169 — § 1. Weihen und Weihungen können gültig diejenigen vornehmen, welche die Bischofsweihe empfangen haben, sowie Priester, denen es von Rechts wegen oder durch rechtmäßige Ermächtigung gestattet wird.
§ 2. Segnungen kann, mit Ausnahme der dem Papst oder den Bischöfen vorbehaltenen, jeder Priester vornehmen.
§ 3. Der Diakon kann nur jene Segnungen vornehmen, die ihm von Rechts wegen ausdrücklich gestattet werden.
Can. 1170 — Segnungen sind vornehmlich Katholiken zu erteilen; sie können auch Katechumenen erteilt werden, und, wenn dem nicht ein Verbot der Kirche entgegensteht, sogar Nichtkatholiken.
Can. 1171 — Heilige Sachen, die durch Weihung oder Segnung für den Gottesdienst bestimmt sind, sind ehrfürchtig zu behandeln und dürfen nicht zu profanem oder ihnen fremdem Gebrauch verwendet werden, selbst dann nicht, wenn sie Eigentum von Privatpersonen sind.
Can. 1172 — § 1. Niemand kann rechtmäßig Exorzismen über Besessene aussprechen, wenn er nicht vom Ortsordinarius eine besondere und ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat.
§ 2. Diese Erlaubnis darf der Ortsordinarius nur einem Priester geben, der sich durch Frömmigkeit, Wissen, Klugheit und untadeligen Lebenswandel auszeichnet.
TITEL II
FEIER DES STUNDENGEBETES
Can. 1173 — In Erfüllung des priesterlichen Dienstes Christi feiert die Kirche das Stundengebet; sie hört dabei auf Gott, der zu seinem Volk spricht, und begeht das Gedächtnis des Heilsmysteriums; sie lobt ihn ohne Unterlaß in Gesang und Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der ganzen Welt.
Can. 1174 — § 1. Die Kleriker sind nach Maßgabe von can. 276, § 2, n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen.
§ 2. Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich eingeladen.
Can. 1175 — Bei der Feier des Stundengebets soll nach Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Hore eingehalten werden.
TITEL III
KIRCHLICHES BEGRÄBNIS
Can. 1176 — § 1. Den verstorbenen Gläubigen ist nach Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren.
§ 2. Das kirchliche Begräbnis, bei dem die Kirche für die Verstorbenen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugleich den Lebenden den Trost der Hoffnung gibt, ist nach Maßgabe der liturgischen Gesetze zu feiern.
§ 3. Nachdrücklich empfiehlt die Kirche, daß die fromme Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei denn, sie ist aus Gründen gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen.
KAPITEL I
BEGRÄBNISFEIER
Can. 1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfarrei gefeiert werden.
§ 2. Es ist aber das Recht eines jeden Gläubigen oder derjenigen, die für das Begräbnis des verstorbenen Gläubigen zu sorgen haben, eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, wenn der Rektor dieser Kirche zustimmt und der eigene Pfarrer des Verstorbenen verständigt worden ist.
§ 3. Wenn der Todesfall sich außerhalb der eigenen Pfarrei ereignet hat und der Leichnam nicht zu ihr überführt und auch keine andere Kirche für die Exequien rechtmäßig bestimmt worden ist, sind die Exequien in der Kirche der Pfarrei zu feiern, in der sich der Todesfall ereignet hat, sofern das Partikularrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Can. 1178 — Die Exequien für den Diözesanbischof sind in der eigenen Kathedralkirche zu feiern, wenn er nicht selbst eine andere Kirche bestimmt hat.
Can. 1179 — Die Exequien für die Ordensleute bzw. für die Mitglieder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind im allgemeinen in der eigenen Kirche oder Kapelle vom Oberen, wenn es sich um ein klerikales Institut oder eine klerikale Gesellschaft handelt, sonst vom Kaplan zu feiern.
Can. 1180 — § 1. Wenn die Pfarrei einen eigenen Friedhof hat, sind die verstorbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht vom Verstorbenen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verstorbenen zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof bestimmt wurde.
§ 2. Allen aber ist es erlaubt, wenn es nicht durch das Recht untersagt ist, den Friedhof für ihr Begräbnis zu wählen.
Can. 1181 — Was die Stolgebühren anläßlich des Begräbnisses betrifft, sind die Vorschriften des can. 1264 zu beachten, wobei aber sichergestellt sein muß, daß die Begräbnisfeier ohne Ansehen der Person gehalten und den Armen nicht die gebührende Begräbnisfeier vorenthalten wird.
Can. 1182 — Nach dem Begräbnis hat die Eintragung in das Totenbuch nach Maßgabe des Partikularrechts zu erfolgen.
KAPITEL II
GEWÄHRUNG UND VERWEIGERUNG
DES KIRCHLICHEN BEGRÄBNISSES
Can. 1183 — § 1. Hinsichtlich des Begräbnisses sind die Katechumenen den Gläubigen gleichzustellen.
§ 2. Wenn Eltern vorhatten, ihre Kinder taufen zu lassen, diese aber vor der Taufe verstorben sind, kann der Ortsordinarius gestatten, daß sie ein kirchliches Begräbnis erhalten.
§ 3. Getauften, die einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt werden, kann das kirchliche Begräbnis nach klugem Ermessen des Ortsordinarius gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger Wille feststeht, und unter der Voraussetzung, daß ein eigener Amtsträger nicht erreicht werden kann.
Can. 1184 — § 1. Das kirchliche Begräbnis ist zu verweigern, wenn sie nicht vor dem Tod irgendwelche Zeichen der Reue gegeben haben:
1° offenkundigen Apostaten, Häretikern und Schismatikern;
2° denjenigen, die sich aus Gründen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung entschieden haben;
3° anderen öffentlichen Sündern, denen das kirchliche Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden kann.
§ 2. Wenn irgendein Zweifel auf kommt, ist der Ortsordinarius zu befragen, dessen Entscheidung befolgt werden muß.
Can. 1185 — Dem vom kirchlichen Begräbnis Ausgeschlossenen muß auch jegliche Begräbnismesse verweigert werden.
TITEL IV
HEILIGEN-, BILDER- UND
RELIQUIENVEREHRUNG
Can. 1186 — Um die Heiligung des Gottesvolkes zu pflegen, empfiehlt die Kirche der besonderen und kindlichen Verehrung der Gläubigen die selige, immerwährende Jungfrau und Gottesmutter Maria, die Christus zur Mutter aller Menschen bestimmt hat, und fördert sie die wahre und echte Verehrung der anderen Heiligen, durch deren Vorbild die Gläubigen auferbaut und durch deren Fürsprache sie gestützt werden.
Can. 1187 — Öffentlich verehrt werden dürfen nur die Diener Gottes, die durch die Autorität der Kirche in das Verzeichnis der Heiligen und Seligen aufgenommen worden sind.
Can. 1188 — Der Brauch, in Kirchen heilige Bilder für die Verehrung durch die Gläubigen anzubringen, ist beizubehalten; sie sind jedoch in mäßiger Zahl und in angemessener Ordnung aufzustellen, damit beim christlichen Volk nicht Verwunderung entsteht und kein Anlaß für eine weniger rechte Verehrung gegeben wird.
Can. 1189 — Wenn die in Kirchen oder Kapellen zur Verehrung durch die Gläubigen ausgestellten wertvollen Bilder, also solche, die sich durch Alter, Kunstwert oder Verehrung auszeichnen, restauriert werden müssen, darf dies niemals ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des Ordinarius geschehen; dieser hat, bevor er die Erlaubnis erteilt, den Rat von Sachverständigen einzuholen.
Can. 1190 — § 1. Es ist verboten, heilige Reliquien zu verkaufen.
§ 2. Bedeutende Reliquien und ebenso andere, die beim Volk große Verehrung erfahren, können ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls auf keine Weise gültig veräußert oder für immer an einen anderen Ort übertragen werden.
§ 3. Die Vorschrift des § 2 gilt auch für Bilder, die in einer Kirche große Verehrung beim Volk erfahren.
TITEL V
GELÜBDE UND EID
KAPITEL I
GELÜBDE
Can. 1191 — § 1. Ein Gelübde, das ist ein Gott überlegt und frei gegebenes Versprechen, das sich auf ein mögliches und besseres Gut bezieht, muß kraft der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden.
§ 2. Wenn es nicht vom Recht verboten ist, sind alle fähig, Gelübde abzulegen, die den entsprechenden Vernunftgebrauch besitzen.
§ 3. Ein Gelübde, das aufgrund schwerer und unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung abgelegt wurde, ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 1192 — § 1. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegengenommen wird, anderenfalls ist es privat.
§ 2. Feierlich ist ein Gelübde, wenn es als solches von der Kirche anerkannt worden ist, anderenfalls ist es einfach.
§ 3. Persönlich ist ein Gelübde, wenn eine Leistung des Gelobenden versprochen wird; es ist dinglich, wenn irgendeine Sachleistung versprochen wird; gemischt ist es, wenn es sowohl persönlicher wie dinglicher Art ist.
Can. 1193 — Das Gelübde verpflichtet aufgrund seiner Natur nur denjenigen, der es ablegt.
Can. 1194 — Ein Gelübde erlischt durch Ablauf der Zeit, die als Endpunkt der Verpflichtung festgesetzt wurde, durch wesentliche Veränderung des versprochenen Gegenstandes, durch Wegfall bzw. Nichteintritt der Bedingung, von der das Gelübde abhängt, oder seines Beweggrundes, durch Dispens und durch Umwandlung.
Can. 1195 — Wer die Gewalt über den Gegenstand des Gelübdes hat, kann die Erfüllung der Verpflichtung so lange aufschieben, wie die Erfüllung des Gelübdes ihm zum Nachteil gereicht.
Can. 1196 — Außer dem Papst können aus gerechtem Grund von privaten Gelübden dispensieren, unter der Voraussetzung, daß die Dispens nicht wohlerworbene Rechte Dritter verletzt:
1° der Ortsordinarius und der Pfarrer alle ihnen Untergebenen wie auch die Fremden;
2° der Obere eines Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, wenn sie klerikale Verbände päpstlichen Rechts sind, die Mitglieder, die Novizen und die Personen, die Tag und Nacht in der Niederlassung des Instituts bzw. der Gesellschaft leben;
3° diejenigen, denen der Apostolische Stuhl oder der Ortsordinarius die Dispensvollmacht übertragen hat.
Can. 1197 — Die durch ein privates Gelübde versprochene Leistung kann vom Gelobenden selbst in ein besseres oder gleichwertiges Gut umgewandelt werden; in eine mindere Leistung aber von dem, der die Dispensvollmacht nach Maßgabe des can. 1196 hat.
Can. 1198 — Die vor einer Ordensprofeß abgelegten Gelübde bleiben so lange in der Schwebe, wie der Gelobende in dem Ordensinstitut bleibt.
KAPITEL II
EID
Can. 1199 — § 1. Ein Eid, das ist die Anrufung des göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, darf nur geleistet werden in Wahrheit, Überlegung und Gerechtigkeit.
§ 2. Der Eid, den die Canones vorschreiben oder zulassen, kann durch einen Vertreter nicht gültig geleistet werden.
Can. 1200 — § 1. Wer freiwillig schwört, etwas tun zu wollen, ist aufgrund der besonderen Pflicht der Gottesverehrung gehalten zu erfüllen, was er durch den Eid bekräftigt hat.
§ 2. Ein aufgrund von arglistiger Täuschung, Zwang oder schwerer Furcht geleisteter Eid ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 1201 — § 1. Der Versprechenseid folgt der Natur und den Bedingungen des Aktes, dem er beigefügt ist.
§ 2. Wenn der Eid einem Akt beigefügt wird, der unmittelbar zum Schaden anderer, zum Nachteil des öffentlichen Wohls oder des ewigen Heils führt, erfährt der Akt dadurch keine Bekräftigung.
Can. 1202 — Die durch Versprechenseid entstandene Verpflichtung entfällt:
1° wenn derjenige verzichtet, zu dessen Gunsten der Eid geleistet wurde;
2° wenn die beschworene Sache sich wesentlich ändert oder infolge veränderter Umstände entweder schlecht oder völlig indifferent wird oder schließlich einem höheren Gut entgegensteht;
3° wenn der Beweggrund oder die Bedingung, unter der der Eid etwa geleistet wurde, weggefallen bzw. nicht eingetreten ist;
4° durch Dispens oder Umwandlung nach Maßgabe des can. 1203.
Can. 1203 — Diejenigen, die ein Gelübde aufschieben, von ihm dispensieren oder es umwandeln können, haben diese Gewalt in gleicher Weise auch hinsichtlich des Versprechenseides; wenn aber die Dispens vom Eid anderen zum Nachteil gereicht und diese es ablehnen, auf die Einhaltung der Verbindlichkeit zu verzichten, kann allein der Apostolische Stuhl vom Eid dispensieren.
Can. 1204 — Der Eid ist eng auszulegen gemäß dem Recht und gemäß der Absicht des Schwörenden bzw., wenn dieser arglistig handelt, gemäß der Absicht dessen, dem der Eid geleistet wird.
TEIL III
HEILIGE ORTE UND ZEITEN
TITEL I
HEILIGE ORTE
Can. 1205 — Heilige Orte sind solche, die für den Gottesdienst oder das Begräbnis der Gläubigen bestimmt sind durch Weihung oder Segnung, wie sie die liturgischen Bücher dazu vorschreiben.
Can. 1206 — Die Weihung eines Ortes steht dem Diözesanbischof zu und jenen, die ihm von Rechts wegen gleichgestellt sind; sie können jedem Bischof oder, in Ausnahmefällen, einem Priester die Aufgabe übertragen, die Weihung in ihrem Gebiet vorzunehmen.
Can. 1207 — Heilige Orte werden vom Ordinarius gesegnet; die Segnung von Kirchen jedoch ist dem Diözesanbischof vorbehalten; jeder von ihnen aber kann einen anderen Priester dazu delegieren.
Can. 1208 — Über die vollzogene Weihung oder Segnung einer Kirche, ebenso über die Segnung eines Friedhofs ist eine Urkunde auszustellen, von der ein Exemplar in der Diözesankurie, ein zweites im Archiv der Kirche aufzubewahren ist.
Can. 1209 — Die Weihung oder die Segnung eines Ortes wird, sofern dadurch niemand geschädigt wird, auch durch einen einzigen einwandfreien Zeugen hinreichend bewiesen.
Can. 1210 — An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten.
Can. 1211 — Heilige Orte werden geschändet durch dort geschehene, schwer verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene Handlungen, die nach dem Urteil des Ortsordinarius so schwer und der Heiligkeit des Ortes entgegen sind, daß es nicht mehr erlaubt ist, an ihnen Gottesdienst zu halten, bis die Schändung durch einen Bußritus nach Maßgabe der liturgischen Bücher behoben ist.
Can. 1212 — Heilige Orte verlieren ihre Weihung oder Segnung, wenn sie zu einem großen Teil zerstört oder profanem Gebrauch für dauernd durch Dekret des zuständigen Ordinarius oder tatsächlich zugeführt sind.
Can. 1213 — Ihre Vollmachten und Aufgaben übt die kirchliche Autorität an heiligen Orten frei aus.
KAPITEL I
KIRCHEN
Can. 1214 — Unter Kirche versteht man ein heiliges, für den Gottesdienst bestimmtes Gebäude, zu dem die Gläubigen das Recht freien Zugangs haben, um Gottesdienst vornehmlich öffentlich auszuüben.
Can. 1215 — § 1. Keine Kirche darf ohne ausdrücklich und schriftlich erteilte Zustimmung des Diözesanbischofs erbaut werden.
§ 2. Der Diözesanbischof darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn er nach Anhören des Priesterrates und der Rektoren der benachbarten Kirchen der Auffassung ist, daß die neue Kirche dem Heil der Seelen dienen kann und daß die für den Bau der Kirche und für den Gottesdienst notwendigen Mittel nicht fehlen.
§ 3. Auch Ordensinstitute müssen, selbst wenn sie die Zustimmung zur Errichtung einer neuen Niederlassung in der Diözese oder der Stadt vom Diözesanbischof erhalten haben, dessen Erlaubnis einholen, bevor sie eine Kirche an einem bestimmten Ort bauen.
Can. 1216 — Bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen sind die Grundsätze und Normen der Liturgie und der sakralen Kunst unter Beiziehung des Rates von Sachverständigen zu beachten.
Can. 1217 — § 1. Nach ordnungsmäßiger Vollendung des Baues ist die neue Kirche unter Einhaltung der liturgischen Gesetze baldmöglichst zu weihen oder wenigstens zu segnen.
§ 2. Vor allem die Kathedral- und die Pfarrkirchen sind in feierlichem Ritus zu weihen.
Can. 1218 — Jede Kirche muß ihren Titel haben, der nach vollzogener Weihe nicht geändert werden kann.
Can. 1219 — In einer rechtmäßig geweihten oder gesegneten Kirche können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden, unter Wahrung der pfarrlichen Rechte.
Can. 1220 — § 1. Alle, die es angeht, haben dafür zu sorgen, daß in den Kirchen jene Sauberkeit und Zierde gewahrt werden, die einem Gotteshaus ziemen, und daß von ihm ferngehalten wird, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist.
§ 2. Zum Schutz von heiligen und kostbaren Sachen ist in ordentlicher Weise für die Erhaltung zu sorgen und sind geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuwenden.
Can. 1221 — Der Zugang zu einer Kirche muß zur Zeit gottesdienstlicher Feiern frei und kostenlos sein.
Can. 1222 — § 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie wiederherzustellen, kann sie vom Diözesanbischof profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden.
§ 2. Wo andere schwerwiegende Gründe es nahelegen, eine Kirche nicht mehr zum Gottesdienst zu verwenden, kann sie der Diözesanbischof nach Anhören des Priesterrates profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden nimmt.
KAPITEL II
KAPELLEN UND PRIVATKAPELLEN
Can. 1223 — Unter Kapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft oder eines dort zusammenkommenden Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem mit Zustimmung des zuständigen Oberen auch andere Gläubige Zugang erhalten können.
Can. 1224 — § 1. Der Ordinarius darf die erforderliche Erlaubnis zur Einrichtung einer Kapelle nur erteilen, wenn er den für die Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch einen Beauftragten besichtigt und als geziemend ausgestattet befunden hat.
§ 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht ohne die Ermächtigung desselben Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.
Can. 1225 — In rechtmäßig eingerichteten Kapellen können alle gottesdienstlichen Feiern vollzogen werden, wenn nicht von Rechts wegen oder durch Vorschrift des Ortsordinarius Einschränkungen gemacht werden oder liturgische Normen entgegenstehen.
Can. 1226 — Unter Privatkapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ortsordinarius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen oder mehrerer physischer Personen bestimmt ist.
Can. 1227 — Bischöfe können sich eine Privatkapelle einrichten; sie hat dieselben Rechte wie eine Kapelle.
Can. 1228 — Unter Wahrung von can. 1227, ist zur Meßfeier oder zu anderen gottesdienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.
Can. 1229 — Es ist angemessen, daß Kapellen und Privatkapellen nach dem in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ritus gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem Gottesdienst vorbehalten und von allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.
KAPITEL III
HEILIGTÜMER
Can. 1230 — Unter Heiligtum versteht man eine Kirche oder einen anderen heiligen Ort, zu dem aus besonderem Frömmigkeitsgrund zahlreiche Gläubige mit Gutheißung des Ortsordinarius pilgern.
Can. 1231 — Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum genannt werden kann, muß die Anerkennung der Bischofskonferenz hinzukommen; damit es internationales Heiligtum genannt werden kann, ist die Anerkennung des Heiligen Stuhls erforderlich.
Can. 1232 — § 1. Zuständig zur Genehmigung der Statuten eines Diözesanheiligtums ist der Ortsordinarius, eines Nationalheiligtums die Bischofskonferenz, eines internationalen Heiligtums allein der Heilige Stuhl.
§ 2. In den Statuten sind besonders der Zweck, die Autorität des Rektors, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung festzulegen.
Can. 1233 — Heiligtümern können einige Privilegien gewährt werden, sooft das die örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der Pilger und besonders das Heil der Gläubigen anzuraten scheinen.
Can. 1234 — § 1. In Heiligtümern sind den Gläubigen reichlicher die Heilsmittel anzubieten durch eifrige Verkündigung des Gotteswortes, durch geeignete Pflege des liturgischen Lebens, besonders der Feier der Eucharistie und des Bußsakramentes, wie auch der gutgeheißenen Formen der Volksfrömmigkeit.
§ 2. Volkskünstlerische Votivgaben und Frömmigkeitsdokumente sind in den Heiligtümern oder in deren Nähe sichtbar aufzustellen und sicher aufzubewahren.
KAPITEL IV
ALTÄRE
Can. 1235 — § 1. Ein Altar, d.h. ein Tisch, auf dem das eucharistische Opfer gefeiert wird, wird feststehender Altar genannt, wenn er so gebaut ist, daß er mit dem Boden verbunden ist und deshalb nicht wegbewegt werden kann; Tragaltar hingegen, wenn er wegbewegt werden kann.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß in jeder Kirche ein feststehender Altar vorhanden ist, an den übrigen, für gottesdienstliche Feiern bestimmten Orten ein feststehender Altar oder ein Tragaltar.
Can. 1236 — § 1. Nach überkommenem kirchlichen Brauch hat die Tischplatte eines feststehenden Altars steinern zu sein, und zwar aus einem einzigen Naturstein; nach dem Urteil der Bischofskonferenz kann jedoch auch anderes würdiges und haltbares Material verwendet werden. Der Altarsockel, d.h. der Unterbau, kann aus jedem beliebigen Material angefertigt werden.
§ 2. Ein Tragaltar kann aus jedem beliebigen haltbaren, dem liturgischen Gebrauch entsprechenden Material angefertigt werden.
Can. 1237 — § 1. Feststehende Altäre sind zu weihen, Tragaltäre zu weihen oder zu segnen, nach den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Riten.
§ 2. Die alte Tradition, unter einem feststehenden Altar Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen beizusetzen, ist nach den überlieferten Normen der liturgischen Bücher beizubehalten.
Can. 1238 — § 1. Ein Altar verliert seine Weihung oder Segnung nach Maßgabe von can. 1212.
§ 2. Durch die Rückführung einer Kirche oder eines anderen heiligen Ortes zu profanem Gebrauch verlieren weder ein feststehender Altar noch ein Tragaltar ihre Weihung oder Segnung.
Can. 1239 — § 1. Ein feststehender Altar wie ein Tragaltar ist unter Ausschluß jedweden profanen Gebrauchs allein dem Gottesdienst vorbehalten.
§ 2. Unter einem Altar darf kein Leichnam bestattet sein; andernfalls ist es nicht erlaubt, auf ihm die Messe zu feiern.
KAPITEL V
FRIEDHÖFE
Can. 1240 — § 1. Wo es möglich ist, soll es kircheneigene Friedhöfe geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens Bereiche, die für das Begräbnis der verstorbenen Gläubigen bestimmt sind; sie sind ordnungsgemäß zu segnen.
§ 2. Wenn das jedoch nicht erreicht werden kann, sind jeweils die einzelnen Gräber ordnungsgemäß zu segnen.
Can. 1241 — § 1. Pfarreien und Ordensinstitute können einen eigenen Friedhof besitzen.
§ 2. Auch andere juristische Personen oder Familien können einen besonderen Friedhof, d.h. eine Grabanlage haben, die nach dem Urteil des Ortsordinarius zu segnen ist.
Can. 1242 — In Kirchen dürfen Leichname nicht begraben werden, sofern es sich nicht um die Beerdigung des Papstes, der Kardinäle oder der Diözesanbischöfe, auch emeritierter, in ihrer eigenen Kirche handelt.
Can. 1243 — Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders hinsichtlich Schutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sind durch Partikularrecht geeignete Normen zu erlassen.
TITEL II
HEILIGE ZEITEN
Can. 1244 — § 1. Für die ganze Kirche gemeinsame Feiertage und Bußtage einzuführen, zu verlegen und aufzuheben, ist allein Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet der Norm von can. 1246 § 2.
§ 2. Die Diözesanbischöfe können für ihre Diözesen oder für einzelne Orte besondere Feiertage oder Bußtage im Einzelfall festlegen.
Can. 1245 — Unbeschadet des Rechtes der Diözesanbischöfe nach can. 87, kann der Pfarrer aus gerechtem Grund und nach den Vorschriften des Diözesanbischofs in einzelnen Fällen von der Pflicht zur Beachtung eines Feiertages oder Bußtages dispensieren oder diese Pflicht in andere fromme Werke umwandeln; das gleiche kann auch der Obere eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, sofern es sich um einen klerikalen Verband päpstlichen Rechtes handelt, hinsichtlich der eigenen Untergebenen und anderer Personen, die Tag und Nacht im Hause leben.
KAPITEL I
FEIERTAGE
Can. 1246 — § 1. Der Sonntag, an dem das österliche Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Ebenso müssen gehalten werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und schließlich Allerheiligen.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben oder auf einen Sonntag verlegen.
Can. 1247 — Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet; sie haben sich darüber hinaus jener Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung hindern.
Can. 1248 — § 1. Dem Gebot zur Teilnahme an der Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird.
§ 2. Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, daß die Gläubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder daß sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen widmen.
KAPITEL II
BUSSTAGE
Can. 1249 — Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise, aufgrund göttlichen Gesetzes gehalten, Buße zu tun; damit sich aber alle durch eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Buße miteinander verbinden, werden Bußtage vorgeschrieben, an welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise dem Gebet widmen, Werke der Frömmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen und nach Maßgabe der folgenden Canones besonders Fasten und Abstinenz halten.
Can. 1250 — Bußtage und Bußzeiten für die ganze Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die österliche Bußzeit.
Can. 1251 — Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz ist zu halten an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt: Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag.
Can. 1252 — Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle Volljährigen bis Zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und die Eltern sollen aber dafür sorgen, daß auch diejenigen, die wegen ihres jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem echten Verständnis der Buße geführt werden.
Can. 1253 — Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung von Fasten und Abstinenz näher bestimmen und andere Bußformen, besonders Werke der Caritas und Frömmigkeitsübungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten und Abstinenz festlegen.